Anlage 2 zum Rundschreiben 2/2007

Rundschreiben 2/2007

Notiz
zur

Anhörung zur Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes
vor dem Umwelt- und Agrarausschuß
des 16. Schleswig-Holsteinischen Landtages
am Mittwoch, 10.01.2007, und Donnerstag, 11.01.2007,
im Landeshaus in Kiel


Mittwoch, 10.01.2007
Donnerstag, 11.01.2007

 

1. Mittwoch, 10.01.2007

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände gibt keine gemein­same Stellungnahme ab.

Städte- und Landkreistag äußern sich als "Träger der Unteren Naturschutzbe­hörden" kritischer als der Gemeindetag.

Der Städtetag tritt für die Abschaffung des Landschaftsprogrammes bei gleichzeitiger Konkretisierung der Landschaftsrahmenpläne ein. Er bemängelt die mangelnde Bestimmheit des Begriffes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit in der Eingriffs-/Aus­gleichregelung. Dort sei besser von Zumutbarkeit zu sprechen. Sämtliche Aufgaben des Naturschutzes müßten so kommunalisiert werden, daß keine Weisungsrechte bestehen. Ausnahme nur im Bereich NATURA 2000; hier solle die Zuständigkeit der Oberen Naturschutzbehörde belassen bleiben. Der Landkreistag meint, auf die öffentliche Auslegung des Entwurfes von Schutzverordnungen sollten einheitlich die Kreise durch veröffentlichte Hinweise aufmerksam machen. Anderenfalls inseriere eine Vielzahl von Gemeinden dieselbe Sache in derselben Zeitung. Die Zustän­digkeit für Golfplätze solle bei der Unteren Naturschutzbehörde verbleiben; sie dürfe nicht an die Baubehörde gehen.

Der Bauernverband hält den vorgelegten Entwurf für einen im Grundsatz positiven Beitrag zur Deregulierung. In einer Reihe von Punkten äußert er allerdings auch Kritik. Gegen den gesetzlichen Schutz von NATURA 2000 - Gebieten wolle man sich zunächst nicht wenden. Vielmehr sei die Wirkung der Vorschrift in der Praxis ab­zuwarten. Ggf. könne ein "Aus-dem-Ruder-Laufen" der Wirkung des Verbotes über eine Verordnung korrigiert werden, die die freigestellten Handlungen beschreibe. Eine Ermächtigung für eine solche Verordnung sei in § 29 aufzunehmen.

Der Bauernverband weist insbesondere auf sein Papier mit Vorschlägen zur Weiter­entwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung hin. Darin wird u.a. die Einrichtung einer Stiftung zur dauerhaften Finanzierung von Pflegemaß­nah­men bei Ausgleichsflächen angeregt.

Die Landwirtschaftskammer befürwortet u.a. das Zusammenführen von Ersatzgel­dern in einen Landestopf. Sie verweist auf ein Konzept zur Ausgleichsflächenregelung der Abteilung Forstwirtschaft.

Der Landesjagdverband weist u.a. auf die Unbestimmtheit des Begriffes "Maßnah­men des Naturschutzes und der Landschaftspflege" hin. Er tritt dafür ein, in § 12 Abs. 3 zu regeln, daß Ersatzgelder dafür und für deren Betreuung zu verwenden sind. Außer­dem wird ein erleichtertes Wegesperren zu Zwecken der Jagdausübung und eine Beschränkung des Rechtes zum Beerensammeln für den eigenen Bedarf auf solche Flächen gefordert, die betreten werden dürfen.

Der Landesfischereiverband schlägt vor, in der Eingriffs-/Ausgleichsregelung nur von fischereilicher Nutzung zu sprechen. Der Begriff "Bodennutzung" sei für die Fischerei irreführend. Außerdem wendet sich der Landesfischereiverband gegen die Aufnahme der sublitoralen Sandbänke der Ostsee in den Katalog der gesetzlich geschützten Biotope, gegen die Ermächtigungen zur Erweiterung der Verordnungen nach Durch­führung des Beteiligungsverfahrens sowie das Veränderungsverbot für NATURA 2000 - Gebiete.

Der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände regt an, Maßnahmen der Ge­wässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes von der Eingriffs-/Ausgleichs­re­ge­lung freizustellen. Außerdem sollten die "Staudenfluren" als neu gesetzlich ge­schützte Biotope gestrichen werden.

Der Arbeitskreis Eigentum und Naturschutz wendet sich insbesondere gegen das gesetzliche Verbot des § 29 Abs. 2 für NATURA 2000 - Gebiete und regt an, es bei der Rechtsfolgentrias des geltenden Rechtes zu belassen.

Alle am Vormittag angehörten Verbände stimmen darin überein, daß das Gesetz handwerklich gut gemacht ist und eine sehr offene Diskussion mit guten Möglichkeiten geführt wurde, Standpunkte einzubringen und umzusetzen.

Am Nachmittag werden Naturschutzverbände angehört, die sich alle teils außer­ordentlich kritisch mit dem Entwurf auseinandersetzen:

Der Landesnaturschutzverband bedauert, daß das neue Gesetz eine andere Zweck­bestimmung als den Naturschutz habe. Private Eigentümer könnten Natur­schutz nicht sicherstellen. Eine große Naturschutzrechtsnovelle zum jetzigen Zeit­punkt sei nicht notwendig; das neue UGB auf Bundesebene solle abgewartet werden. Es bestehe ein Defizit bei der Umsetzung von Europarecht. Abzulehnen sei insbe­sondere die Ge­nehmigungsfiktion bei der Eingriffs-/Ausgleichsregelung und das Ver­bot für die Be­seitigung von Bäumen mit Nestern oder Bruthöhlen in § 34 Abs. 5 Ziffer 2. Hier müsse es beim betretungsfreien Umkreis bleiben.

Nur das geltende Recht bringe den gesellschaftlichen Konsens zum Ausdruck, der in Sachen Naturschutz bestehe.

Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Mecklenburg trägt für den Landesnaturschutzverband wei­ter vor:

§ 1 Abs. 2 müsse in einem Sinne verstanden werden, wie ihn die alte Landwirtschafts­klausel gehabt habe. Diese sei vom EuGH aber verworfen worden.

Art. 11 FFH-RL sei im Hinblick auf den Biotopschutz und die lineare Vernetzung nicht ausreichend umgesetzt worden. Nötig sei ein qualifiziertes Schutzregime.

Das derzeitige Monitoring sei rechtswidrig auf die NATURA 2000 - Gebiete be­schränkt und beruhe auf "geheimgehaltener Verwaltungsgrundlage". Die Vorschrift über den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen sei wegen der Beschränkung auf Geltung "im" Gebiet unzureichend. Die Unterschutzstellung für Vogelschutz- und FFH-Gebiete komme viel zu spät. Hintergrund des gesetzlichen Verbotes bei § 29 sei nur die Herbeiführung eines Regimewechsels, um Großvorhaben schneller durch­zuführen; dies sei abzulehnen. Das neue Gesetz schaffe nur Unordnung im Vollzug.

Der NABU führt aus, das bestehende Gesetz sei ein gutes Gesetz. Die starken Ver­kürzungen gingen zu Lasten der Sache. Die Aufforderung des Bundesnaturschutz­gesetzes zu "weitergehenden" Regelungen werde mißachtet. Kernregelungen würden unzulässigerweise auf Verordnungsebene abgedrängt; wichtige Inhalte gehörten dem­gegenüber ins Gesetz. Die Umstellung auf das neue Recht bringe ein Erlaß­vakuum und Orientierungsverlust für die Verwaltung. Das Naturschutzlevel sinke; Er­messens­ausübung zu Lasten der Natur sei zu befürchten. Effektives Verwaltungs­handeln werde erschwert. Dies habe auch der Sachverständigenrat für Umweltfragen in einer Expertise zum offenbar als Vorbild herangezogenen Hessischen Naturschutz­gesetz festgestellt.

Im Katalog der gesetzlich geschützten Biotope fehlten die "Steilhänge im Binnenland" sowie die "Bachschluchten". Als positiv sei lediglich zu bemerken, daß mit den "Stau­denfluren" Teile der bisher geschützten Sukzessionsflächen weiter unter dem gesetz­lichen Biotopschutz blieben.

Abzulehnen seien die Erleichterung für Eingriffe in Knicks und Kleingewässer. Für den Großvogelschutz im Wald müsse es bei der "Umkreisregelung" bleiben. Die jetzige Regelung sei sinnlos. Sie erfasse auch ein vorjähriges Buchfinkennest und sorge inso­weit für ein Fällverbot, obwohl jeder wisse, daß Buchfinken ihr Nest nur einmal benutzten.

Zu beklagen sei, daß im Gebietsschutz die Vorschrift gestrichen werde, wonach sich Jagd und Fischerei dem Naturschutz unterordnen müßten. Bei der Flächenent­wicklung erschwere der Wegfall des Vorkaufsrechtes die Umsetzung insbesondere von Vernässungsprojekten. Insgesamt würden die Standards gesenkt und der Ver­waltungsaufwand werde erhöht. Auch die UNBen sähen den Entwurf kritisch.

Der BUND bemängelt, das Gesetz führe zu einer Schwächung des Naturschutzes. Das geltende Recht habe sich u.a. auch als Vorbild für das Bundesnaturschutzgesetz bewährt. Zu beklagen sei die Lockerung der Eingriffsregelung. Das Gesetz sei wegen der häufigen Verweise auf das Bundesrecht nicht lesbar und nur schwer handhabbar. Es führe zu einem "Ökodumping". Deregulierung und Verschlankung seien nur Vor­wand für eine Verletzung von Bundes- und Europarecht.

Beim Biotopverbund sei die Einschränkung des Kreises der geschützten Biotope zu bemängeln. Bei der Eingriffsregelung sei die Lockerung der räumlichen Zuordnung von Eingriff und Ersatz kritisch zu sehen. Der Wegfall der Landschaftsrahmenplanung und die Ausnahmen für die Aufstellung von Landschaftsplänen bei den Gemeinden könnten nicht akzeptiert werden.

Ebensowenig die Generalamnestie auch für rechtswidrig errichtete Bootsstege.

§ 1 Abs. 2 führe letztlich zu einer besonderen Verantwortung für private Eigentümer. Dies sei offenbar vom Gesetzgeber aber nicht gewollt; außerdem sei unklar, ob die Vorschrift als Ziel oder als Grundsatz des Naturschutzes zu werten sei.

Es sei zu wenig, daß das Landschaftsprogramm lediglich zu berücksichtigen sei. Auch dürfe das Landschaftsprogramm durch Abwägung nicht aufgeweicht werden.

Bundesrechtlich sei es unzureichend, daß bei der Unterschreitung von festgelegten Mindestdichten von linearen und punktförmigen Landschaftselementen lediglich auf Maßnahmen "hingewirkt" werden solle.

Die Ausrichtung der Eingriffsregelung an wirtschafltichen Erwägungen verstoße gegen § 19 Abs. 4 BNatSchG. Die Prüfung einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit schränke Verursacherpflichten ein.

Die Eingriffs-/Ausgleichsregelung sei redaktionell in sich unstimmig, weil die Geneh­migungsfiktion mit der zwingenden Versagungsrechtsfolge aus § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht zusammen paßt.

Insgesamt seien dem Gesetzentwurf über 50 Verstöße gegen Bundes- und EU-Recht vorzuwerfen. Eine aktualisierte Stellungnahme des BUND werde im Verlaufe der Woche vorgelegt.

Der Verein Jordtsand bestätigt, mit dem alten Gesetz gut gearbeitet haben zu können. Er findet es positiv, daß entgegen dem Referentenentwurf Kreisnatur­schutz­be­auf­tragte wieder möglich seien. Naturerlebnisräume seien beizubehalten, aber nur in stadtnahen Bereichen.

Herr Dr. Mierwald nimmt Stellung für den wegen eines Bandscheibenvorfalles verhin­derten Naturschutzbeauftragten Dürkop: Einige Punkte des neuen Gesetzes führten zu einer Schwächung des Naturschutzes, andere zu einer Verbesserung. Das Gesetz ziehe ein "Verordnungswesen" nach sich, in dem sich zahlreiche Detailprobleme stellen könnten.

Angeregt werde, in die Überschrift der Artenschutzvorschrift (§ 34) den Hinweis auf­zunehmen, daß er auch § 42 und § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes umsetze.

Die tatbestandslose Möglichkeit, nach § 34 Abs. 5 letzter Satz, Ausnahmen zuzu­lassen, verstoße gegen Art. 16 FFH-RL.

Die Regelung zu den Horstschutzzonen sei zu weit (Tatbestand "Bäume mit Nestern"). Die Regelung zu den gentechnisch veränderten Organismen in § 31 sei überflüssig, weil sie in ihrem Inhalt insbesondere nach der Neufassung des Bundes­naturschutzgesetzes vollständig in § 30 aufgehe.

Einige der vorgetragenen Standpunkte werden in einer Fragerunde vertieft, an der sich insbesondere der Abgeordnete Harms, SSW, der Abgeordnete Matthiesen, Bündnis 90/Die Grünen, und der Abgeordnete Nabel, SPD, beteiligen.

Der Abgeordnete Nabel kündigt Änderungen an, die im Koalitionsausschuß schon be­sprochen seien.

2. Donnerstag, 11.01.2007

Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald trägt vor, die Änderung des LNatSchG zum jetzigen Zeitpunkt sei sinnvoll. Allerdings sei abseh­bar, daß einige Änderungen wegen des UGB des Bundes und dem EuGH-Urteil vom 10.01.2006 keinen Bestand haben wer­den.

Es sei zu begrüßen, daß der Verkauf des Landeswaldes insgesamt habe abgewendet werden können. Zu beklagen sei die Praxis der UNBen, unterschiedlich zu Auf­forstungs­genehmigungen und Ausgleichs­aufforstun­gen zu entscheiden. Die Wieder­bewaldung Schleswig-Holsteins gehe zu langsam (En­de des 18. Jahrhunderts 4 % Wald, jetzt 10 %, noch zu wenig).

Die Ansiedlung des Landesnaturschutz­be­auftragten beim Landtagspräsidenten sei nicht sinnvoll; besser solle die Aufgabe des Landesnaturschutzbeauftragten (Streit­ver­mittlung) obsolet gemacht werden.

Die Betonung des Eigentums in § 1 Abs. 2 sei positiv zu bewerten.

Zu ergänzen sei bei den Grundsätzen, daß Wald die potentielle natürliche Vegetation Schleswig-Holsteins darstelle; ein Waldan­teil von 2 % sei anzustreben.

In § 3 Abs. 3 gehöre der Vertragsnatur­schutz gestärkt.

In der Eingriffs-/Ausgleichsregelung werde der Verzicht auf die Positivliste akzeptiert.

§ 11 Abs. 4 sei vor dem Hintergrund des Urteiles des EuGH vom 10.01.2006 zu über­prüfen.

In § 25 dürfe keine Sonderbehandlung für Knicks und Kleingewässer geregelt werden. Die Einbeziehung der Alleen sei positiv.

Die Duldungspflicht sei im geltenden Recht besser, weil schwächer geregelt.

Das Recht, aus der freien Landschaft Früchte mitzunehmen, sei in § 34 Abs. 6 um Zweige ergänzt worden. Dies sei vor dem Hintergrund "Schnittgrün" zu kritisieren.

Unter § 37 Abs. 1 müsse die Kennzeich­nung von Wildtieren für Revierinhaber mög­lich bleiben.

In § 39 müßten Stoppelfelder einbezogen werden. Zum Betretensrecht gebe es inner­halb der SDW unterschiedliche Vorstellun­gen; einig sei man sich aber, daß die Er­lebnisfähigkeit und der Zugang zur Natur er­halten bleiben müsse. Das Sperren be­dürfe der Zustimmung des Eigentümers.

Der Waldbesitzerverband kritisiert die Aufnahme der Wälder war­mer und trockener Standorte in den Kreis der geschützten Biotope des § 25. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß es auf der Geest zahlreiche Forststandorte ge­be. Besser sei es, den Schutz auf bewal­dete Wanderdünen zu beschränken. Eine Einschränkung der Forst­wirtschaft dürfe es jedenfalls nicht geben.

Zu den §§ 28, 29 und 33 Abs. 4 sei her­vorzuheben, daß sie einer Bevorrangung des Vertragsnaturschutzes entgegen­stün­den. Seit vier Jahren fördere die Beratung den Vertragsnaturschutz insbesondere auf NATURA 2000 - Flächen. Hier entstehe ein Konflikt, weil die Verträge die Nichtanwen­dung von Ordnungsrecht zusagten. Maß­nahmenpläne müßten durch die Landwirt­schaftskammer, nicht die UNB erstellt wer­den.

Ebenfalls sei die Freigabe für die Mitnahme von Zweigen (Schnittgrün) zu kritisieren.

Der Bund Deutscher Forstleute trägt vor, § 1 müsse um die Ziele der Wieder­her­stellung von Wald und seiner Mehrung er­gänzt werden.

Der Vorrang des Vertragsnaturschutzes müsse verbessert werden. Ein Prüfauftrag reiche nicht, da die Priorität offenbleibe. Bei der Managementplanung müsse der forst­liche Sachverstand der Landwirtschafts­kammer einbezogen werden. Das Mitnah­merecht dürfe nicht auf Zweige erstreckt werden.

§ 57 Abs. 2 Satz 3 erhalte eine Er­leichte­rung für die Übertragung von Naturschutz­flächen anderer Verwaltungsträger, d.h. ins­besondere der staatlichen Forstver­wal­tung, auf die Stiftung Naturschutz. Dies sei nicht sinnvoll.

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt trägt im Duktus der Naturschutzver­bände vor: Die Erweiterung von Ermessensspiel­räu­men bedeute einen Mangel an Klarheit. Schleswig-Holstein dürfe auf eigene Ziele und Grundsätze des Natur­schutzes nicht verzichten. Folge des Gesetzes werde ein Feilschen der Behörden mit den Gesetzes­verpflichteten um den Inhalt des Gesetzes sein.

Die gebundene Rechtsfolge ("ist zu ertei­len") bei der Eingriffsgenehmigung sei in­akzeptabel. Die Regelung über die Mindest­dichte von Biotopen gehöre in den Ab­schnitt über die Schutzgebiete.

Ein Landschaftsplan dürfe nicht bekannt­ge­macht werden. Auf Grünordnungspläne dürfe nicht verzichtet werden.

In die Eingriffsregelung gehöre keine Prü­fung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Der so begründete Vorrang der Ökonomie vor der Ökologie sei bundesrechtswidrig; außerdem zwinge die Vorschrift den Antrag­steller, vor der UNB in finanzieller Hinsicht "die Hosen herunterzulassen".

Knicks und Kleingewässer würden Biotope zweiter Klasse. Die Biotopkartierung solle im Rahmen der Landschaftsplanung erfol­gen.

Der Bundesverband beruflicher Naturschutz ergänzt: § 1 Abs. 2 sei lediglich eine Wiederholung der grundgesetzlichen Eigentumsver­pflich­tung.

Bestimmte Aspekte des Gesetzes fielen hinter den Standard des Landschaftspflege­gesetzes von 1973 zurück (Knicks, Klein­ge­wässer, Landschaftsrahmenpläne).

Die zahlreichen Verordnungser­mächtigun­gen entzögen wesentliche Inhalte dem Par­lament.

Bis das neue Gesetz greife, gebe es Um­stellungs­schwierigkeiten. Der Biotopver­bund sei in der Umsetzung mangelhaft. Das Landschaftsprogramm reiche nicht.

Die Einsparung von Planungsebenen führe

  • zur Unsicherheit für Investoren,

  • zu Qualitätsverlust gegenüber Däne­mark und Mecklenburg-Vorpommern,

  • erhöhten juristischen Ausgaben der Vorhabensträger.

Eine im Baurecht zu beobachtende Bevor­zugung der Innenbereichsregelungen be­deute die Entziehung ökologischer Stan­dards aus der Bauleitplanung und den Außen­bereichsregelungen. Werde dies durch eine Entplanung im Naturschutzrecht flankiert, führe dies letztlich zu Absenkung von Standards.

Kompensation müsse stets ortsnah erfol­gen, um damit auch eingriffsbetroffene Bür­ger zu trösten.

 

Ausgleich dürfe nicht zur Handelsware ge­macht werden; die Vorgaben für die grund­buchliche Absicherung von Kompensations­flächen seien zu verschärfen.

 

Die Regelungen zum freien Betreten der Landschaft machten das Drachen-steigen-Lassen im Herbst unmöglich.

 

Der WWF verweist auf die Stellungnahmen der Natur­schutzverbände. Er konstatiert, daß sich in den Diskussionen des letzten Jahres eini­ges in seinem Sinne bewegt habe.

 

Der Entwurf sei hinsichtlich des Großvogel­schutzes zu verschärfen. Erforderlich sei nicht nur der Schutz des Horstbaumes, son­dern auch eine Sperrung der Umgebung. Dazu schlägt der WWF die Formulierung vor:

"Bäume mit Bruthöhlen des Schwarzspechtes oder ähnlich großen Bruthöhlen oder mit Nestern von Schwarzstörchen, Graureihern und Greifvögeln abzu­holen, Nist­plätze des Kranichs zu beschädi­gen oder die genannten Brut­höhlen, Nester, Horste oder Nistplätze durch Abholzung der unmittelbaren Umgebung oder durch andere Maß­nahmen zu gefährden" (ist verbo­ten).

Unbedingt müßte das Vorkaufsrecht wieder eingeführt werden. Zahlreiche Ver­nässungsprojekte drohten sonst an Sperr­grundstücken zu scheitern. Das geltende Recht enthalte eine Beschränkung der Ent­schädigung auf 50 % des Verkehrswertes eines Grundstückes. Dabei müsse es blei­ben.

Die bei der Anhörung ausgelegten schriftlichen Stellungnahmen der einzelnen Ver­bände können bei der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert werden.

Kiel, den 12.01.2006

gez. Dr. Giesen

Rundschreiben 2/2007