Anlage 1 zum Rundschreiben 4/2003

Rundschreiben 4/2003

Landesnaturschutzgesetz
Landeswassergesetz

Anhörung Umweltausschuß des Schleswig-Holsteinischen Landtages 5./6. März 2003
LT-Drs. 15/1950, 15/2312 und 15/2286

Im Arbeitskreis Eigentum und Naturschutz sind 48 Verbände und Organisationen aus Schleswig-Holstein zusammengeschlossen. Ein Info-Flyer liegt an. Zu allen drei Gesetzentwürfen sind ausführliche Stellungnahmen unseres Arbeitskreises mit Vorschlägen zu Alternativformulierungen veröffentlicht (www.arbeitskreis-eigentum-und-naturschutz.de). Deshalb hier nur kurzgefasst das Wesentliche:

  1. Die Regierungsentwürfe sind im Grundsatz falsch ausgerichtet. Anstatt Kürze und Vereinfachung zur Leitmaxime bei der gebotenen Umsetzung Europäischen Rechts zu erheben, wird diese zum Anlaß überschießender Regulierung.

  2. Die Chance zur Befriedung lähmenden naturschutzpolitischen Streits und zur Entschärfung bestehender Brennpunkte wird beim LNatSchG verpaßt. Geboten wäre etwa

  • ein Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor ordnungsrechtlichen Schutzauflagen,

  • eine Ausgestaltung des Ökokontos als übertragbarer Anrechnungsanspruch,

  • eine Landschaftsplanung "von unten nach oben", d.h. Abschaffung der Beachtenspflichten und Stärkung der kommunalen Planungshoheit

  • die Abschaffung der Sukzessionsbiotope (§ 15 a Abs. 1 Ziffer 10 LNatSchG)

  • Verzicht auf Landschaftsschutz- und Biosphärenreservatsverordnungen

  • Abschaffung des naturschutzrechtlichen Vorkaufrechts

und vieles weitere mehr.

  1. Beim LWG werden über die administrativen Einzelheiten der WRRL-Umsetzung die sachlichen Grundgegebenheiten vergessen. Daß Gewässerunterhaltung der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß dient und daß den entstehenden Aufwand grundsätzlich diejenigen zu tragen haben, die daraus ökonomischen Vorteil haben, muß ein Landeswassergesetz an erster Stelle aussprechen. Der vorgesehene § 38 Abs. 2 ist gegenüber dem Referentenentwurf nochmals verschärft. Er ist ersatzlos zu streichen. Gleiches gilt für das rechtsentziehende Verbot des § 38 a) Abs. 1 Satz 3. Die Einrichtung von Uferrandstreifen durch WaBoV geht über deren zulässige Aufgaben hinaus.

Rundschreiben 4/2003