Anlage 3 zum Rundschreiben 7/2002 |
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Entwurf
Ministerium für Umwelt, Natur und
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren, vorgelegt ist der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes. Unser Arbeitskreis nimmt zu diesem Gesetzentwurf wie folgt Stellung, wobei sich diese Stellungnahme als allgemeiner Teil versteht und sich die hier zusammengeschlossenen Verbände eigene Pointierungen vorbehalten. Der Gesetzentwurf soll ausweislich seiner Begründung den durch die WRRL und die nachfolgenden Änderungen im WHG ausgelösten Änderungsbedarf decken. Dieses Motiv ist für eine Vielzahl der vorgelegten Änderungsvorschläge nachvollziehbar und berechtigt. Leider ist aber festzustellen, daß über den durch die WRRL und die nachfolgenden bundesrechtlichen Regelungen hinaus Änderungen vorgesehen sind, die nicht aus den Richtlinien folgen und überschießendem ökologischen Wunschdenken entspringen. Diese über das Ziel hinausschießenden Änderungsvorschläge seien im folgenden herausgegriffen: Zu Ziffer 15: In § 38 Abs. 4 Satz 2 wird den Unteren Wasserbehörden Ermessen für die Bestimmung eingeräumt, daß eine Gewässerunterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2 b) Abs. 1 geforderten Zustandes, also den weitgehend ökologisch verstandenen Bewirtschaftungszielen, notwendig ist. Satz 3 sieht für solchen Unterhaltungsstop auch die Möglichkeit der Anordnung durch Verordnung vor. Durch diese Ermächtigungen ist die Möglichkeit geschaffen, großflächig Gewässerunterhaltung einzuschränken. Dies hätte negative Folgen für den ordnungsgemäßen Zustand des Wasserabflusses ohne daß der Wasserabfluß nach der Formulierung der Vorgabe tatbestandlich der Ausübung des Ermessens zugrundeliegt. Dies muß im Interesse ordnungsgemäßer Vorflutverhältnisse geändert werden. Es wird folgende Formulierung für § 38 Abs. 4 Satz 2 vorgeschlagen:
Zu Ziffer 16: § 38 a) Abs. 2 ist ungenau formuliert. Satz 1 spricht ein Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher aus. Dieses Erhaltungsgebot ist mehr als ein Entfernungsverbot. Das Erhaltungsgebot beinhaltet auch Pflegemaßnahmen, also aktives Tun. Aus Satz 2, der einen Zulassungstatbestand für die Entfernung regelt, kann allerdings geschlossen werden, daß der Sache nach in Satz 1 nicht mehr als ein Entfernungsverbot geregelt werden soll. Dies ist dann in der Formulierung auch klarzustellen. § 38 a) Abs. 3 ist in Gänze zu streichen. Die "Zurückführung der Acker- und Grünlandnutzung" ist kein legitimes gesetzgeberisches Anliegen. Eine generelle Schädlichkeit der "Acker- und Grünlandnutzung" ist nicht belegt, zumal in dem 10 m breiten Randstreifen schon nach Fachrecht Einschränkungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bestehen. Der Umbruch von Dauergrünland darf nicht generell verboten werden. Gerade bei Dauergrünland kann ein Umbruch mit anschließender Neuansaat bei Narbenverödung notwendig sein. Würde hier ein Verbot für solche Pflegemaßnahmen greifen, so würde dies verstärkten Pflanzenschutzmitteleinsatz auf den nicht verbotsbelegten Restflächen geradezu herausfordern. Zu Ziffer 19: In § 55 Abs. 1 nimmt der Tatbestand der Ausbauverfügung wieder nur Bezug auf die in § 2 b) genannten, ausschließlich ökologisch verstandenen Bewirtschaftungsziele. Auch hier ist tatbestandlich der Zweck des ordnungsgemäßen Wasserabflusses zu nennen. Es wird vorgeschlagen, die Vorschrift wie folgt zu formulieren:
Zu Ziffer 36: § 132 ist ungenügend. Der Inhalt der Vorschrift wird ihrem aus der Überschrift hervorgehenden Zweck nicht gerecht. Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes haben herausragende Bedeutung, da die aufgestellten Bewirtschaftungspläne große tatbestandliche Bedeutung für Einzelmaßnahmen und sogar Behördenverbindlichkeit haben. Aus diesem Grund
Die Vorschrift ist vollständig neu zu fassen. Sie könnte wie folgt lauten:
Für die im Arbeitskreis Eigentum und Naturschutz zusammengeschlossenen Organisationen und mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Giesen |
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