Anlage zum Rundschreiben 7/2005

Rundschreiben 7/2005

Gegenüberstellung
der Entwürfe von CDU und FDP
für ein neues Landesnaturschutzgesetz


  1. Im FDP-Entwurf fehlt in § 1 Abs. 2 das programmatische Grundbekenntnis aus dem CDU-Entwurf:

"Eigentum und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verantwortung sind die beste Voraussetzung zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz".

  1. § 2 Abs. 1 ist im CDU-Entwurf apodiktisch ("hat") formuliert. Im FDP-Entwurf ist der sog. Jedermannsauftrag lediglich eine "Soll"-Vorschrift. Die Vorschrift könnte so formuliert werden, daß Absatz 1 einen unverbindlichen Jedermannsappell, Absatz 2 jedoch eine Verpflichtung für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften enthält. Besser wäre es noch, die Vorschrift ganz zu streichen. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind ohnehin an Gesetz und Recht gebunden und müssen in ihrer politischen Willensbildung frei bleiben.

  2. § 6 des FDP-Entwurfs streicht die enumerative Aufführung dessen, was nach dem CDU-Entwurf fiktiv als Eingriff gilt. Dies ist zwar nicht vom Grundsatz her, aber deshalb problematisch, weil im CDU-Entwurf im Umkehrschluß versteckt Privilegierungen eingearbeitet sind, etwa für Abgrabungen, für nur genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen im Außenbereich etc.

Negativbeispiel ist der derzeit in CDU-Kreisen in Hessen kursierende sehr ausführliche Katalog.

  1. Die CDU-Formulierungen in § 7 sind prägnanter.

  2. Für beide Entwürfe gilt, daß überlegt werden sollte, ob nicht die Eingriffs-/Ausgleichsregelung zum sog. "Huckepack-Verfahren" zurückkehren soll.

  3. Im Zusammenhang mit dem Öko-Konto sind neuere Überlegungen aus Nordrhein-Westfalen kritisch zu würdigen, wonach eine Landesstiftung eingebrachte Öko-Punkte in Bargeld tauscht und die Punkte managt. Hier sollte die Verwertung der Öko-Punkte der Initiative der einzelnen Eigentümer und dem Markt überlassen werden.

  4. § 10 mit dem Vorrang des Vertragsnaturschutzes ist im CDU-Entwurf prägnanter formuliert. Gesondert zu prüfen ist, ob die Gefahr besteht, daß Absatz 2 - wonach nach dem Vertrag genutzt werden kann, wie vor dem Vertrag - die Vorzüglichkeit von Verträgen bei der Umsetzung von NATURA 2000 konterkariert, weil damit die Gleichwertigkeit gegenüber dem Schutz durch Verordnung entfällt.

  5. § 12 Abs. 1 Satz 2 des CDU-Entwurfs läßt die Einbeziehung von Pufferzonen in die Schutzverordnungen zu. Dies ist bereits jetzt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch bei einer Formulierung wie im FDP-Entwurf erlaubt worden. Die offene Einbeziehung einer Pufferzone hat den Vorteil, daß darüber hinaus dann nicht mehr versteckt ein Schutz für die Umgebung der Umgebung geregelt werden kann.

  6. § 12 Abs. 3 des FDP-Entwurfes spricht von "sonstigen" Nutzungen. Der CDU-Entwurf formuliert hier weiter und besser, daß Nutzungen zulässig sind.

  7. § 16 Abs. 1 des CDU-Entwurfs regelt für die einstweilige Sicherstellung ein recht striktes gesetzliches Verbot. Hier sollte überlegt werden, ob Absatz 1 nicht vollständig gestrichen werden kann. Der bisherige Absatz wird Absatz 1 und betrifft die einstweilige Sicherstellung durch Verordnung. Folgender neuer Absatz 2 könnte dann die einstweilige Sicherstellung durch Verwaltungsakt erlauben:

"Die zuständige Naturschutzbehörde kann durch Verwaltungsakt eine einstweilige Sicherstellung für die Dauer von längstens zwei Jahren mit dem Inhalt anordnen, daß einzelne Maßnahmen verboten sind, die den Zweck der beabsichtigten Verordnung gefährden".

  1. § 18 Abs. 2 des CDU-Entwurfes sollte die Eigentümer ausdrücklich einbinden, etwa mit der Formulierung:

"Die Oberste Naturschutzbehörde kann geeigneten Personen, insbesondere auch dem Eigentümer, auf Antrag in bestimmtem Umfange die Betreuung von Natur- und Artenschutzgebieten übertragen".

  1. § 19 Abs. 1 sollte wie im FDP-Entwurf kürzer formuliert werden.

  2. Im CDU-Entwurf wird in § 20 Abs. 2 Ziffer 3 das Bauverbot im Uferschutzstreifen für den Bebauungszusammenhang aufgehoben, in dem ein "Anspruch auf Bebauung" besteht. Der FDP-Entwurf formuliert hier offener und deshalb besser, daß das Bauverbot nicht gilt für Bereiche, in denen nach § 34 BauGB bauliche Anlagen zulässig sind.

Allerdings sollte die kumulative Nennung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im FDP-Entwurf entfallen, denn die Konjunktion "und" bedeutet eine verschärfende Verdoppelung der Tatbestandsmerkmale. Die Vorschrift könnte formuliert werden:

"...

  1. Für bauliche Anlagen aufgrund eines Bebauungsplanes oder für bauliche Anlagen, die nach § 34 Baugesetzbuch zulässig sind ...".

  1. § 29 im FDP-Entwurf ist eleganter. Das Betreten der freien Landschaft wird nach Absatz 2 Satz 2 davon abhängig gemacht, daß die Erholung Dritter in Natur und Landschaft nicht gestört werden darf und die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der Grundstücke nicht beeinträchtigt werden.

  2. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des CDU-Entwurfes kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren läßt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Die zuständige Naturschutzbehörde wird damit zur Superprüfungsinstanz für "sonstige öffentliche Belange". Die Naturschutzbehörde sollte durch Streichung des Tatbestandsmerkmals auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beschränkt werden.

  3. § 48 des CDU-Entwurfs enthält ein Betretungsrecht für Bedienstete (nicht: Beauftragte) der Naturschutzbehörden. Eine vergleichbare Regelung im FDP-Entwurf fehlt vollständig. Ohne Betretungsrecht dürfte ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug kaum zu gewährleisten sein.

Kiel, den 28.06.2005

gez. Dr. Giesen

Rundschreiben 7/2005