Anlage 2 zum Rundschreiben 2/2007 |
|
Notiz
Mittwoch,
10.01.2007
Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände gibt keine gemeinsame Stellungnahme ab. Städte- und Landkreistag äußern sich als "Träger der Unteren Naturschutzbehörden" kritischer als der Gemeindetag. Der Städtetag tritt für die Abschaffung des Landschaftsprogrammes bei gleichzeitiger Konkretisierung der Landschaftsrahmenpläne ein. Er bemängelt die mangelnde Bestimmheit des Begriffes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit in der Eingriffs-/Ausgleichregelung. Dort sei besser von Zumutbarkeit zu sprechen. Sämtliche Aufgaben des Naturschutzes müßten so kommunalisiert werden, daß keine Weisungsrechte bestehen. Ausnahme nur im Bereich NATURA 2000; hier solle die Zuständigkeit der Oberen Naturschutzbehörde belassen bleiben. Der Landkreistag meint, auf die öffentliche Auslegung des Entwurfes von Schutzverordnungen sollten einheitlich die Kreise durch veröffentlichte Hinweise aufmerksam machen. Anderenfalls inseriere eine Vielzahl von Gemeinden dieselbe Sache in derselben Zeitung. Die Zuständigkeit für Golfplätze solle bei der Unteren Naturschutzbehörde verbleiben; sie dürfe nicht an die Baubehörde gehen. Der Bauernverband hält den vorgelegten Entwurf für einen im Grundsatz positiven Beitrag zur Deregulierung. In einer Reihe von Punkten äußert er allerdings auch Kritik. Gegen den gesetzlichen Schutz von NATURA 2000 - Gebieten wolle man sich zunächst nicht wenden. Vielmehr sei die Wirkung der Vorschrift in der Praxis abzuwarten. Ggf. könne ein "Aus-dem-Ruder-Laufen" der Wirkung des Verbotes über eine Verordnung korrigiert werden, die die freigestellten Handlungen beschreibe. Eine Ermächtigung für eine solche Verordnung sei in § 29 aufzunehmen. Der Bauernverband weist insbesondere auf sein Papier mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung hin. Darin wird u.a. die Einrichtung einer Stiftung zur dauerhaften Finanzierung von Pflegemaßnahmen bei Ausgleichsflächen angeregt. Die Landwirtschaftskammer befürwortet u.a. das Zusammenführen von Ersatzgeldern in einen Landestopf. Sie verweist auf ein Konzept zur Ausgleichsflächenregelung der Abteilung Forstwirtschaft. Der Landesjagdverband weist u.a. auf die Unbestimmtheit des Begriffes "Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" hin. Er tritt dafür ein, in § 12 Abs. 3 zu regeln, daß Ersatzgelder dafür und für deren Betreuung zu verwenden sind. Außerdem wird ein erleichtertes Wegesperren zu Zwecken der Jagdausübung und eine Beschränkung des Rechtes zum Beerensammeln für den eigenen Bedarf auf solche Flächen gefordert, die betreten werden dürfen. Der Landesfischereiverband schlägt vor, in der Eingriffs-/Ausgleichsregelung nur von fischereilicher Nutzung zu sprechen. Der Begriff "Bodennutzung" sei für die Fischerei irreführend. Außerdem wendet sich der Landesfischereiverband gegen die Aufnahme der sublitoralen Sandbänke der Ostsee in den Katalog der gesetzlich geschützten Biotope, gegen die Ermächtigungen zur Erweiterung der Verordnungen nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens sowie das Veränderungsverbot für NATURA 2000 - Gebiete. Der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände regt an, Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes von der Eingriffs-/Ausgleichsregelung freizustellen. Außerdem sollten die "Staudenfluren" als neu gesetzlich geschützte Biotope gestrichen werden. Der Arbeitskreis Eigentum und Naturschutz wendet sich insbesondere gegen das gesetzliche Verbot des § 29 Abs. 2 für NATURA 2000 - Gebiete und regt an, es bei der Rechtsfolgentrias des geltenden Rechtes zu belassen. Alle am Vormittag angehörten Verbände stimmen darin überein, daß das Gesetz handwerklich gut gemacht ist und eine sehr offene Diskussion mit guten Möglichkeiten geführt wurde, Standpunkte einzubringen und umzusetzen. Am Nachmittag werden Naturschutzverbände angehört, die sich alle teils außerordentlich kritisch mit dem Entwurf auseinandersetzen: Der Landesnaturschutzverband bedauert, daß das neue Gesetz eine andere Zweckbestimmung als den Naturschutz habe. Private Eigentümer könnten Naturschutz nicht sicherstellen. Eine große Naturschutzrechtsnovelle zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht notwendig; das neue UGB auf Bundesebene solle abgewartet werden. Es bestehe ein Defizit bei der Umsetzung von Europarecht. Abzulehnen sei insbesondere die Genehmigungsfiktion bei der Eingriffs-/Ausgleichsregelung und das Verbot für die Beseitigung von Bäumen mit Nestern oder Bruthöhlen in § 34 Abs. 5 Ziffer 2. Hier müsse es beim betretungsfreien Umkreis bleiben. Nur das geltende Recht bringe den gesellschaftlichen Konsens zum Ausdruck, der in Sachen Naturschutz bestehe. Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Mecklenburg trägt für den Landesnaturschutzverband weiter vor: § 1 Abs. 2 müsse in einem Sinne verstanden werden, wie ihn die alte Landwirtschaftsklausel gehabt habe. Diese sei vom EuGH aber verworfen worden. Art. 11 FFH-RL sei im Hinblick auf den Biotopschutz und die lineare Vernetzung nicht ausreichend umgesetzt worden. Nötig sei ein qualifiziertes Schutzregime. Das derzeitige Monitoring sei rechtswidrig auf die NATURA 2000 - Gebiete beschränkt und beruhe auf "geheimgehaltener Verwaltungsgrundlage". Die Vorschrift über den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen sei wegen der Beschränkung auf Geltung "im" Gebiet unzureichend. Die Unterschutzstellung für Vogelschutz- und FFH-Gebiete komme viel zu spät. Hintergrund des gesetzlichen Verbotes bei § 29 sei nur die Herbeiführung eines Regimewechsels, um Großvorhaben schneller durchzuführen; dies sei abzulehnen. Das neue Gesetz schaffe nur Unordnung im Vollzug. Der NABU führt aus, das bestehende Gesetz sei ein gutes Gesetz. Die starken Verkürzungen gingen zu Lasten der Sache. Die Aufforderung des Bundesnaturschutzgesetzes zu "weitergehenden" Regelungen werde mißachtet. Kernregelungen würden unzulässigerweise auf Verordnungsebene abgedrängt; wichtige Inhalte gehörten demgegenüber ins Gesetz. Die Umstellung auf das neue Recht bringe ein Erlaßvakuum und Orientierungsverlust für die Verwaltung. Das Naturschutzlevel sinke; Ermessensausübung zu Lasten der Natur sei zu befürchten. Effektives Verwaltungshandeln werde erschwert. Dies habe auch der Sachverständigenrat für Umweltfragen in einer Expertise zum offenbar als Vorbild herangezogenen Hessischen Naturschutzgesetz festgestellt. Im Katalog der gesetzlich geschützten Biotope fehlten die "Steilhänge im Binnenland" sowie die "Bachschluchten". Als positiv sei lediglich zu bemerken, daß mit den "Staudenfluren" Teile der bisher geschützten Sukzessionsflächen weiter unter dem gesetzlichen Biotopschutz blieben. Abzulehnen seien die Erleichterung für Eingriffe in Knicks und Kleingewässer. Für den Großvogelschutz im Wald müsse es bei der "Umkreisregelung" bleiben. Die jetzige Regelung sei sinnlos. Sie erfasse auch ein vorjähriges Buchfinkennest und sorge insoweit für ein Fällverbot, obwohl jeder wisse, daß Buchfinken ihr Nest nur einmal benutzten. Zu beklagen sei, daß im Gebietsschutz die Vorschrift gestrichen werde, wonach sich Jagd und Fischerei dem Naturschutz unterordnen müßten. Bei der Flächenentwicklung erschwere der Wegfall des Vorkaufsrechtes die Umsetzung insbesondere von Vernässungsprojekten. Insgesamt würden die Standards gesenkt und der Verwaltungsaufwand werde erhöht. Auch die UNBen sähen den Entwurf kritisch. Der BUND bemängelt, das Gesetz führe zu einer Schwächung des Naturschutzes. Das geltende Recht habe sich u.a. auch als Vorbild für das Bundesnaturschutzgesetz bewährt. Zu beklagen sei die Lockerung der Eingriffsregelung. Das Gesetz sei wegen der häufigen Verweise auf das Bundesrecht nicht lesbar und nur schwer handhabbar. Es führe zu einem "Ökodumping". Deregulierung und Verschlankung seien nur Vorwand für eine Verletzung von Bundes- und Europarecht. Beim Biotopverbund sei die Einschränkung des Kreises der geschützten Biotope zu bemängeln. Bei der Eingriffsregelung sei die Lockerung der räumlichen Zuordnung von Eingriff und Ersatz kritisch zu sehen. Der Wegfall der Landschaftsrahmenplanung und die Ausnahmen für die Aufstellung von Landschaftsplänen bei den Gemeinden könnten nicht akzeptiert werden. Ebensowenig die Generalamnestie auch für rechtswidrig errichtete Bootsstege. § 1 Abs. 2 führe letztlich zu einer besonderen Verantwortung für private Eigentümer. Dies sei offenbar vom Gesetzgeber aber nicht gewollt; außerdem sei unklar, ob die Vorschrift als Ziel oder als Grundsatz des Naturschutzes zu werten sei. Es sei zu wenig, daß das Landschaftsprogramm lediglich zu berücksichtigen sei. Auch dürfe das Landschaftsprogramm durch Abwägung nicht aufgeweicht werden. Bundesrechtlich sei es unzureichend, daß bei der Unterschreitung von festgelegten Mindestdichten von linearen und punktförmigen Landschaftselementen lediglich auf Maßnahmen "hingewirkt" werden solle. Die Ausrichtung der Eingriffsregelung an wirtschafltichen Erwägungen verstoße gegen § 19 Abs. 4 BNatSchG. Die Prüfung einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit schränke Verursacherpflichten ein. Die Eingriffs-/Ausgleichsregelung sei redaktionell in sich unstimmig, weil die Genehmigungsfiktion mit der zwingenden Versagungsrechtsfolge aus § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht zusammen paßt. Insgesamt seien dem Gesetzentwurf über 50 Verstöße gegen Bundes- und EU-Recht vorzuwerfen. Eine aktualisierte Stellungnahme des BUND werde im Verlaufe der Woche vorgelegt. Der Verein Jordtsand bestätigt, mit dem alten Gesetz gut gearbeitet haben zu können. Er findet es positiv, daß entgegen dem Referentenentwurf Kreisnaturschutzbeauftragte wieder möglich seien. Naturerlebnisräume seien beizubehalten, aber nur in stadtnahen Bereichen. Herr Dr. Mierwald nimmt Stellung für den wegen eines Bandscheibenvorfalles verhinderten Naturschutzbeauftragten Dürkop: Einige Punkte des neuen Gesetzes führten zu einer Schwächung des Naturschutzes, andere zu einer Verbesserung. Das Gesetz ziehe ein "Verordnungswesen" nach sich, in dem sich zahlreiche Detailprobleme stellen könnten. Angeregt werde, in die Überschrift der Artenschutzvorschrift (§ 34) den Hinweis aufzunehmen, daß er auch § 42 und § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes umsetze. Die tatbestandslose Möglichkeit, nach § 34 Abs. 5 letzter Satz, Ausnahmen zuzulassen, verstoße gegen Art. 16 FFH-RL. Die Regelung zu den Horstschutzzonen sei zu weit (Tatbestand "Bäume mit Nestern"). Die Regelung zu den gentechnisch veränderten Organismen in § 31 sei überflüssig, weil sie in ihrem Inhalt insbesondere nach der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes vollständig in § 30 aufgehe. Einige der vorgetragenen Standpunkte werden in einer Fragerunde vertieft, an der sich insbesondere der Abgeordnete Harms, SSW, der Abgeordnete Matthiesen, Bündnis 90/Die Grünen, und der Abgeordnete Nabel, SPD, beteiligen. Der Abgeordnete Nabel kündigt Änderungen an, die im Koalitionsausschuß schon besprochen seien. Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald trägt vor, die Änderung des LNatSchG zum jetzigen Zeitpunkt sei sinnvoll. Allerdings sei absehbar, daß einige Änderungen wegen des UGB des Bundes und dem EuGH-Urteil vom 10.01.2006 keinen Bestand haben werden. Es sei zu begrüßen, daß der Verkauf des Landeswaldes insgesamt habe abgewendet werden können. Zu beklagen sei die Praxis der UNBen, unterschiedlich zu Aufforstungsgenehmigungen und Ausgleichsaufforstungen zu entscheiden. Die Wiederbewaldung Schleswig-Holsteins gehe zu langsam (Ende des 18. Jahrhunderts 4 % Wald, jetzt 10 %, noch zu wenig). Die Ansiedlung des Landesnaturschutzbeauftragten beim Landtagspräsidenten sei nicht sinnvoll; besser solle die Aufgabe des Landesnaturschutzbeauftragten (Streitvermittlung) obsolet gemacht werden. Die Betonung des Eigentums in § 1 Abs. 2 sei positiv zu bewerten. Zu ergänzen sei bei den Grundsätzen, daß Wald die potentielle natürliche Vegetation Schleswig-Holsteins darstelle; ein Waldanteil von 2 % sei anzustreben. In § 3 Abs. 3 gehöre der Vertragsnaturschutz gestärkt. In der Eingriffs-/Ausgleichsregelung werde der Verzicht auf die Positivliste akzeptiert. § 11 Abs. 4 sei vor dem Hintergrund des Urteiles des EuGH vom 10.01.2006 zu überprüfen. In § 25 dürfe keine Sonderbehandlung für Knicks und Kleingewässer geregelt werden. Die Einbeziehung der Alleen sei positiv. Die Duldungspflicht sei im geltenden Recht besser, weil schwächer geregelt. Das Recht, aus der freien Landschaft Früchte mitzunehmen, sei in § 34 Abs. 6 um Zweige ergänzt worden. Dies sei vor dem Hintergrund "Schnittgrün" zu kritisieren. Unter § 37 Abs. 1 müsse die Kennzeichnung von Wildtieren für Revierinhaber möglich bleiben. In § 39 müßten Stoppelfelder einbezogen werden. Zum Betretensrecht gebe es innerhalb der SDW unterschiedliche Vorstellungen; einig sei man sich aber, daß die Erlebnisfähigkeit und der Zugang zur Natur erhalten bleiben müsse. Das Sperren bedürfe der Zustimmung des Eigentümers. Der Waldbesitzerverband kritisiert die Aufnahme der Wälder warmer und trockener Standorte in den Kreis der geschützten Biotope des § 25. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß es auf der Geest zahlreiche Forststandorte gebe. Besser sei es, den Schutz auf bewaldete Wanderdünen zu beschränken. Eine Einschränkung der Forstwirtschaft dürfe es jedenfalls nicht geben. Zu den §§ 28, 29 und 33 Abs. 4 sei hervorzuheben, daß sie einer Bevorrangung des Vertragsnaturschutzes entgegenstünden. Seit vier Jahren fördere die Beratung den Vertragsnaturschutz insbesondere auf NATURA 2000 - Flächen. Hier entstehe ein Konflikt, weil die Verträge die Nichtanwendung von Ordnungsrecht zusagten. Maßnahmenpläne müßten durch die Landwirtschaftskammer, nicht die UNB erstellt werden. Ebenfalls sei die Freigabe für die Mitnahme von Zweigen (Schnittgrün) zu kritisieren. Der Bund Deutscher Forstleute trägt vor, § 1 müsse um die Ziele der Wiederherstellung von Wald und seiner Mehrung ergänzt werden. Der Vorrang des Vertragsnaturschutzes müsse verbessert werden. Ein Prüfauftrag reiche nicht, da die Priorität offenbleibe. Bei der Managementplanung müsse der forstliche Sachverstand der Landwirtschaftskammer einbezogen werden. Das Mitnahmerecht dürfe nicht auf Zweige erstreckt werden. § 57 Abs. 2 Satz 3 erhalte eine Erleichterung für die Übertragung von Naturschutzflächen anderer Verwaltungsträger, d.h. insbesondere der staatlichen Forstverwaltung, auf die Stiftung Naturschutz. Dies sei nicht sinnvoll. Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt trägt im Duktus der Naturschutzverbände vor: Die Erweiterung von Ermessensspielräumen bedeute einen Mangel an Klarheit. Schleswig-Holstein dürfe auf eigene Ziele und Grundsätze des Naturschutzes nicht verzichten. Folge des Gesetzes werde ein Feilschen der Behörden mit den Gesetzesverpflichteten um den Inhalt des Gesetzes sein. Die gebundene Rechtsfolge ("ist zu erteilen") bei der Eingriffsgenehmigung sei inakzeptabel. Die Regelung über die Mindestdichte von Biotopen gehöre in den Abschnitt über die Schutzgebiete. Ein Landschaftsplan dürfe nicht bekanntgemacht werden. Auf Grünordnungspläne dürfe nicht verzichtet werden. In die Eingriffsregelung gehöre keine Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Der so begründete Vorrang der Ökonomie vor der Ökologie sei bundesrechtswidrig; außerdem zwinge die Vorschrift den Antragsteller, vor der UNB in finanzieller Hinsicht "die Hosen herunterzulassen". Knicks und Kleingewässer würden Biotope zweiter Klasse. Die Biotopkartierung solle im Rahmen der Landschaftsplanung erfolgen. Der Bundesverband beruflicher Naturschutz ergänzt: § 1 Abs. 2 sei lediglich eine Wiederholung der grundgesetzlichen Eigentumsverpflichtung. Bestimmte Aspekte des Gesetzes fielen hinter den Standard des Landschaftspflegegesetzes von 1973 zurück (Knicks, Kleingewässer, Landschaftsrahmenpläne). Die zahlreichen Verordnungsermächtigungen entzögen wesentliche Inhalte dem Parlament. Bis das neue Gesetz greife, gebe es Umstellungsschwierigkeiten. Der Biotopverbund sei in der Umsetzung mangelhaft. Das Landschaftsprogramm reiche nicht. Die Einsparung von Planungsebenen führe
Eine im Baurecht zu beobachtende Bevorzugung der Innenbereichsregelungen bedeute die Entziehung ökologischer Standards aus der Bauleitplanung und den Außenbereichsregelungen. Werde dies durch eine Entplanung im Naturschutzrecht flankiert, führe dies letztlich zu Absenkung von Standards. Kompensation müsse stets ortsnah erfolgen, um damit auch eingriffsbetroffene Bürger zu trösten.
Ausgleich dürfe nicht zur Handelsware gemacht werden; die Vorgaben für die grundbuchliche Absicherung von Kompensationsflächen seien zu verschärfen.
Die Regelungen zum freien Betreten der Landschaft machten das Drachen-steigen-Lassen im Herbst unmöglich.
Der WWF verweist auf die Stellungnahmen der Naturschutzverbände. Er konstatiert, daß sich in den Diskussionen des letzten Jahres einiges in seinem Sinne bewegt habe.
Der Entwurf sei hinsichtlich des Großvogelschutzes zu verschärfen. Erforderlich sei nicht nur der Schutz des Horstbaumes, sondern auch eine Sperrung der Umgebung. Dazu schlägt der WWF die Formulierung vor:
Unbedingt müßte das Vorkaufsrecht wieder eingeführt werden. Zahlreiche Vernässungsprojekte drohten sonst an Sperrgrundstücken zu scheitern. Das geltende Recht enthalte eine Beschränkung der Entschädigung auf 50 % des Verkehrswertes eines Grundstückes. Dabei müsse es bleiben. Die bei der Anhörung ausgelegten schriftlichen Stellungnahmen der einzelnen Verbände können bei der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert werden. Kiel, den 12.01.2006 gez. Dr. Giesen |
|