Landesnaturschutzgesetz
Landeswassergesetz
Anhörung
Umweltausschuß des Schleswig-Holsteinischen Landtages 5./6. März 2003
LT-Drs. 15/1950, 15/2312 und 15/2286
Im
Arbeitskreis Eigentum und Naturschutz sind 48 Verbände und Organisationen
aus Schleswig-Holstein zusammengeschlossen. Ein Info-Flyer liegt an. Zu
allen drei Gesetzentwürfen sind ausführliche Stellungnahmen unseres
Arbeitskreises mit Vorschlägen zu Alternativformulierungen veröffentlicht
(www.arbeitskreis-eigentum-und-naturschutz.de). Deshalb hier nur
kurzgefasst das Wesentliche:
-
Die
Regierungsentwürfe sind im Grundsatz falsch ausgerichtet. Anstatt Kürze
und Vereinfachung zur Leitmaxime bei der gebotenen Umsetzung
Europäischen Rechts zu erheben, wird diese zum Anlaß überschießender
Regulierung.
-
Die Chance
zur Befriedung lähmenden naturschutzpolitischen Streits und zur
Entschärfung bestehender Brennpunkte wird beim LNatSchG verpaßt.
Geboten wäre etwa
-
ein
Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor ordnungsrechtlichen
Schutzauflagen,
-
eine
Ausgestaltung des Ökokontos als übertragbarer Anrechnungsanspruch,
-
eine
Landschaftsplanung "von unten nach oben", d.h. Abschaffung der
Beachtenspflichten und Stärkung der kommunalen Planungshoheit
-
die
Abschaffung der Sukzessionsbiotope (§ 15 a Abs. 1 Ziffer 10 LNatSchG)
-
Verzicht
auf Landschaftsschutz- und Biosphärenreservatsverordnungen
-
Abschaffung des naturschutzrechtlichen Vorkaufrechts
und vieles
weitere mehr.
-
Beim
LWG werden über die administrativen Einzelheiten der WRRL-Umsetzung
die sachlichen Grundgegebenheiten vergessen. Daß Gewässerunterhaltung
der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den
Wasserabfluß dient und daß den entstehenden Aufwand grundsätzlich
diejenigen zu tragen haben, die daraus ökonomischen Vorteil haben, muß
ein Landeswassergesetz an erster Stelle aussprechen. Der vorgesehene §
38 Abs. 2 ist gegenüber dem Referentenentwurf nochmals verschärft. Er
ist ersatzlos zu streichen. Gleiches gilt für das rechtsentziehende
Verbot des § 38 a) Abs. 1 Satz 3. Die Einrichtung von Uferrandstreifen
durch WaBoV geht über deren zulässige Aufgaben hinaus.
|