EUROPÄISCHE KOMMISSION
MEMORANDUM AN DIE „HABITAT“AUSSCHUSSMITGLIEDER
Betreff: Aktualisierung der Natura 2000 Standard
Datenbögen und der Datenbank
Hinweis:
In diesem Memorandum werden aus Gründen der Zweckmäßigkeit Gebiete
gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI) and besondere Schutzgebiete (SAC)
als gleichwertig angesehen, wobei der Begriff SCI der Einfachheit halber
für beide Gruppen angewandt wird.
Die in den Standard Datenbögen
für die SCIs and die besonderen Schutzgebiete (SPA) enthaltenen
Informationen sind wesentlich umfangreicher als die in den
Kommissionsentscheidungen über die Annahme von SCIs oder in der
nationalen Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten zur Ausweisung von SPAs
aufgeführten. Diese zusätzlichen Informationen sind für die
Bewirtschaftung der Natura 2000 Gebiete von entscheidender Bedeutung,
insbesondere hinsichtlich der Managementpläne und der
Umweltverträglichkeitsprüfungen. Darüber hinaus werden diese Daten auch
eine wichtige Grundlage bilden, um abzuschätzen, welchen Beitrag das
Natura 2000 Netz bei der Erfüllung der Ziele der FaunaFloraHabitat
Richtlinie leistet. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die in den
Datenbögen enthaltenen Informationen auf dem neuestmöglichen Stand
gehalten werden.
Ziel dieses Memorandums ist
es, das Verfahren zur Aktualisierung der Standard Datenbögen zu
bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jegliche Veränderung einer
hinreichenden wissenschaftlichen Begründung bedarf und keinesfalls das
Resultat eines ungenügenden Managements der Gebiete sein darf.
Die Standard Datenbögen und
die damit verbundenen Übersichten wurden bei Benennung der in das Natura
2000 Netz aufzunehmenden Gebiete erstellt. Die Angaben wurden auf
Grundlage der besten Informationen zusammengestellt, die zum damaligen
Zeitpunkt verfügbar waren.
Von Zeit zu Zeit wird es
erforderlich sein, die in den Standard Datenbögen und den Datenbanken
enthaltenen Angaben zu überarbeiten und zu aktualisieren. Dies mag in
verschiedenen Faktoren begründet sein:
-
Neue Studien und
Bestandsaufnahmen (einschließlich der Überwachungsmaßnahmen nach
Art.11 FFHRL) generieren aktualisierte oder präzisere Daten über
den natürlichen Wert eines Gebietes. Dies trifft insbesondere auf
die Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung zu, für die die Behörden
der Mitgliedsstaaten gegenwärtig mit der Definition von
Managementmodellen befasst sind. Eine solche Definition erfordert
detailliertere Informationen über den natürlichen Wert des Gebiets
und die diesbezüglichen Studien bringen häufig ungenaue Angaben, die
in den ursprünglichen Standard Datenbögen enthalten waren, ans
Licht.
-
In einigen Fällen wird es
aufgrund der erwähnten Arbeit gerechtfertigt sein, Veränderungen an
den tatsächlich bestehenden Grenzen eines Gebietes vorzunehmen oder
sogar neue Gebiete auszuweisen oder bestehende Gebiete
herauszunehmen. Grunde hierfür können Fehlerkorrekturen an den
ursprünglichen Formularen sein oder aber auch eine natürliche
Evolution, die nicht auf mangelhaftes Management zurückzuführen
ist.
In solchen Fällen gilt es, die
folgenden Regeln zu beachten:
-
Art. 9 FFHRL lässt die
Deklassifizierung von Gebieten (und möglicherweise von Teilen von
Gebieten) zu, „wo dies durch natürliche Entwicklungen
gerechtfertigt ist, die im Zuge der Überwachung gemäß Art. 11
festgestellt wurden.“ Folglich sieht die Richtlinie solch
eine Deklassifizierung nur im Fall von „natürlichen“ (im
Gegensatz zu „von Menschen verursachten“) Entwicklungen vor, die
unter Anwendung von Maßnahmen nach Art. 6 Abs.1, 2, und 3
vernünftigerweise nicht verhindert oder vermieden werden konnten. So
würden z.B. Veränderungen in naturnahen Lebensräumen durch
natürliche Abfolge, die durch das Versagen von geeigneten
Managementmaßnahmen entstanden sind, nicht als „natürliche“ Ursache
in diesem Sinne gewertet werden, wohingegen Veränderungen, die z.B.
auf Klimabedingungen zurückzuführen sind, als „natürlich“
interpretiert werden würden.
-
Ein zweiter Tatbestand,
nach dem eine Veränderung der Grenzen als gerechtfertigt angesehen
werden könnte, wären nachweisbar „echte“ wissenschaftliche Fehler
aufgrund derer Land/Gewässer in ein SCI aufgenommen wurde, das:
-
von keinem Wert für
das gemeinschaftliche Interesse nach Anhang I/II war, aufgrund
dessen das Gebiet zum Zeitpunkt der Ausweisung klassifiziert
wurde; eine weite Auslegung kann erforderlich sein – z.B. die
Berücksichtigung einer möglichen Verlagerung der Brutplätze
bestimmter Arten innerhalb eines größeren Gebiets oder die
Berücksichtigung einer besonderen, dem Habitattypus inhärenten
Dynamik (dieses deckt nicht die Tatbestände ab, nach denen
ein Gebiet seinen Wert aufgrund von Fehlbewirtschaftung oder
anderer von Menschen herbeigeführter Ursachen verloren hat!)
und
und
-
nicht für die
Integrität des Gebietes erforderlich ist (z.B. keine Pufferzone
oder
künftiges Sanierungsgebiet darstellt). Eine flächenmäßige
Verkleinerung eines großen SCI sollte mit großer Vorsicht in
Betracht gezogen werden. Alternativ sollten Mitgliedsstaaten ein
„Zonierungssystem“ ins Auge fassen, das den Schutz, die
Bewirtschaftung und die Beschränkung der Flächennutzung in
verschiedenen Stufen vorsieht, je nach Schutzbedarf der
Tierarten oder der Habitate für die dieses Gebiet klassifiziert
ist.
Diese „Prüfung“ sollte
einen hohen Standard erfüllen.
-
Werden vorgesehene Gebiete
aus der Kommissionsentscheidung für die verschiedenen
biogeographischen Regionen zurückgezogen, so wird dies häufig die
Ausweisung neuer SCIs erforderlich machen. In ähnlicher Weise können
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 FFHRL die
Rückgewinnung degradierter Zonen betreffen, denen daher durch
Aufnahme in das Natura 2000 Netz rechtlicher Schutz gewährt werden
muss.
-
Jedwede Änderung,
gleichgültig ob sie Veränderungen der Gebietsgrenzen oder die
Rücknahme oder Neuaufnahme von Gebieten beinhaltet, darf nur auf
fundierter wissenschaftlicher Grundlage vorgenommen werden.
Andernfalls wäre das Risiko hoch, dass die Deklassifizierung genutzt
werden könnte, um das Verfahren nach Art. 6 zum Schutz von Gebieten
umzukehren (fände dies breite Anwendung, würde das Natura 2000 Netz
untergraben werden). Hinsichtlich dieser Frage enthält der Anhang zu
diesem Memorandum ein Schriftstück über die Veränderung der Grenzen
bereits existierender SPAs, der vom OrnisAusschuss im September
2000 verabschiedet wurde. Nach Auffassung der Europäischen
Kommission muss für SCIs die gleiche Verfahrensweise gelten.
Soweit
Änderungen annehmbar sind, stellen sich nach wie vor praktische
Fragen bezüglich der Aktualisierung der Standard Datenbögen und der
verwandten Datenbanken. Die Mitgliedsstaaten sollten sich bewusst
sein, dass es nach Auffassung der Europäischen Kommission zwei
grundlegende Kategorien von Änderungen gibt:
-
Änderungen der Grenzen,
Fläche und/ oder Koordinaten von SCIs, Ausweisung neuer SCIs,
Streichung bestehender SCIs, die eines neuen Kommissionsbeschlusses
bedürfen
und
-
Veränderungen der
technischen Beschreibung der SCIs (z.B. Habitatausdehnung,
Populationsauswertungen, Auflistung der Bedrohungen) oder alle
Veränderungen bezüglich der SPAs, die keines neuen
Kommissionsbeschlusses bedürfen.
Während sich das Problem
in der letztgenannten Gruppe auf die erforderliche
Überprüfung der vom Mitgliedsstaat gelieferten Informationen und die
tatsächliche Aktualisierung der Datenbank beschränkt, erfordern
Veränderungen der erstgenannten Kategorie ein eingehendes
Verwaltungsverfahren, das die Anhörung der Mitgliedsstaaten und
anderer Kommissionsdienste beinhaltet sowie den gleichen
Überprüfungsprozess und die Aktualisierung der allgemeinen
Datenbank.
In Anbetracht der
Tatsache, dass dieser Prozess in einigen Fällen außerordentlich
komplex ist und dass gewährleistet sein muss, dass die Veränderungen
in jedem Fall wissenschaftlich gerechtfertigt sind, ist es
erforderlich, ein Verfahren zur Vorlage aktualisierter Informationen
zu bestimmen, dass die Pflege der Standard Datenbögen und der
angegliederten Datenbanken als sinnvolles Verwaltungsinstrument
gewährleistet und gleichzeitig dafür sorgt, dass das gesamte
Verfahren handhabbar bleibt.
Um dies zu gewährleisten,
müssen Änderungen bei der Kommission in Form einer Akte eingerecht
werden, die die geplanten Veränderungen eindeutig kennzeichnet und
die wissenschaftliche Rechtfertigung für jede einzelne Änderung
belegt. Gleichzeitig muss der Kommission eine überarbeitete Fassung
der nationalen Auflistung der Natura 2000 Gebiete vorgelegt werden,
die sowohl die SCIs und SPAs als auch, falls sinnvoll,
Kartenmaterial (in Papierform und digitalisiert) enthält und alle
bereits vorgenommenen Veränderungen aufzeigt.
Im Hinblick auf den in der
FFHRL vorgegebenen 6jährlichen Berichtszeitraum vertritt die
Kommission die Ansicht, dass die Standard Datenbögen mindestens
ebenso oft aktualisiert werden sollten. Daher sollte jeder
Mitgliedsstaat alle sechs Jahren und zwar innerhalb von zwei Jahren
vor Ablauf eines jeden Berichtszeitraums nach Art. 17 eine
Aktualisierung des Standard Datenbogens für jedes einzelne Gebiet
einreichen, entweder in Form einer überarbeiteten nationalen
Übersicht oder einer Erklärung, dass die im Standard Datenbogen
enthaltenen Informationen nach wie vor Gültigkeit besitzen.
Aktualisierungen können
häufiger vorgenommen werden, die Mindesthäufigkeit beträgt ein Jahr,
um hinreichend Zeit für die Überprüfung der aktuellen Daten und ihre
Einbindung in die europaweite Datenbank zu gewährleisten. Da die
Europäische Kommission bei der Sitzung des „Habitat“Ausschusses im
April 2005 darum gebeten hat, dass die Mitgliedsstaaten ihre neuen
Gebiete zur Aufarbeitung der Schutzgebiete in den verabschiedeten
Listen bis April 2006 einreichen, sollte diese Gelegenheit auch
genutzt werden, um andere Änderungen einzureichen, die sich aus der
laufenden Arbeit zur Vorbereitung der Managementinstrumente ergeben.
Es ist wichtig zu
beachten, dass die Kommission derzeit lediglich solche Informationen
berücksichtigen kann, die in den Standard Datenbögen enthalten
waren, als die Kommissionsentscheidungen über die
Gemeinschaftslisten der Gebiete vorbereitet wurden. Änderungen, die
die Mitgliedsstaaten nach diesem Termin möglicherweise an den
Datenbögen vorgenommen haben, müssen förmlich eingereicht und
begründet werden.
Nicholas Hanley
Referatsleiter
Anhang: Kommissionsmeinung
hinsichtlich der Veränderung der Grenzen bereits bestehender SPAs
ANHANG:
ANHANG C
KOMMISSIONSMEINUNG
HINSICHTLICH DER VERÄNDERUNG DER GRENZEN BEREITS BESTEHENDER SPAS
Die folgende Meinung, der sich
der juristische Dienst der Europäischen Kommission, wie er bestätigt,
anschließt, unterliegt der maßgeblichen Rolle des Europäischen
Gerichtshofes bei der Auslegung europäischen Gemeinschaftsrechts.
Im Lappel Bank Urteil (EuGH
Urteil v. 11.7.1996, C44/95) wurde bestätigt, dass die Grenzen eines
Schutzgebiets ausschließlich auf Grundlage ornithologischer Kriterien
bestimmt werden dürfen. In Verbindung mit Folgeurteilen (z.B.
Seinemündung und Marais Poitevin) hat dies eine rechtliche Klärung der
Frage der Teilklassifizierung von Schutzgebieten herbeigeführt. Laut
wissenschaftlicher Angaben (einschließlich der neuesten Überprüfung der
wichtigen Vogelgebiete durch BirdLife International IBA 2000) scheint
dieses Problem nach wie vor viele SPAs zu betreffen.
Die Richtlinie sieht eine
Verkleinerung der Grenzen oder Deklassifizierung eines besonderen
Schutzgebiets rechtlich nicht vor (im Gegensatz zum Tatbestand nach
FFHRL Art. 9, der dieses unter der besonderen Voraussetzung einer
„natürlichen Entwicklung“ zulässt).
Da die Klassifizierung und
Abgrenzung von SPAs ausschließlich nach ornithologischen
Kriterien erfolgen muss, ist es nicht möglich, ein Gebiet zu
deklassifizieren, das als eines der „geeignetsten Gebiete“ aus Sicht
des Vogelschutzes bestimmt worden ist. Eine mögliche Ausnahme, die
rechtlich mit der Richtlinie in Einklang zu bringen ist, würde sich aus
der Anwendung von FFHRL Art. 6 Abs. 4 ergeben, wonach ein Teil des
Schutzgebiets durch Entwicklung zerstört werden darf. In solchen Fällen
müssen Verluste durch Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert
werden.
Es können sich jedoch
außergewöhnliche Umstände ergeben, nach denen bei der
ursprünglichen Klassifizierung eines SPA, insbesondere bei der
Abgrenzung, wissenschaftliche Fehler gemacht wurden, so dass eine
flächenmäßige Verkleinerung gerechtfertigt erscheint. Das
MaraisPoitevin Urteil des EuGH vom 25. November 1999 C96/98 erkennt
an, dass eine flächenmäßige Verkleinerung eines SPA möglich ist, wenn es
sich hierbei um die Berichtigung eines Fehlers handelt (Abs. 55). Es
wertet solche Fehlerkorrekturen nicht als (teilweise) Deklassifizierung
(Abs. 52).
Die flächenmäßige
Verkleinerung eines SPA könnte dort in Betracht kommen, wo es sich
nachweislich um einen „echten“ wissenschaftlichen Fehler handelt (am
ehesten bei der Grenzziehung), aufgrund dessen Land/Gewässer in ein SPA
aufgenommen wurde, das:
-
von keinem Wert für die in
Anhang I genannten und/ oder andere Zugvogelarten ist, für die das
Gebiet klassifiziert wurde (hierbei ist ggf. eine langfristige
Betrachtung erforderlich – die z.B. berücksichtigt, dass eine Art
möglicherweise die Brutplätze innerhalb eines großen Gebiets
wechselt, wie dies bei den Nistplätzen für Seeschwalben der Fall
ist)
-
zwischenzeitlich noch
keine neue Bedeutung als Lebensraum erlangt hat, in dem sich andere
Vogelarten nach Anhang I oder Zugvogelarten, die noch nicht in dem
Datenbogen erfasst sind, regelmäßig aufhalten
-
nicht für die Integrität
des Gebiets erforderlich ist (z.B. keine Pufferzone oder künftiges
Sanierungsgebiet darstellt).
Diese Prüfung sollte einen
hohen Standard erfüllen. Andernfalls wäre das Risiko hoch, dass die
Deklassifizierung genutzt werden könnte, um das Verfahren nach Art. 6
zum Schutz von Gebieten umzukehren (Fände dies breite Anwendung, so
würde das NATURA 2000 Netz untergraben werden).
Weiterhin können sich
Veränderungen in Vogelhabitaten durch naturbedingte Gründe ergeben,
wodurch ein SPA seinen ornithologischen Wert verlieren kann (z.B. kann
eine Nistinsel durch das Meer fortgespült werden). Ein solcher
Tatbestand sollte von Fällen
abgegrenzt
werden, in denen Veränderungen des Lebensraums (durch natürliche
Abfolge) auf das Versagen geeigneter Managementmaßnahmen zurückzuführen
sind (dies trifft z.B. auf naturnahe Lebensräume wie Heideland oder
Flussbetten zu).
Die
Kommission greift offiziell erst ein, nachdem ein Mitgliedsstaat seine
Entscheidung getroffen hat, da die Vogelschutzrichtlinie keine vorherige
Anhörung vorsieht. Dies hindert die Kommission jedoch nicht daran,
Kontakt mit dem Mitgliedsstaat aufzunehmen, um es auf seine
Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 u. 2 hinzuweisen.
Die Kommission erwartet, dass
ihr neben der förmlichen flächenmäßigen Verkleinerung durch die
Veränderung der Grenzen folgende zusätzlichen Informationen eingereicht
werden:
-
eine eindeutige Erklärung
der Ständigen Vertretung, dass die Veränderungen ausschließlich
aufgrund einer erforderlichen Fehlerkorrektur oder im Rahmen eines
natürlichen Wandels, wie oben unter (1) dargelegt, geboten sind.
-
eine
wissenschaftlichtechnische Dokumentation, die diesen
Sachverhalt belegt, einschließlich folgender
Angaben:
-
(aktualisierter)
Natura 2000 Datenbogen und Karte.
-
Luftbildaufnahmen
(oder andere Belege), die z.B. zeigen, dass die
herauszunehmenden „infrastrukturelle Einrichtungen“ tatsächlich
vorhanden sind sowie eine Bestätigung, dass diese bereits vor
April 1981 bestanden.
-
Weitere
wissenschaftliche Daten, aus denen ersichtlich wird, dass die
herausgenommenen Areale keine Relevanz als Lebensraum (räume)
für Vögel nach Anhang I oder Zugvögel haben, für die dieses
Gebiet als SPA ausgewiesen wurde (vgl. z.B. die IBA
Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2000).
Eine flächenmäßige
Verkleinerung eines großen SPA sollte mit großer Vorsicht in Betracht
gezogen werden. Alternativ sollten Mitgliedsstaaten ein „Zonierungssystem“
ins Auge fassen, das den Schutz, die Bewirtschaftung und die
Beschränkung der Flächennutzung in mehreren Stufen vorsieht, je nach
Schutzbedarf der Art für die dieses Gebiet als SPA klassifiziert ist.
Bei der Validitätsprüfung der
förmlich gemeldeten Verkleinerungen wird die Kommission alle relevanten
wissenschaftlichen Quellen einschließlich der IBA 2000 berücksichtigen
oder solche, die sich aus Beschwerden in der Sache ergeben.
Bei der
Betrachtung einer Meldung über veränderte Grenzen kann es der Kommission
geeignet erscheinen, die Leistungen des Mitgliedsstaats/ der Region
hinsichtlich der SPAKlassifizierung im Gesamtkontext zu würdigen und
die Qualität der bisher gelieferten Informationen über sein SPANetz zu
berücksichtigen. |