Gemeinsamer Fachausschuß von
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V. (AGDW)
und
Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände e.V. (Arge)
"Recht und Umwelt"
FARU
Empfehlung
zur
Positionierung
Das europäische Artenschutzrecht und seine Umsetzung in nationales Recht
-
Art. 12
FFH-RL ist im Lichte der Leistungen nachhaltiger Forstwirtschaft und der
guten fachlichen landwirtschaftlichen Praxis für den Schutz bedrohter
Arten auszulegen.
-
Art. 2
Abs. 3 FFH-RL erzwingt eine restriktive Interpretation von Art. 12
FFH-RL.
-
Die derzeit von der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission
vertretene Auslegung von Art. 12 FFH-RL führt
-
zur Aushöhlung des grundrechtlich geschützten Eigentums,
-
zur Verletzung des Junktims zwischen Inhaltsbestimmung des Eigentums
(Enteignung) und Ausgleich (Entschädigung),
-
zu einer
Überforderung der Mitgliedstaaten,
-
zu
vorhersehbaren, gleichheitswidrigen Vollzugsdefiziten,
-
zu einem vollständigen Akzeptanzverlust für europäisches Naturschutzrecht,
-
zu einer ernsten Bedrohung für eine nachhaltige Forst- und
Landbewirtschaftung und damit zu einer kontraproduktiven Bedrohung der
geschützten Arten selbst.
Die
Europäische Kommission wird aufgefordert, den vorliegenden dritten Entwurf
für ein guidance document zurückzuziehen und eine grundlegend
überarbeitete Fassung vorzulegen.
-
Gleichzeitig sind in Deutschland gesetzgeberische Anstrengungen
erforderlich, um bei der Umsetzung von Art. 12 FFH-RL in nationales Recht
die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
-
Das deutsche Artenschutzrecht ist grundlegend zu vereinfachen und auf die
Erfordernisse des Europäischen Rechts zurückzuschneiden.
-
Die Verbände
stehen für einen konstruktiven Dialog mit den zuständigen Behörden und
Abgeordneten zur Verfügung.
|