Anlage 3 zum Rundschreiben 1/2006

Rundschreiben 1/2006

EUROPÄISCHE KOMMISSION

MEMORANDUM AN DIE „HABITAT“AUSSCHUSSMITGLIEDER

Betreff: Aktualisierung der Natura 2000 Standard Datenbögen und der Datenbank

Hinweis: In diesem Memorandum werden aus Gründen der Zweckmäßigkeit Gebiete gemein­schaftlicher Bedeutung (SCI) and besondere Schutzgebiete (SAC) als gleichwertig angesehen, wobei der Begriff SCI der Einfachheit halber für beide Gruppen angewandt wird.

Die in den Standard Datenbögen für die SCIs and die besonderen Schutzgebiete (SPA) enthaltenen Informationen sind wesentlich umfangreicher als die in den Kommissionsentscheidungen über die Annahme von SCIs oder in der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten zur Ausweisung von SPAs aufgeführten. Diese zusätzlichen Informationen sind für die Bewirtschaftung der Natura 2000 Gebiete von entscheidender Bedeutung, insbesondere hinsichtlich der Managementpläne und der Umweltverträglichkeitsprüfungen. Darüber hinaus werden diese Daten auch eine wichtige Grundlage bilden, um abzuschätzen, welchen Beitrag das Natura 2000 Netz bei der Erfüllung der Ziele der FaunaFloraHabitat Richtlinie leistet. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die in den Datenbögen enthaltenen Informationen auf dem neuestmöglichen Stand gehalten werden.

Ziel dieses Memorandums ist es, das Verfahren zur Aktualisierung der Standard Datenbögen zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jegliche Veränderung einer hinreichenden wissenschaftlichen Begründung bedarf und keinesfalls das Resultat eines ungenügenden Managements der Gebiete sein darf.

Die Standard Datenbögen und die damit verbundenen Übersichten wurden bei Benennung der in das Natura 2000 Netz aufzunehmenden Gebiete erstellt. Die Angaben wurden auf Grundlage der besten Informationen zusammengestellt, die zum damaligen Zeitpunkt verfügbar waren.

Von Zeit zu Zeit wird es erforderlich sein, die in den Standard Datenbögen und den Datenbanken enthaltenen Angaben zu überarbeiten und zu aktualisieren. Dies mag in verschiedenen Faktoren begründet sein:

  1. Neue Studien und Bestandsaufnahmen (einschließlich der Überwachungsmaßnahmen nach Art.11 FFHRL) generieren aktualisierte oder präzisere Daten über den natürlichen Wert eines Gebietes. Dies trifft insbesondere auf die Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung zu, für die die Behörden der Mitgliedsstaaten gegenwärtig mit der Definition von Managementmodellen befasst sind. Eine solche Definition erfordert detailliertere Informationen über den natürlichen Wert des Gebiets und die diesbezüglichen Studien bringen häufig ungenaue Angaben, die in den ursprünglichen Standard Datenbögen enthalten waren, ans Licht.

  2. In einigen Fällen wird es aufgrund der erwähnten Arbeit gerechtfertigt sein, Veränderungen an den tatsächlich bestehenden Grenzen eines Gebietes vorzunehmen oder sogar neue Gebiete auszuweisen oder bestehende Gebiete herauszunehmen. Grunde hierfür können Fehlerkorrekturen an den ursprünglichen Formularen sein oder aber auch eine natürliche Evolution, die nicht auf  mangelhaftes Management zurückzuführen ist.

In solchen Fällen gilt es, die folgenden Regeln zu beachten:

  • Art. 9 FFHRL lässt die Deklassifizierung von Gebieten (und möglicherweise von Teilen von Gebieten) zu, „wo dies durch natürliche Entwicklungen gerechtfertigt ist, die im Zuge der Überwachung gemäß Art. 11 festgestellt wurden.Folglich sieht die Richtlinie solch eine Deklassifizierung nur im Fall von „natürlichen“ (im Gegensatz zu „von Menschen verursachten“) Entwicklungen vor, die unter Anwendung von Maßnahmen nach Art. 6 Abs.1, 2, und 3 vernünftigerweise nicht verhindert oder vermieden werden konnten. So würden z.B. Veränderungen in naturnahen Lebensräumen durch natürliche Abfolge, die durch das Versagen von geeigneten Managementmaßnahmen entstanden sind, nicht als „natürliche“ Ursache in diesem Sinne gewertet werden, wohingegen Veränderungen, die z.B. auf Klimabedingungen zurückzuführen sind, als „natürlich“ interpretiert werden würden.

  • Ein zweiter Tatbestand, nach dem eine Veränderung der Grenzen als gerechtfertigt angesehen werden könnte, wären nachweisbar „echte“ wissenschaftliche Fehler aufgrund derer Land/Gewässer in ein SCI aufgenommen wurde, das:

  • von keinem Wert für das gemeinschaftliche Interesse nach Anhang I/II war, aufgrund dessen das Gebiet zum Zeitpunkt der Ausweisung klassifiziert wurde; eine weite Auslegung kann erforderlich sein – z.B. die Berücksichtigung einer möglichen Verlagerung der Brutplätze bestimmter Arten innerhalb eines größeren Gebiets oder die Berücksichtigung einer besonderen, dem Habitattypus inhärenten Dynamik (dieses deckt nicht die Tatbestände ab, nach denen ein Gebiet seinen Wert aufgrund von Fehlbewirtschaftung oder anderer von Menschen herbeigeführter Ursachen verloren hat!)

und

  • zwischenzeitlich noch keine Bedeutung als Gebiet erlangt hat, das regelmäßig andere Tierarten/ Lebensräume beherbergt, die noch nicht im Datenbogen erwähnt sind

und

  • nicht für die Integrität des Gebietes erforderlich ist (z.B. keine Pufferzone oder künftiges Sanierungsgebiet darstellt). Eine flächenmäßige Verkleinerung eines großen SCI sollte mit großer Vorsicht in Betracht gezogen werden. Alternativ sollten Mitgliedsstaaten ein „Zonierungssystem“ ins Auge fassen, das den Schutz, die Bewirtschaftung und die Beschränkung der Flächennutzung in verschiedenen Stufen vorsieht, je nach Schutzbedarf der Tierarten oder der Habitate für die dieses Gebiet klassifiziert ist.

Diese „Prüfung“ sollte einen hohen Standard erfüllen.

  1. Werden vorgesehene Gebiete aus der Kommissionsentscheidung für die verschiedenen biogeographischen Regionen zurückgezogen, so wird dies häufig die Ausweisung neuer SCIs erforderlich machen. In ähnlicher Weise können Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 FFHRL die Rückgewinnung degradierter Zonen betreffen, denen daher durch Aufnahme in das Natura 2000 Netz rechtlicher Schutz gewährt werden muss.

  2. Jedwede Änderung, gleichgültig ob sie Veränderungen der Gebietsgrenzen oder die Rücknahme oder Neuaufnahme von Gebieten beinhaltet, darf nur auf fundierter wissenschaftlicher Grundlage vorgenommen werden. Andernfalls wäre das Risiko hoch, dass die Deklassifizierung genutzt werden könnte, um das Verfahren nach Art. 6 zum Schutz von Gebieten umzukehren (fände dies breite Anwendung, würde das Natura 2000 Netz untergraben werden). Hinsichtlich dieser Frage enthält der Anhang zu diesem Memorandum ein Schriftstück über die Veränderung der Grenzen bereits existierender SPAs, der vom OrnisAusschuss im September 2000 verabschiedet wurde. Nach Auffassung der Europäischen Kommission muss für SCIs die gleiche Verfahrensweise gelten.

 Soweit Änderungen annehmbar sind, stellen sich nach wie vor praktische Fragen bezüglich der Aktualisierung der Standard Datenbögen und der verwandten Datenbanken. Die Mitgliedsstaaten sollten sich bewusst sein, dass es nach Auffassung der Europäischen Kommission zwei grundlegende Kategorien von Änderungen gibt:

  1. Änderungen der Grenzen, Fläche und/ oder Koordinaten von SCIs, Ausweisung neuer SCIs, Streichung bestehender SCIs, die eines neuen Kommissionsbe­schlusses bedürfen

und

  1. Veränderungen der technischen Beschreibung der SCIs (z.B. Habitatausdehnung, Populationsauswertungen, Auflistung der Bedrohungen) oder alle Veränderungen bezüglich der SPAs, die keines neuen Kommissionsbeschlusses bedürfen.

Während sich das Problem in der letztgenannten Gruppe auf die erforderliche Überprüfung der vom Mitgliedsstaat gelieferten Informationen und die tatsächliche Aktualisierung der Datenbank beschränkt, erfordern Veränderungen der erstgenannten Kategorie ein eingehendes Verwaltungsverfahren, das die Anhörung der Mitgliedsstaaten und anderer Kommissionsdienste beinhaltet sowie den gleichen Überprüfungsprozess und die Aktualisierung der allgemeinen Datenbank.

In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Prozess in einigen Fällen außerordentlich komplex ist und dass gewährleistet sein muss, dass die Veränderungen in jedem Fall wissenschaftlich gerechtfertigt sind, ist es erforderlich, ein Verfahren zur Vorlage aktualisierter Informationen zu bestimmen, dass die Pflege der Standard Datenbögen und der angegliederten Datenbanken als sinnvolles Verwaltungsinstrument gewährleistet und gleichzeitig dafür sorgt, dass das gesamte Verfahren handhabbar bleibt.

Um dies zu gewährleisten, müssen Änderungen bei der Kommission in Form einer  Akte eingerecht werden, die die geplanten Veränderungen eindeutig kennzeichnet und die wissenschaftliche Rechtfertigung für jede einzelne Änderung belegt. Gleichzeitig muss der Kommission eine überarbeitete Fassung der nationalen Auflistung der Natura 2000 Gebiete vorgelegt werden, die sowohl die SCIs und SPAs als auch, falls sinnvoll, Kartenmaterial (in Papierform und digitalisiert) enthält und alle bereits vorgenommenen Veränderungen aufzeigt.

Im Hinblick auf den in der FFHRL vorgegebenen 6jährlichen Berichtszeitraum vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Standard Datenbögen mindestens ebenso oft aktualisiert werden sollten. Daher sollte jeder Mitgliedsstaat alle sechs Jahren und zwar innerhalb von zwei Jahren vor Ablauf eines jeden Berichtszeitraums nach Art. 17 eine Aktualisierung des Standard Datenbogens für jedes einzelne Gebiet einreichen, entweder in Form einer überarbeiteten nationalen Übersicht oder einer Erklärung, dass die im Standard Datenbogen enthaltenen Informationen nach wie vor Gültigkeit besitzen.

Aktualisierungen können häufiger vorgenommen werden, die Mindesthäufigkeit beträgt ein Jahr, um hinreichend Zeit für die Überprüfung der aktuellen Daten und ihre Einbindung in die europaweite Datenbank zu gewährleisten. Da die Europäische Kommission bei der Sitzung des „Habitat“Ausschusses im April 2005 darum gebeten hat, dass die Mitgliedsstaaten ihre neuen Gebiete zur Aufarbeitung der Schutzgebiete in den verabschiedeten Listen bis April 2006 einreichen, sollte diese Gelegenheit auch genutzt werden, um andere Änderungen einzureichen, die sich aus der laufenden Arbeit zur Vorbereitung der Managementinstrumente ergeben.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kommission derzeit lediglich solche Informationen berücksichtigen kann, die in den Standard Datenbögen enthalten waren, als die Kommissionsentscheidungen über die Gemeinschaftslisten der Gebiete vorbereitet wurden. Änderungen, die die Mitgliedsstaaten nach diesem Termin möglicherweise an den Datenbögen vorgenommen haben, müssen förmlich eingereicht und begründet werden.

Nicholas Hanley
Referatsleiter

Anhang: Kommissionsmeinung hinsichtlich der Veränderung der Grenzen bereits bestehender SPAs


ANHANG:

ANHANG C

KOMMISSIONSMEINUNG HINSICHTLICH DER VERÄNDERUNG DER GRENZEN BEREITS BESTEHENDER SPAS

Die folgende Meinung, der sich der juristische Dienst der Europäischen Kommission, wie er bestätigt, anschließt, unterliegt der maßgeblichen Rolle des Europäischen Gerichtshofes bei der Auslegung europäischen Gemeinschaftsrechts.

Im Lappel Bank Urteil (EuGH Urteil v. 11.7.1996, C44/95) wurde bestätigt, dass die Grenzen eines Schutzgebiets ausschließlich auf Grundlage ornithologischer Kriterien bestimmt werden dürfen. In Verbindung mit Folgeurteilen (z.B. Seinemündung und Marais Poitevin) hat dies eine rechtliche Klärung der Frage der Teilklassifizierung von Schutzgebieten herbeigeführt. Laut wissenschaftlicher Angaben (einschließlich der neuesten Überprüfung der wichtigen Vogelgebiete durch BirdLife International IBA 2000) scheint dieses Problem nach wie vor viele SPAs zu betreffen.

Die Richtlinie sieht eine Verkleinerung der Grenzen oder Deklassifizierung eines besonderen Schutzgebiets rechtlich nicht vor (im Gegensatz zum Tatbestand nach FFHRL Art. 9, der dieses unter der besonderen Voraussetzung einer „natürlichen Entwicklung“  zulässt).

Da die Klassifizierung und Abgrenzung von SPAs ausschließlich nach ornithologischen Kriterien erfolgen muss, ist es nicht möglich, ein Gebiet zu deklassifizieren, das als  eines der „geeignetsten Gebiete“ aus Sicht des Vogelschutzes bestimmt worden ist. Eine mögliche Ausnahme, die rechtlich mit der Richtlinie in Einklang zu bringen ist, würde sich aus der Anwendung von FFHRL Art. 6 Abs. 4 ergeben, wonach ein Teil des Schutzgebiets durch Entwicklung zerstört werden darf. In solchen Fällen müssen Verluste durch Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden.

Es können sich jedoch außergewöhnliche Umstände ergeben, nach denen bei der ursprünglichen Klassifizierung eines SPA, insbesondere bei der Abgrenzung, wissenschaftliche Fehler gemacht wurden, so dass eine flächenmäßige Verkleinerung gerechtfertigt erscheint. Das MaraisPoitevin Urteil des EuGH vom 25. November 1999 C96/98 erkennt an, dass eine flächenmäßige Verkleinerung eines SPA möglich ist, wenn es sich hierbei um die Berichtigung eines Fehlers handelt (Abs. 55). Es wertet solche Fehlerkorrekturen nicht als (teilweise) Deklassifizierung (Abs. 52).

Die flächenmäßige Verkleinerung eines SPA könnte dort in Betracht kommen, wo es sich nachweislich um einen „echten“ wissenschaftlichen Fehler handelt (am ehesten bei der Grenzziehung), aufgrund dessen Land/Gewässer in ein SPA aufgenommen wurde, das:

  1. von keinem Wert für die in Anhang I genannten und/ oder andere Zugvogelarten ist, für die das Gebiet klassifiziert wurde (hierbei ist ggf. eine langfristige Betrachtung erforderlich – die z.B. berücksichtigt, dass eine Art möglicherweise die Brutplätze innerhalb eines großen Gebiets wechselt, wie dies bei den Nistplätzen für Seeschwalben der Fall ist)

  2. zwischenzeitlich noch keine neue Bedeutung als Lebensraum erlangt hat, in dem sich andere  Vogelarten nach Anhang I oder Zugvogelarten, die noch nicht in dem Datenbogen erfasst sind, regelmäßig aufhalten

  3. nicht für die Integrität des Gebiets erforderlich ist (z.B. keine Pufferzone oder künftiges Sanierungsgebiet darstellt).

Diese Prüfung sollte einen hohen Standard erfüllen. Andernfalls wäre das Risiko hoch, dass die Deklassifizierung genutzt werden könnte, um das Verfahren nach Art. 6 zum Schutz von Gebieten umzukehren (Fände dies breite Anwendung, so würde das NATURA 2000 Netz untergraben werden).

Weiterhin können sich Veränderungen in Vogelhabitaten durch naturbedingte Gründe ergeben, wodurch ein SPA seinen ornithologischen Wert verlieren kann (z.B. kann eine Nistinsel durch das Meer fortgespült werden). Ein solcher Tatbestand sollte von Fällen abgegrenzt werden, in denen Veränderungen des Lebensraums (durch natürliche Abfolge) auf das Versagen geeigneter Managementmaßnahmen zurückzuführen sind (dies trifft z.B. auf naturnahe Lebensräume wie Heideland oder Flussbetten zu).

Die Kommission greift offiziell erst ein, nachdem ein Mitgliedsstaat seine Entscheidung getroffen hat, da die Vogelschutzrichtlinie keine vorherige Anhörung vorsieht. Dies hindert die Kommission jedoch nicht daran, Kontakt mit dem Mitgliedsstaat aufzunehmen, um es auf seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 u. 2 hinzuweisen.

Die Kommission erwartet, dass ihr neben der förmlichen flächenmäßigen Verkleinerung durch die Veränderung der Grenzen folgende zusätzlichen Informationen eingereicht werden:

  1. eine eindeutige Erklärung der Ständigen Vertretung, dass die Veränderungen ausschließlich aufgrund einer erforderlichen Fehlerkorrektur oder im Rahmen eines natürlichen Wandels, wie oben unter (1) dargelegt, geboten sind.

  2. eine wissenschaftlichtechnische Dokumentation, die diesen Sachverhalt belegt, einschließlich folgender Angaben:

  • (aktualisierter) Natura 2000 Datenbogen und Karte.

  • Luftbildaufnahmen (oder andere Belege), die z.B. zeigen, dass die herauszunehmenden „infrastrukturelle Einrichtungen“ tatsächlich vorhanden sind sowie eine Bestätigung, dass diese bereits vor April 1981 bestanden.

  • Weitere wissenschaftliche Daten, aus denen ersichtlich wird, dass die herausgenommenen Areale keine Relevanz als Lebensraum (räume) für Vögel nach Anhang I oder Zugvögel haben, für die dieses Gebiet als SPA ausgewiesen wurde (vgl. z.B. die IBA Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2000).

Eine flächenmäßige Verkleinerung eines großen SPA sollte mit großer Vorsicht in Betracht gezogen werden.  Alternativ sollten Mitgliedsstaaten ein „Zonierungssystem“ ins Auge fassen, das den Schutz, die Bewirtschaftung und die Beschränkung der Flächennutzung in mehreren Stufen vorsieht, je nach Schutzbedarf der Art für die dieses Gebiet als SPA klassifiziert ist.

Bei der Validitätsprüfung der förmlich gemeldeten Verkleinerungen wird die Kommission alle relevanten wissenschaftlichen Quellen einschließlich der IBA 2000 berücksichtigen oder solche, die sich aus Beschwerden in der Sache ergeben.

Bei der Betrachtung einer Meldung über veränderte Grenzen kann es der Kommission geeignet erscheinen, die Leistungen des Mitgliedsstaats/ der Region hinsichtlich der SPAKlassifizierung im Gesamtkontext zu würdigen und die Qualität der bisher gelieferten Informationen über sein SPANetz zu berücksichtigen.

Rundschreiben 1/2006