Anlage 2 zum Rundschreiben 4/2003

Rundschreiben 4/2003

Vermerk

AK75 /Sie

Fortsetzung der Anhörung zur Novellierung LNatSchG, LWG am 06.03.2003


Anwesend die Abgeordneten des Vortages, zusätzlich Abgeordneter Behm (F.D.P.).

Für den Gemeindetag nimmt Herr Dr. Borchardt zunächst zum Landeswassergesetz Stellung. Der neugefaßte § 33 Abs. 3 übertrage Überwachungsaufgaben auf die Gemeinden auch für nicht bauartgeprüfte Anlagen. Dafür seien die Gemeinden nicht gewappnet; sie hätten kein Personal. Die Aufgabenübertragung sei deshalb nicht finanziert und verstoße gegen den Grundsatz der Konnexität. Auch werde ein Zuständigkeitsdualismus eingeführt, weil für die Überwachung die Amtsvorsteher, für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung aber die Gemeinde zuständig sei.

Vom Landesartikelgesetz werde der kommunale Bereich nicht intensiv betroffen (?).

Herr Erps nimmt für den Schleswig-Holsteinischen Landkreistag Stellung und kritisiert die Tendenz des Landesartikelgesetzes zur Stärkung der Staatlichen Umweltämter. Diese Tendenz komme auch etwa in § 21 Abs. 4 LUVPG und in §§ 118 ff. LWG zum Ausdruck.

Vehement tritt Herr Erps für die Zuständigkeit der Kreise in den Arbeitsgruppen auf Ebene der Bearbeitungsgebiete ein. Aus § 26 Abs. 2 LVwG ergebe sich ein Vorrang für die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Kreise.

Herr Erps attackiert die Wasser- und Bodenverbände, die bei einem Gespräch in Rendsburg eingeräumt hätten, nicht alle Aufgaben in den Arbeitsgruppen bewältigen zu können. Denselben Standpunkt vertritt im Anschluß sehr engagiert Landrat Dr. Bastian (Nordfriesland). Er arbeitet eine Reihe von Beispielen heraus, in denen seiner Meinung nach ein und derselbe Lebenssachverhalt durch zwei verschiedene Behörden bearbeitet werde, was zu zusätzlicher Bürokratie etc. führe. Eine Übernahme der Aufgaben in den Arbeitsgruppen durch die Kreise bringe Kostenersparnis von 10 Mio. €. Später räumt Landrat Bastian dann ein, daß davon Sozialversicherungen für die übernommenen Mitarbeiter gegengerechnet werden müssen.

(Anmerkung: Die Ausführungen des Landkreistages provozieren die Schlußfolgerung, die Kreise entweder zugunsten unterer staatlicher Behörden (Dienstleistungszentren) aufzulösen oder aber ihnen erst wieder Aufgaben zu übertragen, wenn sich die Kreise freiwillig zu vier oder fünf Großkreisen in Schleswig-Holstein zusammengeschlossen haben).

Für die Industrie- und Handelskammern beklagt der Geschäftsführer Dr. Biel, die Regierungsfraktionen seien nicht an einem ernsthaften Dialog mit der Wirtschaft bereit. Die Gesetze seien zu straffen und zu ordnen, wie es beispielhaft der CDU-Entwurf vorführe. Es erhöben sich neun spezielle Forderungen:

  1. Die Verweisungstechnik müsse stärker genutzt werden, um das Gesetz zu verkürzen.

  2. Klargestellt werden müsse die Abkehr von 15 % Vorrangflächen zugunsten von 10 % Biotopflächen.

  3. Begrüßt wird die Darstellung von Mindestdichten in der Landschaftsplanung; eigene Vorschriften sind nicht erforderlich.

  4. Die Verordnungsermächtigung für die gute fachliche Praxis sei überflüssig, weil das Gesetz schon alles selbst regele.

  5. Ein Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen sei zu regeln.

  6. Das Öko-Konto werde grundsätzlich begrüßt, wenn auch die Ausgestaltung im CDU-Entwurf besser sei.

  7. Die Regelungen über den Biotopverbund beeinträchtigen den Grundstücksverkehr.

  8. Die Ausweitung des Biotopschutzes kollidiere mit dem Tourismus, etwa wenn Schillbereiche neu aufgenommen würden. Sukzessionsbiotope seien zu streichen.

  9. Der Baumschutz sei zu weitgehend geregelt.

Das LUVPG müsse durch einen kurzen Verweis auf das BUVPG ersetzt werden.

Für den Verband der Chemischen Industrie Nord nimmt Herr Dr. Wilkens sehr fachkundig Stellung: Im LUVPG sei § 10 überflüssig; die meisten Planfeststellungsverfahren sähen ohnehin die Beteiligung der Öffentlichkeit vor, weshalb die nun vorgesehene weitere Beteiligung der Umweltverbände mit den zu schützenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kollidiere.

In Anlage 1 müsse in  Ziffer 1.3 eine Untergrenze für die Wasserentnahme von 2.000 m³ geregelt werden.

§ 111 a) des Landeswassergesetzes ermächtige zur Datenforderung über die "zeitliche Verteilung" anfallender Emissionen. Über das UIG könne die Konkurrenz damit Informationen über die Produktionsauslastung eines Unternehmens erfahren.

§ 118 b) regele, daß Antragsunterlagen eine technische Zusammenfassung enthalten müssen, was überflüssig sei.

§ 1 LWG weiche vom Wasserhaushaltsgesetz in wesentlicher Formulierung "zu besorgen ist" ab. Überflüssig sei die erneute Erwähnung ökonomischer Instrumente für den Wasserschutz, da diese bereits seit langem (Abwasserentnahmeabgaben) vorhanden seien. Zu § 38 a) gebe es ein Gutachten des Frauenhofer Instituts am Beispiel des alten Landes, mit dem nachgewiesen sei, daß 3 m Randstreifen ausreichen, um direkten Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zuverlässig zu vermeiden.

Der CDU-Entwurf sei gut gelungen; er sei insbesondere klar und verständlich. Zu begrüßen sei die Fiktion einer Eingriffsgenehmigung nach Zeitablauf sowie die Konzentrationswirkung in § 8 Abs. 1 Nr. 5. Überprüfenswert sei die Hochzonung in die Instanzen, wenn auch die zweite Instanz an das Votum der Naturschutzbehörde gebunden sei (Anmerkung: In der zweiten Instanz ist nur noch das Benehmen erforderlich, nicht mehr das Einvernehmen).

In § 12 Abs. 1 muß überdacht werden, ob eine Pufferzone notwendig sei.

Für den LVAF trägt Herr Vollborn vor und bezieht sich weitgehend auf die Stellungnahme des Arbeitskreises. Kritik meldet er an an § 2 b) Abs. 2, der höchstens zwei Fristverlängerungen für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erlaube.

Im CDU-Entwurf müsse es statt "Fischereiwirtschaft" schlicht "Fischerei" heißen, so daß § 7 Abs. 2 Nr. 2 formuliert werden müßte:

"Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, gartenbauliche und fischereiliche Nutzung ..."

Ebenso sei in die Regelung der Uferrandstreifen in § 20 Abs. 3 Ziffer 2 die Fischerei aufzunehmen. Formulierungsvorschlag:

"Für notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Badebetrieb, dem Wassersport oder der Fischerei dienen ..."

Außerdem wünscht sich Herr Vollborn eine Definition in § 18 Abs. 2 LNatSchG, wer "geeignete Personen" sind, denen die Betreuung von Naturschutzgebieten überlassen werden kann.

Die Vorsitzende Tengler schließt die Beratung und kündigt für Mai die Beschlußfassung über die Gesetzentwürfe an.

Kiel, den 10.03.2003

gez. Dr. Giesen

Rundschreiben 4/2003