Satzung des Arbeitskreises Eigentum und Naturschutz in der Fassung der Änderung vom 15.04.2002


  1. Der Arbeitskreis Eigentum und Naturschutz ist ein Zusammenschluß von Verbänden und Organisationen (Mitgliedern). Der Arbeitskreis ist ein nicht rechtsfähiger Verein i.S. von § 54 BGB.

  1. Der Arbeitskreis bündelt, fördert und schützt die Interessen der Inhaber von Eigentumsrechten, anderer vermögenswerter Positionen und von Selbstverwaltungskörperschaften, die durch hoheitliche Naturschutzmaßnahmen betroffen sind, um die natürlichen Lebensgrundlagen ausgewogen zu schützen und um den Menschen gesunde Böden, reine Luft und sauberes Wasser zu nachhaltiger Bewirtschaftung zu erhalten. Wo berechtigte Naturschutzinteressen vorgehen, muß unter grundsätzlicher Anerkennung der Sozialbindung des Eigentums der Schutz vermögenswerter Positionen auch durch geeignete Entschädigungsregelungen gewährleistet sein.

  1. Der Arbeitskreis wird zur Erfüllung seiner den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden Gemeinschaftszwecke für Naturschutz mit Augenmaß, Sinn für das Machbare und im Einklang mit den vitalen Interessen der Menschen und Wirtschaftstreibenden im Sinne dieser Satzung tätig. Die Tätigkeit des Arbeitskreises dient nicht den Sonderbelangen einzelner Mitglieder.

  1. Der Arbeitskreis strebt eine Erweiterung seiner Basis an.

  1. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Arbeitskreis eine Geschäftsstelle. Sie hat ihren Sitz in Kiel.

  1. Einzelpersonen können als "Förderer" die für sie bestimmten Rundschreiben des Arbeitskreises erhalten.

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich jeweils im ersten Halbjahr statt. Die Mitgliederversammlung beschließt die Jahresrechnung und den Voranschlag für das kommende Jahr auf Vorschlag des Ausschusses. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung der Geschäftsführung. Sie ist Entscheidungsgremium für alle wesentlichen Fragen.

  1. Die Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von 4 Jahren einen Repräsentantenausschuß (Ausschuß). Mitglied des Ausschusses kann nur sein, wer von den Verbänden und Organisationen (Mitgliedern) entsandt wird.

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Tätigkeitsschwerpunkte des Arbeitskreises festzulegen und alle grundsätzlichen Entscheidungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu treffen, insbesondere den jährlichen
Vorschlag für den Haushaltsvoranschlag vorzubereiten. Der Ausschuß ist Mittler unter den Mitgliedern und ihnen für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich. Er leitet die Versammlungen der Mitglieder.

Der Ausschuß wird durch den Geschäftsführer unterstützt, der die Geschäfte des Arbeitskreises führt.

Dem Ausschuß sollen mindestens je ein Sprecher für die den Arbeitskreis tragenden "Säulen" angehören. "Säulen" des Arbeitskreises sind unter anderem:

  • Verbände der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im weitesten Sinne,

  • Verbände der Bau-, Rohstoff- und Wohnungswirtschaft,

  • Interessengemeinschaften,

  • Verbände von Sport-, Energie- und Wasserwirtschaft.

Der Ausschuß bestimmt für ein Jahr aus seiner Mitte rotierend einen Sprecher.

  1. Die Geschäfte des Arbeitskreises werden durch Rechtsanwalt Dr. Giesen geführt. Grundlage ist ein gesonderter Beratungsvertrag, der Bestandteil dieser Satzung ist.

  1. Die Beiträge werden durch eine Ordnung geregelt, die der Ausschuß festlegt.

  1. Die Beiträge sind nach Rechnungslegung durch die Geschäftsführung am Jahresanfang fällig.

  1. Der Arbeitskreis unterhält ein Konto bei der Sparkasse Kiel (BLZ 210 501 70), Kto.-Nr.: 92 02 39 10.

Die Geschäftsführung berichtet der Mitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben.

  1. Die Mitglieder sind sich darin einig, daß diese Satzung die Organisation des Arbeitskreises seit seiner Gründung zutreffend beschreibt. Sie erkennen sie als Grundlage für die weitere Tätigkeit des Arbeitskreises an und haben sie einstimmig angenommen in der Mitgliederversammlung am 20.03.2001.


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