Gegenüberstellung
der Entwürfe von CDU und FDP
für ein neues Landesnaturschutzgesetz
-
Im FDP-Entwurf fehlt in § 1 Abs.
2 das programmatische Grundbekenntnis aus dem CDU-Entwurf:
"Eigentum und die Wahrnehmung
der sich daraus ergebenden Verantwortung sind die beste Voraussetzung zur
Erreichung der Ziele gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz".
-
§ 2 Abs. 1 ist im CDU-Entwurf
apodiktisch ("hat") formuliert. Im FDP-Entwurf ist der sog. Jedermannsauftrag lediglich eine "Soll"-Vorschrift. Die Vorschrift könnte
so formuliert werden, daß Absatz 1 einen unverbindlichen Jedermannsappell,
Absatz 2 jedoch eine Verpflichtung für die öffentlich-rechtlichen
Körperschaften enthält. Besser wäre es noch, die Vorschrift ganz zu
streichen. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind ohnehin an
Gesetz und Recht gebunden und müssen in ihrer politischen Willensbildung
frei bleiben.
-
§ 6 des FDP-Entwurfs streicht
die enumerative Aufführung dessen, was nach dem CDU-Entwurf fiktiv als
Eingriff gilt. Dies ist zwar nicht vom Grundsatz her, aber deshalb
problematisch, weil im CDU-Entwurf im Umkehrschluß versteckt
Privilegierungen eingearbeitet sind, etwa für Abgrabungen, für nur
genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen im Außenbereich etc.
Negativbeispiel ist der derzeit
in CDU-Kreisen in Hessen kursierende sehr ausführliche Katalog.
-
Die CDU-Formulierungen in § 7
sind prägnanter.
-
Für beide Entwürfe gilt, daß
überlegt werden sollte, ob nicht die Eingriffs-/Ausgleichsregelung zum
sog. "Huckepack-Verfahren" zurückkehren soll.
-
Im Zusammenhang mit dem
Öko-Konto sind neuere Überlegungen aus Nordrhein-Westfalen kritisch zu
würdigen, wonach eine Landesstiftung eingebrachte Öko-Punkte in Bargeld
tauscht und die Punkte managt. Hier sollte die Verwertung der Öko-Punkte
der Initiative der einzelnen Eigentümer und dem Markt überlassen werden.
-
§ 10 mit dem Vorrang des
Vertragsnaturschutzes ist im CDU-Entwurf prägnanter formuliert. Gesondert
zu prüfen ist, ob die Gefahr besteht, daß Absatz 2 - wonach nach dem
Vertrag genutzt werden kann, wie vor dem Vertrag - die Vorzüglichkeit von
Verträgen bei der Umsetzung von NATURA 2000 konterkariert, weil damit die
Gleichwertigkeit gegenüber dem Schutz durch Verordnung entfällt.
-
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des
CDU-Entwurfs läßt die Einbeziehung von Pufferzonen in die
Schutzverordnungen zu. Dies ist bereits jetzt durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes auch bei einer Formulierung wie im FDP-Entwurf
erlaubt worden. Die offene Einbeziehung einer Pufferzone hat den Vorteil,
daß darüber hinaus dann nicht mehr versteckt ein Schutz für die Umgebung
der Umgebung geregelt werden kann.
-
§ 12 Abs. 3 des FDP-Entwurfes
spricht von "sonstigen" Nutzungen. Der CDU-Entwurf formuliert hier weiter
und besser, daß Nutzungen zulässig sind.
-
§ 16 Abs. 1 des CDU-Entwurfs
regelt für die einstweilige Sicherstellung ein recht striktes gesetzliches
Verbot. Hier sollte überlegt werden, ob Absatz 1 nicht vollständig
gestrichen werden kann. Der bisherige Absatz wird Absatz 1 und betrifft
die einstweilige Sicherstellung durch Verordnung. Folgender neuer Absatz 2
könnte dann die einstweilige Sicherstellung durch Verwaltungsakt erlauben:
"Die zuständige
Naturschutzbehörde kann durch Verwaltungsakt eine einstweilige
Sicherstellung für die Dauer von längstens zwei Jahren mit dem Inhalt
anordnen, daß einzelne Maßnahmen verboten sind, die den Zweck der
beabsichtigten Verordnung gefährden".
-
§ 18 Abs. 2 des CDU-Entwurfes
sollte die Eigentümer ausdrücklich einbinden, etwa mit der Formulierung:
"Die Oberste Naturschutzbehörde
kann geeigneten Personen, insbesondere auch dem Eigentümer, auf Antrag in
bestimmtem Umfange die Betreuung von Natur- und Artenschutzgebieten
übertragen".
-
§ 19 Abs. 1 sollte wie im
FDP-Entwurf kürzer formuliert werden.
-
Im CDU-Entwurf wird in § 20
Abs. 2 Ziffer 3 das Bauverbot im Uferschutzstreifen für den
Bebauungszusammenhang aufgehoben, in dem ein "Anspruch auf Bebauung"
besteht. Der FDP-Entwurf formuliert hier offener und deshalb besser, daß
das Bauverbot nicht gilt für Bereiche, in denen nach § 34 BauGB bauliche
Anlagen zulässig sind.
Allerdings sollte die kumulative
Nennung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im FDP-Entwurf entfallen,
denn die Konjunktion "und" bedeutet eine verschärfende Verdoppelung der
Tatbestandsmerkmale. Die Vorschrift könnte formuliert werden:
"...
-
Für bauliche Anlagen aufgrund
eines Bebauungsplanes oder für bauliche Anlagen, die nach § 34
Baugesetzbuch zulässig sind ...".
-
§ 29 im FDP-Entwurf ist
eleganter. Das Betreten der freien Landschaft wird nach Absatz 2 Satz 2
davon abhängig gemacht, daß die Erholung Dritter in Natur und Landschaft
nicht gestört werden darf und die land- und forstwirtschaftliche
Bewirtschaftung und Nutzung der Grundstücke nicht beeinträchtigt werden.
-
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des
CDU-Entwurfes kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen,
wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbaren läßt und auch keine sonstigen
öffentlichen Belange entgegenstehen. Die zuständige Naturschutzbehörde
wird damit zur Superprüfungsinstanz für "sonstige öffentliche Belange".
Die Naturschutzbehörde sollte durch Streichung des Tatbestandsmerkmals auf
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beschränkt werden.
-
§ 48 des CDU-Entwurfs enthält
ein Betretungsrecht für Bedienstete (nicht: Beauftragte) der
Naturschutzbehörden. Eine vergleichbare Regelung im FDP-Entwurf fehlt
vollständig. Ohne Betretungsrecht dürfte ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug
kaum zu gewährleisten sein.
Kiel, den 28.06.2005
gez. Dr. Giesen |