Anlage 2 zum Rundschreiben 4/2003

Rundschreiben 4/2003

Vermerk

AK75 /Sie

Anhörung Novellierung LNatSchG, LWG am 05./06.03.2003


Mittwoch, 05.03.2003, Anhörung Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umweltausschuß,

Novellierung Landesnaturschutzgesetz
Novellierung Landeswassergesetz

Abgeordnete:

SPD:     Hielmcrone, Jacobs, Malerius, Nabel, Frau Redmann
CDU:     zeitweise Ehlers, Jensen-Nissen, Frau Todsen-Reese, Frau Scheicht, Frau Sassen
F.D.P.:  Hildebrandt
SSW:    Harms
Grüne:   Matthiesen

Für den Landesnaturschutzverband trägt zunächst Herr Schäfer zum Landesnaturschutzgesetz vor:

Das Problem seien in erster Linie die "öffentlichen Eingreifer". Die Beteiligung der Naturschutzverbände an den Verfahren gewähre kostenlose Qualitäts- und Rechtskontrolle. Bei der Umsetzung der FFH-Richtlinie fehle eine Extraregelung für die Managementplanung. Berücksichtigt werden müßten gesetzlich auch potentielle FFH- und faktische Vogelschutzgebiete, deren Rechtsfolgen geregelt und die im Amtsblatt veröffentlicht werden müßten. Bei § 15 a) Abs. 5 dürfe nicht die Zweimonatszustimmungsfiktion eingeführt werden.

Für den Landesnaturschutzverband ergänzt Herr Ott, im Landes-UVP-Gesetz müsse die UVP-Pflicht für Landes- und Gemeindestraßen auch für Planungsabschnitte unter 10 km Länge eingeführt werden.

Herr Peschke ergänzt für den Landesnaturschutzverband zum Landeswassergesetz: Es fehle eine Regelung zu den Übergangsgewässern. In § 38 Abs. 1 Satz 1 müsse es statt "standortgerecht" besser "standortheimisch" heißen. In § 38 a) sei der 10 m - Uferrandstreifen positiv; besonders zu erwähnen aber seien die terrestrischen Systeme. Im Landeswassergesetz müsse ein Verbandsklagerecht analog dem naturschutzrechtlichen Verbandsklagerecht verankert werden. Gewässerunterhaltung dürfe nur bei Bedarf (Bedarfsnachweis für jede einzelne Maßnahme) stattfinden. Außerdem müsse eine Verträglichkeitsprüfung vor jeder einzelnen Maßnahme erfolgen.

Herr Ott kritisiert für den Landesnaturschutzverband den CDU-Entwurf: Er schöpfe durch die Verweisungen auf das Bundesnaturschutzgesetz bestehende Spielräume nicht aus. Positiv sei die Regelung der Artenschutzgebiete. Eine Reihe rahmenrechtlicher Vorgaben werde nicht umgesetzt. Die Vielzahl der Verordnungsermächtigungen kollidiere mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Landestypische Biotope seien nicht geregelt worden.

Frau Mach-Baumgarten fordert für den BUND, daß das Bundesnaturschutzgesetz zwar Ausgleich und Ersatz unter dem Oberbegriff der Kompensation zusammenfasse, daß aber das Landesnaturschutzgesetz die Priorität des Ausgleiches beibehalten müsse.

Herr Greuner-Pönicke stellt zum Landeswassergesetz für den BUND fest, der von der Wasserrahmenrichtlinie angestrebte gute ökologische Zustand und der bislang im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu verfolgende ordnungsgemäße Zustand für den Wasserabfluß widersprächen sich. Einzuführen sei ein Bedarfsnachweis für Unterhaltungsmaßnahmen sowie eine Verträglichkeitsprüfung für die Gewässerunterhaltung.

Herren Ludwichowski und Heydemann für den NABU kritisieren das Naturschutzbuch als zu aufwendig; es müsse auf "freiwilliger Basis" durch die Behörden geführt werden. Positiv sei, daß nun auch die Beeinträchtigung nicht in das Naturschutzbuch eingetragener Biotope ordnungswidrigkeitenbewehrt sei. Der Verzicht auf Landschaftsschutzgebiete im CDU-Entwurf führe zu dem Fehlen einer Schutzkategorie für eine mittlere Größe von Schutzgebieten. Auch könne das Entfallen dieser Schutzkategorie negative Folgen vor dem Hintergrund der Modulation haben, wenn nämlich Modulationsregelungen an LSG-Einschränkungen anknüpften. Die Naturparke müßten ordnungsrechtlich ausgebaut werden. Das Landesnaturschutzgesetz werde in der Genehmigungspraxis nicht adäquat berücksichtigt, weshalb die Verbändeklagebefugnis ausgebaut werden müsse. Zum Landeswassergesetz sei zu fordern, Schöpfwerke vollständig aus der Bezuschussung durch das Land herauszunehmen.

Für die vier von mir vertretenen Verbände erkläre ich die schriftliche Stellungnahme. Für die Arbeitsgemeinschaft des Grundbesitzes hebe ich besonders die Bedenken an der Verordnungsermächtigung zur weiteren Einschränkung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft heraus. Für den Waldbesitzerverband fordere ich die Herausnahme von Erstaufforstungen aus der Anlage 1 zum Landes-UVP-Gesetz sowie die Herausnahme des Artikels zur Novellierung des Landeswaldgesetzes im Erstaufforstungstatbestand; hier kann die bereits angekündigte Novellierung des Landeswaldgesetzes abgewartet werden.

Für den BdB weise ich auf § 24 LNatSchG hin, in dem ein Verbot des Aussetzens von Pflanzen "außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes" geregelt werden soll. Dies treffe eine weltweit exportierende Baumschulwirtschaft hart, weshalb hilfsweise das Wort "gebietsfremder" verwendet werden solle. Die Definition aus dem Bundesnaturschutzgesetz betreffe dann nur Pflanzen, die länger als 100 Jahre nicht vorgekommen seien. Hilfsweise müsse eine Ausnahme für den Erwerbsgartenbau geregelt werden.

Zum Landeswassergesetz weise ich noch auf die Regelung von § 38 a) Abs. 1 Satz 1 hin, in dem die Wasser- und Bodenverbände zur Einrichtung von Uferrandstreifen verpflichtet werden. Das Wasserverbandsgesetz legitimiert die Verbände nur zur Herrichtung von Uferrandstreifen, was ein wesentlicher Unterschied ist. Herrichtung bedeutet Optimierung vorhandener Randstreifen, Einrichtung bedeutet Schaffung auch noch nicht vorhandener, möglicherweise auch gegen den Willen der Eigentümer.

Für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald lobt die ehemalige Landtags-, nun Bundestagsabgeordnete Happach-Kasan das Landesartikelgesetz. Allerdings sei eine vollständige Überarbeitung des Landesnaturschutzgesetzes notwendig, wobei der CDU-Entwurf zeige, daß man mit geringer Regelungsdichte auskomme. Der CDU-Entwurf sei aber mangelhaft, weil er ungleichem Gesetzesvollzug nicht wirksam begegne und den Menschen nur als "Zustandsstörer" ansehe (?). Außerdem werde der Gesichtspunkt des Kulturlandschaftsschutzes nicht ausreichend berücksichtigt. § 1 Abs. 2 grenze nicht eigentumshabende Bürger aus der Verantwortung für Naturschutz aus (!). Vertragsnaturschutz sei nicht genau genug definiert. Bei der Eingriffsregelung sei nicht berücksichtigt, daß manche Eingriffe (etwa Kiesabbau) eine Chance für die Natur seien. Beim Biotopschutz seien die Gebüsche und die Schluchtwälder fehlerhaft nicht aufgeführt.

Herr Jacobs trägt für den Bund Deutscher Forstleute vor, dieser organisiere zu 80 % Beamte aus dem Landes- und in geringerem Ausmaße auch aus dem Privatwald. Er könne deshalb nur zum CDU-Entwurf Stellung nehmen, der grundsätzlich positiv zu werten sei. Problematisch bleibe eine möglicherweise uneinheitliche Handhabung, was aber Problem der Verwaltung sei. Mit einem gutachterlichen Landschaftsprogramm werde die Beteiligung der Fachbehörden umgangen. Positiv sei das anspruchsgekoppelte Öko-Konto. Die gesetzlich geschützten Biotope müßten im Tatbestand konkretisiert werden. Auch müsse klargestellt werden, was eigentlich verboten sei (Beispiel Forstwirtschaft im Erlenbruch). Im Zusammenhang mit NATURA 2000 (§§ 21 ff.) müsse eine gesonderte Entschädigungsregelung vorgesehen werden.

Herr Papst trägt für den Industrieverband Sand, Kies, Mörtel vor, alle Regelungen in den Regierungsentwürfen seien viel zu lang. Grundsätzlich positiv sei die Möglichkeit des Öko-Kontos zu werten, wie es im Arbeitskreis Kiesabbau und Verwaltung schon mehrfach diskutiert worden sei. Eine Änderung des § 13 LNatSchG sei notwendig; statt der Regelsukzession müsse Ausgleich auch durch Rekultivierung oder andere Nachnutzungskonzepte erbracht werden können. Die Untergrenze für die UVP-Pflicht von 1 ha sei anzuheben. Der CDU-Entwurf enthalte zu viele Verordnungsermächtigungen. In § 1 Abs. 3 dürfe nicht zur Regelung weiterer Grundsätze des Naturschutzes aufgefordert werden; es seien bereits genug Grundsätze im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Zu § 6 Abs. 1 weist er auf eine Abweichung der CDU-Broschüre von der Landtagsdrucksache (Tatbestandsmerkmal nachhaltig oder erheblich) hin.

Für den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände weist der Verbandsvorsitzende Boie auf das bundesweit einzigartige Modell Schleswig-Holstein zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hin; die Einbindung der Wasser- und Bodenverbände sei vorbildlich. Es müßten aber unbedingt wieder die Unteren Wasserbehörden "mit an den Tisch".

Geschäftsführer Rhode benennt als wesentliche Kritikpunkte §§ 38, 38 a) und 51 der Neuregelung.

Der Inhalt der Gewässerunterhaltung habe sich geändert. Gleichwohl müsse das Wasserhaushaltsgesetz Grundlage sei; darüber dürfe nicht hinausgegangen werden. Die zusätzliche Aufgabe der ökologischen Gewässerunterhaltung habe leider nicht zu einer Änderung der Finanzierungsinstrumente geführt. § 51 bleibe unverändert und höhle das gesamte Zuschußsystem aus, wenn eine vierte Säule der ökologischen Gewässerunterhaltung zu den Aufgaben hinzutrete. Da der Gesamtumfang der Landesförderung nicht zunehme, gingen Zahlungen zur Finanzierung der ökologischen Gewässerunterhaltung zu Lasten der klassischen drei Aufgabenbereiche Abflußsicherung, Deichunterhaltung und Schöpfwerksbetrieb. Die Abflußsicherung werde derzeit mit rund 30 %, die Deichunterhaltung mit rund 40 % und der Schöpfwerksbetrieb mit rund 60 % der Kosten vom Land bezuschußt.

Abschließend weist Verbandsvorsteher Boie darauf hin, daß der Schöpfwerksbetrieb durch Windkraft wünschenswert sei. Obwohl der Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen aber beispielsweise in großem Umfang Flächen besitze, sei es ihm bislang noch nicht gelungen, eine Windkraftanlage aufgrund einschränkender Planungsvorgaben zu errichten. Der Deich- und Hauptsielverband sei durchaus bereit, derartige Windkraftanlagen nicht nur zum Schöpfwerksbetrieb, sondern auch im Rahmen eines alternativen Energiekonzeptes zu nutzen.

Kiel, den 07.03.2003

gez. Dr. Giesen

Rundschreiben 4/2003