Anlage 2 zum Rundschreiben 3/2009

Rundschreiben 3/2009

Am 05.03.2009 haben sich die Bundestagsfraktionen von CDU-CSU und SPD auf eine Änderung des Bundeswaldgesetzes verständigt. Einige der vorgeschlagenen Regelungen sind zu begrüßen, so etwa die Klarstellung des Waldbegriffes im geplanten § 2 Abs. 2 und die Erweiterung des Aufgabenkataloges für forstwirtschaftliche Vereinigungen auf die Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder.

 

Andere der vorgeschlagenen Änderungen sind fraglich, wieder andere strikt abzulehnen:

 

Fraglich ist, ob die vorgeschlagene Ergänzung des § 14 durch einen Absatz 3

 

„Der Waldbesitzer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden Dritter“

 

den „haftungsrechtlichen Umfang der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht“ wirklich begrenzt, wie dies nach der Gesetzesbegründung ja der Fall sein soll und vom Grundansatz her als unbedingt notwendig zu fordern ‑ und allseits geteilt ‑ ist.

 

Zum ersten beschränkt sich der systematische Zusammenhang in einem Absatz 3 zu § 14 auf das „Betreten des Waldes“, also das Betreten des Bestandes. Hier galt schon bisher eine weitgehende Enthaftung des Waldbesitzers für naturtypische Gefahren (objektiver Tatbestand). Auf der Fläche des Bestandes bringt die Regelung also wenig Neues und könnte sogar als Verschärfung dahingehend verstanden werden, daß für naturtypische Gefahren auch gehaftet wird, wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit (subjektiver Verschuldensmaßstab) entstanden sind. Die Neuregelung könnte so mittelbar sogar zu einer Erhöhung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Bestandesinneren führen.

 

Fraglich erscheint insbesondere, ob die Neuregelung Abhilfe für die häufig problematischeren Fälle am Waldrand, an Wegen und Straßen bis eine Baumlänge in den Bestand hinein schafft.

 

Die Formulierung dürfte zum zweiten den Waldbesitzer im Zivilprozeß mit der Darlegungs- und Beweislast für leichte Fahrlässigkeit belasten. Sachangemessen wäre indes eine umgekehrte Verteilung des Risikos.

 

Sinnvoll wäre es, diesen Einwänden dadurch abzuhelfen, daß mit einem eigenständigen Paragraphen der systematische Zusammenhang ausgedehnt und durch eine Negativformulierung die Beweislastverteilung klargestellt wird:

㤠14 a):

 

Der Waldbesitzer haftet für Schäden Dritter nicht, es sei denn bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit“.

Nicht akzeptabel sind aus dem Gesetzentwurf folgende vorgesehenen Regelungen:

 

Nach einem neuen § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3. soll zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Forstwirtschaft insbesondere gehören der Aufbau standortheimischer Wälder. Dieses Adjektiv soll das ursprünglich vorgesehene, in der Gesetzesbegründung noch kommentierte Adjektiv „standortgerecht“ ersetzen.

 

Hintergrund ist der von einigen Naturschützern bekämpfte Anbau von Douglasien, Roteiche etc. Diese Baumarten, so heißt es, seien nicht autochthon.

 

Die Auswahl standortgerechter Baumarten gehört indes zum engsten Kernbereich waldbaulicher Verantwortung des Waldbesitzers. Die Auswahl von Baumarten und die Beurteilung deren Standortgerechtigkeit ist ein Eigentumsrecht des Waldbesitzers. Es ist keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, die es erlauben würde, dieses Recht zu beschränken. Es gibt in der Praxis im Privatwald keine ökologischen Probleme mit dem Anbau der sog. „Fremdländer“. Im Gegenteil handelt es sich um den Bedingungen des Klimawandels besonders gut standhaltende und dabei noch hoch produktive Baumarten.

 

Nicht akzeptabel ist auch der vorgesehene Absatz 3 des § 11. Danach haben Staatswald sowie Wald im Alleineigentum von kommunalen Gebietskörperschaften dem allgemeinen Wohl besonders zu dienen. Sie sind unter nachhaltiger Sicherung aller Funktionen des Waldes vorbildlich zu bewirtschaften, weshalb für die Betriebsführung besondere forstwirtschaftliche Sachkunde nötig sei. Ein hoher Personalbestand wird durch die Vorgabe von der „umfänglichen Erfüllung“ der Aufgaben erzwungen etc.

 

Diese Regelung stellt eine Zurücksetzung des Privatwaldes dar. Wald erfüllt seine Funktionen in Abhängigkeit vom Standort und von der Bewirtschaftung, unabhängig von der Besitzart. Auch Privatwald und Körperschaftswald dienen dem allgemeinen Wohl. Eine darüber hinausgehende besondere Allgemeinwohlverpflichtung ist gar nicht denkbar.

 

Eine Bestandsgarantie für Forstpersonal des Bundes und der Länder hat in einem Fachgesetz nichts zu suchen. Hier wird in die Haushaltsprärogative zukünftiger Parlamente eingegriffen. Es soll sachlich verbrämt Personal- und Finanzpolitik betrieben werden. Insbesondere die Kommunalen Gebietskörperschaften haben, von Art. 28 Abs. 2 GG geschützt, Finanz-, Organisations- und Personalhoheit. Es ist Sache der kommunalen Gebietskörperschaften selbst, darüber zu entscheiden, wie und mit wieviel Personalaufwand der kommunale Wald bewirtschaftet wird.

 

Die Regelung versucht nichts Anderes, als ein ständiges ordnungspolitisches Ärgernis zu salvieren und zu perpetuieren.

 

Der Gesetzesvorschlag hängt an.

 

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Rundschreiben 3/2009