Anlage 3 zum Rundschreiben 12/2004

Rundschreiben 12/2004

Rechtsgrundlagen

- § 32 Wasserhaushaltsgesetz:

§ 32

Überschwemmungsgebiete

 

(1)  Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die Länder setzen die Überschwemmungsgebiete fest und erlassen die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es
 

1.    zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

2.    zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,

3.    zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder

4.    zur Regelung des Hochwasserabflusses
 

erforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend.
 

(2)  Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

 

(3)  Die Länder stimmen ihre Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz ab, soweit diese erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben können. Ist ein Einvernehmen über die Maßnahmen nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den Ländern vermitteln. 

- § 57 Landeswassergesetz: 

§ 57

Überschwemmungsgebiete

 

(1)  Überschwemmungsgebiete sind

 

1.    die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen,

2.    sowie die in § 32 Abs. 1 WHG bezeichneten weiteren Gebiete.

 

(2)  Die oberste Wasserbehörde setzt die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Nr. 2 durch Verordnung fest. Sie kann ferner durch Verordnung Überschwemmungsgebiete abweichend von Absatz 1 Nr. 1 festsetzen. Unter Berücksichtigung der Schutzziele in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG kann sie in den Verordnungen von den Regelungen des § 58 abweichen. § 32 Abs. 1 Satz 3 WHG gilt entsprechend.

 

(3)  Die nach bisherigem Recht bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts.  

- § 58 Landeswassergesetz: 

§ 58

Verbote, Anordnungen

 

(1)  In Überschwemmungsgebieten ist es verboten,

 

1.    bauliche und sonstige Anlagen zu errichten, wesentlich zu ändern oder zu beseitigen,

2.    die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen,

3.    Stoffe, die den Hochwasserabfluss behindern können, zu lagern oder abzulagern,

4.    Bäume, Sträucher oder Hecken anzupflanzen,

5.    Grünland in Ackerland umzubrechen.

 

(2)  Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, wenn

 

       das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder

 

das Verbot eine unbillige Härte darstellen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 32 WHG genannten Schutzziele, nicht entgegenstehen.

 

Die Ausnahme kann widerrufen und auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die in Satz 1 genannten Schutzziele zu wahren. Führt die Versagung einer Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition, die die Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden.

 

(3)  In Überschwemmungsgebieten kann die Wasserbehörde zur Wahrung der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG genannten Schutzziele allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken

 

1.    Gegenstände und Ablagerungen sowie bauliche und sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss behindern, beseitigen,

2.    Grundstücke so bewirtschaften, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln, erforderlich ist,

3.    Vertiefungen einebnen,

4.    Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel nicht oder nur in bestimmtem Umfang anwenden. 

- § 2 Raumordnungsgesetz: 

§ 2

Grundsätze der Raumordnung

 

...

 

(2)  Grundsätze der Raumordnung sind:

 

...

 

8.    ... Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen. ...

 

... 

- § 3 Raumordnungsgesetz: 

§ 3
Begriffsbestimmungen
 

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.    Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstigeErfordernisse der Raumordnung,

2.    Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums,

3.    Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen,

4.    sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen,

 

... 

- § 4 Raumordnungsgesetz: 

§ 4
Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
 

(1)  Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei

 

1.    Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,

2.    Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts.

 

(2)  Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

 

...

 

(5)  Weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen bleiben unberührt. 

- § 7 Raumordnungsgesetz: 

§ 7

Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

 

...
 

(4)  Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebiete bezeichnen,

 

1.    die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

 

2.    in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),

 

3.    die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

 

Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben können.

 

... 

- § 31 b) Wasserhaushaltsgesetz:

§ 31 b)
Überschwemmungsgebiete

(1)  Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

 

(2)  Durch Landesrecht werden spätestens bis zum ... (einsetzen: Datum des Tages, welcher fünf Jahre nach dem auf die Verkündung folgenden Tage liegt.) als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch mindestens einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Durch Landesrecht wird auch bestimmt, dass Festsetzungen nach Satz 1 im Hinblick auf Änderungen der Sach- und Rechtslage regelmäßig überprüft und angepasst werden. Die Länder erlassen für die Überschwemmungsgebiete die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforderlich ist:

 

1.    zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

2.    zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,

3.    zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,

4.    zur Regelung des Hochwasserabflusses oder

5.    zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser.

 

Insbesondere wird durch Landesrecht geregelt:

 

1     der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich des Verbots der Errichtung von neuen Ölheizungsanlagen, soweit andere, dem Stand der Technik entsprechende, weniger wassergefährdende und nicht unverhältnismäßig teurere Energieträger zur Verfügung stehen, sowie die hochwassersichere Nachrüstung einschließlich Erneuerung vorhandener Ölheizungsanlagen,

 

2.    die Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,

 

3.    die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die den Wasserabfluss erheblich verändern können, wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend.

 

(3)  Durch Landesrecht wird auch die Verpflichtung geregelt, in den nach Absatz 2 festgesetzten Überschwemmungsgebieten den Ackerbau bis zum 31. Dezember 2012 einzustellen. Die Länder können außerhalb der Abflussbereiche Ausnahmen von Satz 1 für solche Flächen vorsehen, bei denen keine Erosionen oder keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeinträge zu erwarten sind; diese Voraussetzungen liegen nur vor, wenn

 

1.    eine ganzjährige Bodenbedeckung einschließlich einer konservierenden Bodenbearbeitung sichergestellt ist,

2.    die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf mögliche Überflutungen eingeschränkt wird. Die Länder regeln den Ausgleich der durch die Verpflichtung nach Satz 1 verursachten wirtschaftlichen Nachteile, soweit eine unzumutbare Härte vorliegt.

 

(4)  In Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in diesen Gebieten bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

 

1.    die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

2.    den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert und

3.    den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

 

(5)  Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind. Für nach Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten Absätze 2 bis 4 entsprechend.

 

(6)  Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1, 2 und 5 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. 

- § 31 c) Wasserhaushaltsgesetz: 

§ 31c

Überschwemmungsgefährdete Gebiete

 

(1)  Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 31b Abs. 2 Satz 1 bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Schäden entstehen können, zu ermitteln und in Kartenform darzustellen sind.

 

(2)  Durch Landesrecht werden für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden durch Überschwemmung geregelt.

Rundschreiben 12/2004