Anlage 4 zum Rundschreiben 11/2005

Rundschreiben 11/2005

Gemeinsamer Fachausschuß von
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V. (AGDW)
und
Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände e.V. (Arge)
"Recht und Umwelt"

FARU


 Empfehlung   zur   Positionierung


Das europäische Artenschutzrecht und seine Umsetzung in nationales Recht

  1. Art. 12 FFH-RL ist im Lichte der Leistungen nachhaltiger Forstwirtschaft und der guten fachlichen landwirtschaftlichen Praxis für den Schutz bedrohter Arten auszulegen.
     

  2. Art. 2 Abs. 3 FFH-RL erzwingt eine restriktive Interpretation von Art. 12 FFH-RL.
     

  3. Die derzeit von der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission vertretene Auslegung von Art. 12 FFH-RL führt

  • zur Aushöhlung des grundrechtlich geschützten Eigentums,

  • zur Verletzung des Junktims zwischen Inhaltsbestimmung des Eigentums (Enteignung) und Ausgleich (Entschädigung),

  • zu einer Überforderung der Mitgliedstaaten,

  • zu vorhersehbaren, gleichheitswidrigen Vollzugsdefiziten,

  • zu einem vollständigen Akzeptanzverlust für europäisches Naturschutzrecht,

  • zu einer ernsten Bedrohung für eine nachhaltige Forst- und Landbewirtschaftung und damit zu einer kontraproduktiven Bedrohung der geschützten Arten selbst.

Die Europäische Kommission wird aufgefordert, den vorliegenden dritten Entwurf für ein guidance document zurückzuziehen und eine grundlegend überarbeitete Fassung vorzulegen.

  1. Gleichzeitig sind in Deutschland gesetzgeberische Anstrengungen erforderlich, um bei der Umsetzung von Art. 12 FFH-RL in nationales Recht die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
     

  2. Das deutsche Artenschutzrecht ist grundlegend zu vereinfachen und auf die Erfordernisse des Europäischen Rechts zurückzuschneiden.
     

  3. Die Verbände stehen für einen konstruktiven Dialog mit den zuständigen Behörden und Abgeordneten zur Verfügung.

Rundschreiben 11/2005