Vorab per
e-mail: natura2000@munl.landsh.de
Ministerium
für Umwelt,
Naturschutz und Landwirtschaft
des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Kiel, den
31.10.2003
Natura
2000
Nachmeldetranche
Stellungnahme Arbeitskreis Eigentum und Naturschutz
Ihr Schreiben vom 11.07.2003
Sehr geehrte
Frau Brahms,
sehr geehrter Herr Schmidt-Moser,
sehr geehrter Herr Kaiser,
mit
vorgenanntem Schreiben haben Sie die Kurzgutachten der dritten Tranche mit
der Möglichkeit zur Stellungnahme an zahlreiche Organisationen, auch an
unseren Arbeitskreis, versandt. Wir danken hierfür und nehmen die
Möglichkeit der Stellungnahme gerne wie folgt wahr:
-
Die
vorgelegte Gebietsauswahl wird abgelehnt.
-
Das
laufende Auswahlverfahren ist zu unterbrechen. Sodann ist ein
ausreichender wissenschaftlicher Kenntnisstand durch flächendeckende
Forschungen mit Bezug auf die atlantische und die kontinentale
Biogeographische Region, mit Bezug auf die Fläche der Bundesrepublik
Deutschland und mit Bezug auf Schleswig-Holstein einschließlich der
grenzüberschreitenden naturräumlichen Haupteinheiten herzustellen.
Insbesondere sind belastbare Angaben über Gesamtvorkommen der
Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL und der Arten nach Anhang II FFH-RL
zu ermitteln. Im Hinblick darauf sind die Gebietsauswahlen der ersten
und zweiten Tranche zu überprüfen und die Standarddatenbögen zu
vervollständigen. Schließlich ist fachliche Einigkeit über die
Schutzerfordernisse für die Lebensraumtypen und Arten herbeizuführen.
Erst nach
Abschluß dieser Vorarbeiten kann qualifiziert geprüft werden, ob und
inwieweit die naturschutzfachlichen Maßgaben im Sinne von §§ 20 b Abs. 1
Satz 1, 20 c Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ein erneutes Auswahlverfahren
erfordern.
Begründung:
Die
rechtliche Begründung für diese Stellungnahme folgt aus Artikel 4 Abs. 1
Satz 1 FFH-RL. Danach legt jeder Mitgliedstaat anhand der in Anhang III
(Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher
Informationen eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten
vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen
Arten des Anhangs II aufgeführt sind.
Dabei muß
nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 FFH-RL jeder Staat im Verhältnis der in
seinem Hoheitsgebiet vorhandenen natürlichen Lebensraumtypen und Habitate
der Arten zur Errichtung von Natura 2000 beitragen. Nach Artikel 3 Abs. 1
Satz 2 FFH-RL muß das kohärente europäische ökologische Netz den
Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten
in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.
Diesen
rechtlichen Anforderungen genügt die vorgelegte Gebietsauswahl nicht. Sie
bürdet Eigentum und kommunaler Planungshoheit schwere Lasten auf, ohne daß
dies nach den vorgenannten Maßgaben gerechtfertigt wäre.
Ihr Haus und
die gesamte Landesregierung haben nach Abschluß der Gebietsauswahl der
zweiten Tranche immer wieder beteuert, nun sei Rechtssicherheit
hergestellt, weitere Flächenansprüche gebe es nicht, ja sogar potentielle
FFH- und faktische Vogelschutzgebiete gebe es nach der Auswahl der zweiten
Tranche nicht mehr.
Diese
Beteuerungen sind nur knapp zwei Jahre nach Abschluß der Auswahl in der
zweiten Tranche Makulatur.
Zur
Rechtfertigung dessen verweisen Sie auf die Ergebnisse der
wissenschaftlichen Seminare im Juni 2002 in Den Haag für die atlantische
biogeographische Region und im November 2002 in Potsdamm für die
kontinentale biogeographische Region.
Diese
sogenannten "wissenschaftlichen Seminare" sind nicht geeignet,
Nachmeldebedarf zu erzeugen, dem die Mitgliedstaaten nachkommen müßten
(dazu nachfolgend 1.).
Selbst wenn
man das Verfahren der wissenschaftlichen Seminare anerkennen wollte, so
ist doch das aus Anlaß deren Ergebnisse eingeleitete Beteiligungsverfahren
nach §§ 20 b Abs. 1 Satz 2, 20 c Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zu kritisieren
(nachfolgend 2.).
Schließlich
geht die im Rahmen der dritten Tranche vorgelegte Gebietsauswahl weit über
den von den wissenschaftlichen Seminaren attestierten Nachmeldebedarf
hinaus (nachfolgend 3.).
-
Die
wissenschaftlichen Seminare finden in der FFH-RL keine Stütze. Sie sind
ein von der Europäischen Kommission zugegebenermaßen anerkanntes, aber
von dieser ohne Rechtsgrundlage eingesetztes Forum. Insbesondere dürfen
die wissenschaftlichen Seminare nicht mit dem Habitatausschuß nach
Artikel 20 FFH-RL verwechselt werden. Das, was die wissenschaftlichen
Seminare hervorbringen, bindet deshalb die Mitgliedstaaten in keiner
Weise. Es kann auch nicht für sich genommen zur Grundlage des Vorwurfs
einer Vertragsverletzung gemacht werden.
-
Die
Besetzung der Seminare war einseitig. Die Seminarteilnehmer kamen
überwiegend aus den Fachministerien der Mitgliedstaaten und aus der
Generaldirektion "Umwelt" der Europäischen Kommission sowie von den
Naturschutzverbänden. Dies geht aus Anlage 2 des von Ihnen, sehr
geehrte Frau Brahms, unter dem 10.06.2002 angefertigten Protokoll zum
Biogeographischen Seminar der atlantischen Region in Den Haag und aus
Anlage 2 zu dem von Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Paul Müller, Trier,
angefertigten Bericht zum Continentel-Seminar eindrucksvoll hervor.
Teilnehmer der Konferenz waren damit fast ausschließlich Personen, die
ein bestimmtes naturschutzpolitisches Interesse eint. Das Seminar war
vergleichbar einem Flurbereinigungsverfahren, in dem Behörden und
Teilnehmer ausschließlich mit Landwirten besetzt seien und in dem
ausschließlich eine "landwirtschaftsfachliche" Argumentation zulässig
sei. Daß das Ergebnis eines solchen Flurbereinigungsverfahrens große
Schläge sein werden, liegt auf der Hand.
Ebenso
auf der Hand lag das Ergebnis der Biogeographischen Seminare.
Bezeichnend ist dabei, daß seminarintern durchaus deutlich auf den
ausstehenden Forschungsbedarf, insbesondere zum Umfang der
Gesamtvorkommen und der Referenzflächen hingewiesen wurde. Diese
Generalzweifel fanden dann aber in den offiziellen Protokollen keinen
Niederschlag. Vielmehr wurde nur zu einzelnen Lebensraumtypen und
Arten, bei denen es sich wirklich nicht mehr vermeiden ließ, das
zweifelhafte Prädikat "scientific reserve" verwendet. Wie es in Ihrem,
sehr geehrte Frau Brahms, Protokoll so treffend heißt: "Wünsche der
NGOs nach grundlegendem Forschungsbedarf für eine Art wurden in der
Regel nicht akzeptiert" - es wurde mit vorhandenen Erkenntnissen, und
seien sie noch so schmal, gearbeitet, um einem übergeordneten
naturschutzpolitischen Interesse an rascher Fertigstellung der Liste
nach Artikel 4 Abs. 2 FFH-RL zu genügen.
Prof.
Müller als Teilnehmer des Seminars zur kontinentalen Biogeographischen
Region hat es so zusammengefaßt:
"Bei
der Bewertung der Flächenmeldungen fällt generell auf, daß die
Wertigkeit der von einzelnen Ländern gemeldeten Flächen sehr
unterschiedlich sein kann. Deutschland schneidet in fast allen
Bereichen "schlechter" ab als andere Länder, was aber im
wesentlichen damit zusammenhängt, daß die von den Bundesländern
gemeldeten Flächen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie nicht
alle in einem Land vorkommenden Flächen eines Typs erfassen, aber
eine repräsentative Untereinheit. BfN und NGOs führen deshalb immer
mehr Flächen auf, als notwendigerweise gemeldet wurden. Die
Kommission schließt sich in fast allen Fällen der Auffassung der
NGOs und des BfN an. Die deutsche Vertretung (Ländervertreter, Bund,
NGOs) liefern ein Bild absoluter Inkonsistenz. Die Kommission
entscheidet durchweg für NGOS und BfN, zum Teil auch, weil die
Ländervertreter nicht scharf genug demonstrieren.
Bei
der Analyse der Verbreitungsmuster der Arten fällt auf, daß
Deutschland die besten Verbreitungsdaten vorlegte. Andere Länder (u.a.
Frankreich, Italien) legen nur lückenhafte Verbreitungsinformationen
vor. Während die von Deutschland wegen kleiner Verbreitungslücken
als "nicht ausreichend" bewertet werden, werden andere Länder, die
nur einen Fundort vorlegen, als "sufficient" bewertet. Einzelne
Länder haben in den letzten Jahren Erfassungsprogramme für die
FFH-Gebiete durchgeführt und legen aktuelle Daten vor".
Hinzu
kommen noch ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit der Definition
einzelner Lebensraumtypen und Arten. In einem Schreiben des
niedersächsichen Umweltministeriums an die Unternehmerverbände
Niedersachsen vom 19.09.2002 werden "diverse offene Fragen im
Zusammenhang mit der endgültigen Definition bestimmter
FFH-Lebensraumtypen" eingeräumt. Deren Klärung sei von elementarer
Bedeutung für die fachliche Plausibilität der seitens der Kommission
genannten Defizite.
-
Maßstab
der Nachforderungen seitens der Kommission war nach den Berichten der
Teilnehmer an den Biogeographischen Konferenzen die sog. "20/60 -
Regel". Als "sufficient" wurden demnach nur Lebensraumtypen oder Arten
angesehen, bei denen die NATURA 2000 - Meldung mehr als 60 % des
Gesamtvorkommens umfaßt. Deckt die Meldung zwischen 20 % und 60 %,
dann hat das ETCNC Prüfungsbedarf für den Einzelfall angemeldet und
bei weniger als 20 % wurde in jedem Fall ein "not sufficient"
vergeben. Sowohl die Regel selbst - dazu unten - als auch ihr
Bezugspunkt sind fachlich angreifbar und in keiner Weise abgesichert.
Bei nahezu allen Lebensraumtypen oder Arten fehlen zuverlässige
Angaben über das Gesamtvorkommen. Sie fehlen sowohl im Hinblick auf
die de jure maßgeblichen Biogeographischen Regionen als auch auf die
de facto zum Maßstab genommenen Mitgliedsstaaten, Bundesländer oder
naturräumlichen Haupteinheiten.
Dies ist
auch nicht verwunderlich. Aus der Eigenheit vieler Arten etwa folgt,
daß deren Gesamtvorkommen kaum zuverlässig zu ermitteln ist. Ein
Beispiel ist etwa der "Kammmolch", der eine große Rolle bei der
Ermittlung der schleswig-holsteinischen Nachmeldeflächen gespielt hat.
Der Kammolch gehört zu den schwer erfaßbaren Arten, da weder die
Männchen Paarungsrufe ausstoßen, noch die Weibchen auffällige
Laichballen oder -schnüre ablegen. Viele alte Nachweise beruhen auf
Sicht- und Catcher-Nachweisen adulter Kammolche zur Laichzeit im
Fortpflanzungsgewässer am Tage. Jedoch wird in - bevorzugt besiedelten
- vegetationsreichen Gewässern mit dieser Methode nur etwa 1/7 bis
1/10 der Population erfaßt. Zählungen zur Dämmerungs- oder Nachtzeit
erbringen etwas bessere Resultate bei einem Erfassungsgrad von maximal
20 %. Dies bedeutet, daß insbesondere Kleinpopulationen, Populationen
in stark verwachsenen oder trüben Gewässern sowie Populationen in
größeren Gewässern oder in abgelegenen Gewässern leicht übersehen
werden können. Bei ungünstiger Witterung (Bewölkung, Wind, Regen)
sinkt die Nachweiswahrscheinlichkeit noch weiter ab (vgl. GGV Freie
Biologen Voß/Grell: Vorkommen von Kammolch und Rotbauchunke in der
NATURA 2000 - Gebietskulisse der schleswig-holsteinischen
Landesregierung, Kiel, Februar 2001, S. 7).
Ein
Gesamtbestand ist demnach bislang zuverlässig nicht ermittelt und bei
vertretbarem Aufwand auch nicht ermittelbar.
Zum
Maßstab angeblichen Nachmeldebedarfes wurden stets nur Schätzungen
gemacht. Es liegt auf der Hand, daß derartigen Schätzungen um so
geringer ausfallen, je stärker der Schätzende von der Ansicht
eingenommen ist, die Art sei bedroht. Und die Aufnahme in den Anhang
II FFH-RL scheint ja die Bedrohung auch zu dokumentieren.
Um so
größer ist dann die Überraschung, wenn bei konkreten Untersuchungen
regelmäßig die alte Weisheit bestätigt wird "wer suchet, der findet".
Es gibt mehr Kammmolche, als man denkt. Ein Gesamtvorkommen ist nicht
zuverlässig ermittelt.
-
Im
Dunkeln liegt die Vorgehensweise, mit der der von den
wissenschaftlichen Seminaren sodann festgestellte "Nachmeldebedarf",
der ja an die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat gerichtet
war, zwischen den einzelnen Bundesländern aufgeteilt wurde. Die
Antwort der Landesregierung auf eine diesbezügliche Kleine Anfrage
(Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 15/2808) bleibt hierzu
leider offen. Es heißt beispielsweise für die atlantische
biogeographische Region, die "betroffenen Länder hätten sich informell
darüber abgestimmt", in welchem Umfang Nachmeldungen vorzunehmen
seien. Maßstab sei der bisherige Anteil der Meldungen an
"Referenzvorkommen des jeweiligen Landes". Zwischen den betroffenen
Ländern habe Übereinstimmung bestanden, daß diejenigen Länder, die
bislang den prozentual geringsten Anteil an Referenzvorkommen des
jeweiligen Landes gemeldet haben, hier eine besondere Verantwortung
für die Erfüllung von Nachmeldeverpflichtungen hätten.
Es kann
nicht nachvollzogen werden, woher die Daten und Angaben zu den
"Referenzvorkommen" stammen. Wenn "Referenzvorkommen" eine die Auswahl
derart beeinflussende Bedeutung haben, so muß die eigentliche
Diskussion nicht zu den Kriterien des Anhanges III FFH-RL in den
jeweiligen Gebietsvorschlägen geführt werden, sondern darüber, wie die
Referenzvorkommen ermittelt wurden und auf welche Quellen sich die
Ermittlungen stützen. Aufteilungen des vorgeblichen Nachmeldebedarfes
zwischen einzelnen Bundesländern sind der FFH-Richtlinie fremd.
Die
Vorgehensweise kann nicht mit einer angeblich faktisch notwendigen
Anpassung des Richtlinieninhaltes an die föderalen Verhältnisse in der
Bundesrepublik gerechtfertigt werden. Der von der FFH-RL vorgesehene
biologisch-fachliche Auswahlprozeß geht von der Ansehung des einzelnen
Gebietes, des einzelnen Lebensraumtypes oder der einzelnen Art aus und
setzt aus diesen "Einzelbausteinen" das Gesamt der Gebietsmeldung
zusammen. Die gewählte Vorgehensweise verläuft dazu genau andersherum.
Sie unterstellt eine vorfestgelegte Gebietskulisse und sucht die
konkreten Flächen dann danach aus, ob sie in diese Liste passen. Das
verstößt gegen die Auswahlsystematik der FFH-Richtlinie.
-
Es muß
leider auch davon ausgegangen werden, daß ein erheblicher
Nachmeldebedarf "künstlich" durch schlampig oder nicht vollständig
ausgefüllte Standarddatenbögen der ersten und zweiten Tranche erzeugt
wurde. Ein Beispiel ist etwa der Gebietsvorschlag P1727-401 "Lanker
See", soweit sein Westteil im Rahmen der ersten oder zweiten Tranche
ausgewählt wurde. Im dazugehörenden Standarddatenbogen ist der
Seenlebensraumtyp 3150 nicht genannt, obwohl er im jetzt
nachgemeldeten östlichen Seeteil vorkommen soll. Wäre der
Standarddatenbogen für den westlichen Seeteil zutreffend und
vollständig ausgefüllt worden, wären BfN oder auch die Europäische
Kommission nicht von entsprechendem Nachmeldebedarf ausgegangen. Dies
sei hier nur als ein Beispiel genannt, wie sich durch
Verwaltungsmängel in allen 16 Bundesländern Nachmeldebedarf gleichsam
virtuell ergibt, ohne daß er von der Sache her bestünde.
Aus
alledem sind nicht die richtigen Konsequenzen gezogen worden. Es wurde
in aller Eile angeblich feststehender Nachmeldebedarf konstatiert und
auf unsicherer Grundlage ein Beteiligungsverfahren begonnen.
Wissenschaftlichen Ansprüchen, wie sie die FFH-Richtlinie voraussetzt,
genügt das nicht.
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Das
Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren leidet unter formalen Mängeln, die
es in seiner Funktion entwerten.
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Beispielsweise weicht die Veröffentlichung im Amtsblatt für
Schleswig-Holstein 2003, 437 ff. in zahlreichen Angaben von der
Veröffentlichung aus dem Internet (www.natura2000-sh.de) ab.
Unterschiedlich sind Angaben zu Lebensraumtypen und zu Hektarangaben.
Es sind dies für die Stellungnahme sehr gravierende und bedeutsame
Punkte. Da die Veröffentlichung im Internet im
Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren eine erhebliche Rolle spielt und
sogar die Veröffentlichung im Amtsblatt auf die Internetadresse
verweist, erhält die Internetveröffentlichung für das
Beteiligungsverfahren eine rechtliche Bedeutung. Die Betroffenen
werden jedoch in die Irre geführt, wenn sie sich etwa auf
Internetveröffentlichungen beziehen. Die Stellungnahme bleibt dann
häufig zwangsläufig unvollständig, weil die Informationsgrundlage
nicht verläßlich ist. Das Stellungnahmeverfahren wird zur Farce.
Wir
fügen hier als
Anlage 1 eine Gegenüberstellung der Angaben aus dem Internet
mit den Angaben aus dem Amtsblatt bei, die die zahlreichen Differenzen
nachweist.
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Das
Beteiligungsverfahren ist im Hinblick auf § 20 c Abs. 1 LNatSchG
untauglich. In der Veröffentlichung im Amtsblatt ist mit dem Zeichen
"#" gekennzeichnet, welche Flächen nicht nur nach der FFH-RL sondern
zugleich auch nach der VSRL ausgewählt bzw. identifiziert werden.
Damit ist ein - versteckter - Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der
VS-RL verbunden, doch ist weder im Amtsblatt noch in aller Regel in
den Kurzgutachten aus dem Internet ausgeführt, warum nach Ansicht des
Landes das Tatbestandsmerkmal aus Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL
erfüllt ist, wonach die "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten"
(Superlativ !) Gebiete auszuwählen sind.
Es kann
deshalb zu den Flächenidentifizierungen nach der VS-RL gar nicht
Stellung genommen werden, weil die entscheidenden Informationen, zu
denen Stellung genommen werden muß, von Ihnen nicht vorgelegt worden
sind.
Dieser
Mangel kann nur dadurch geheilt werden, daß in dem für Ende des Jahres
2003 angekündigten Verfahren einer vierten Tranche zur zusätzlichen
Identifizierung weiterer Vogelschutzgebiete die Beteiligung zu den 10
Vogelschutzgebieten der dritten Tranche nachgeholt und wiederholt
wird.
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Das Land
hat in der politischen Diskussion mit dem Risiko eines weiteren
Vertragsverletzungsverfahrens argumentiert. Dieses Argument trägt
nicht.
Anders
als in dem Verfahren der Europäischen Kommission gegen die
Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-71/99), dem sog. ersten
Vertragsverletzungsverfahren, geht es bei der dritten Tranche nicht um
strukturelle Defizite der Umsetzung der Richtlinie. Es geht um die
Auswahlwürdigkeit ganz konkreter Gebiete mit ganz konkreten
Abgrenzungen.
Für
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Meldewürdigkeit zwischen
den Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission sieht die
FFH-Richtlinie selbst das entsprechende Verfahren vor. Nach der
Grundentscheidung der FFH-Richtlinie soll es nur für Gebiete, in denen
prioritäre Lebensraumtypen bzw. Arten vorkommen, das
Konzertierungsverfahren nach Art. 5 FFH-RL geben. Gebiete, in denen
prioritäre Lebensraumtypen oder Arten nicht vorkommen, haben bei
Nichtmeldung nicht einmal ein Konzertierungsverfahren zur Folge.
Daraus
folgt: Die FFH-Richtlinie hat den Fall der Meinungsverschiedenheit
hinsichtlich konkreter Gebiete und konkreter Abgrenzungen gesehen und
geregelt. Das Konzertierungsverfahren geht deshalb dem
Vertragsverletzungsverfahren vor. Ohne Konzertierungsverfahren besteht
keine Rechtspflicht.
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Den im
zweifelhaften Verfahren ermittelten Nachmeldebedarf hat die
Landesregierung erheblich übererfüllt.
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Dies
geht aus einem im Auftrag der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
vom renommierten Kölner Büro für Faunistik im September 2003
vorgelegten Gutachten hervor. Diese naturschutzfachliche Bewertung der
FFH-Gebietstranche 3 des Landes Schleswig-Holstein fügen wir hier bei
als
Anlage 2. Wir beziehen uns darauf in vollem Umfang und machen
die Unterlage zum Gegenstand der hiesigen Stellungnahme.
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Hinsichtlich der Einwendungen zu den konkreten Gebietsvorschlägen wird
verwiesen auf die Stellungnahmen der hier zusammengeschlossenen
Verbände und deren Mitglieder. Unser Arbeitskreis erwartet, daß
jedenfalls die in diesen Einwendungen geäußerten Anregungen umgesetzt
werden.
Für die im
Arbeitskreis Eigentum und Naturschutz zusammengeschlossenen Organisationen
und
mit
freundlichen Grüßen
Dr. Giesen |