URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
10. Januar 2006 (*)
„Vertragsverletzung
eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen
Lebensräume – Wild lebende Tiere und Pflanzen – Prüfung der
Verträglichkeit bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet – Artenschutz“
In der Rechtssache
C‑98/03
betreffend eine
Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. Februar
2003,
Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als
Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als
Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters C. Gulmann
(Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter
P. Kūris und G. Arestis,
Generalanwalt: A.
Tizzano,
Kanzler: M.
Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des
schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli
2005,
nach Anhörung der
Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. November 2005
folgendes
Urteil
-
Mit ihrer
Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland,
indem sie
-
für bestimmte
Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere
und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie), die nach
Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer
Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur
Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob
die Projekte ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen
könnten,
-
Emissionen in
ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses
erheblich beeinträchtigen könnten,
-
bestimmte nicht
absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem
Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,
-
bei bestimmten
mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die
Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie
sicherstellt,
-
Bestimmungen
über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den
Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigen,
-
fischereirechtliche Fangvorschriften nicht notifiziert hat und/oder
diese keine ausreichenden Fangverbote enthalten,
gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 sowie den Artikeln 12,
13 und 16 der Richtlinie verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
-
Die Richtlinie
hat nach Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel, „zur Sicherung der
Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der
Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen“.
-
Artikel 4 der
Richtlinie regelt ein Verfahren für die Bestimmung von Gebieten, in
denen die durch die Richtlinie geschützten Arten und Lebensräume
vorkommen, zu besonderen Schutzgebieten.
-
Nach der
zehnten Begründungserwägung der Richtlinie sind „Pläne und Projekte,
die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten
Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, … einer angemessenen
Prüfung zu unterziehen“. Diese Begründungserwägung findet ihren
Ausdruck in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie, der auf Absatz 4
verweist. Die beiden Absätze bestimmen:
"
-
Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der
Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht
notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in
Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich
beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf
Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten
Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen
die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt
nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches
nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die
Öffentlichkeit angehört haben.
-
Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein
Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung
nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale
Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen
Ausgleichsmaßnahmen.
-
Ist das
betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen
Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können
nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und
der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen
günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der
Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses geltend gemacht werden.“
-
Artikel 12
Absatz 1 der Richtlinie lautet:
„Die
Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges
Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten
in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses
verbietet:
-
alle
absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur
entnommenen Exemplaren dieser Arten;
-
jede
absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
-
jede
absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
-
jede
Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“
-
Artikel 13 der
Richtlinie bestimmt:
"
-
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um
ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b)
angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das Folgendes verbietet:
-
absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben
oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren
Verbreitungsräumen in der Natur;
-
Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum
Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen
Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser
Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon
ausgenommen
Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten für alle
Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels.“
-
Artikel 16
Absatz 1 der Richtlinie lautet:
„Sofern es
keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der
Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem
natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne
Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen,
können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13
und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne
abweichen:
-
zum
Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume;
-
zur
Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der
Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an
sonstigen Formen von Eigentum;
-
im
Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher
Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
-
zu
Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung
und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen
Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
-
um
unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die
Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen
einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren
bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.“
Nationales
Recht
-
Die
Bundesrepublik Deutschland setzte die Richtlinie u. a. mit dem
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 21. September 1998
(Bundesnaturschutzgesetz, BGBl. 1998 I S. 2995, im Folgenden:
BNatSchG 1998) um.
-
Dieses Gesetz
wurde später aufgehoben und durch das Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege vom 25. März 2002 (Bundesnaturschutzgesetz, BGBl.
2002 I S. 1193, im Folgenden: BNatSchG 2002) ersetzt.
-
Durch § 34
Absatz 1 BNatSchG 2002 wurde die in Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der
Richtlinie festgelegte Verpflichtung umgesetzt, Projekte einer
Prüfung auf Verträglichkeit mit den Schutzgebieten im Sinne der
Richtlinie zu unterziehen.
-
Nach § 10
Absatz 1 Nummer 11 BNatSchG 2002 bedeuten „Projekte“ „[i]m Sinne
dieses Gesetzes“:
"
-
Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen
Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung
oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer
Behörde durchgeführt werden,
-
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18, sofern
sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine
Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und
-
nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen
sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer
Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,
soweit sie,
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen,
geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen …“
-
§ 18 BNatSchG
2002 bestimmt:
"
-
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes
sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung
stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können.
-
Die
land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht
als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die
den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der
guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst-
und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel
nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.“
-
§ 36 BNatSchG
2002 („Stoffliche Belastungen“) bestimmt:
„Ist zu
erwarten, dass von einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlage Emissionen ausgehen, die, auch im
Zusammenwirken mit anderen Anlagen oder Maßnahmen, im
Einwirkungsbereich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
erheblich beeinträchtigen, und können die Beeinträchtigungen nicht
entsprechend § 19 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der
Genehmigung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen
des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind. § 34 Abs. 1
und 5 gilt entsprechend. Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit
den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.“
-
§ 39 Absatz 2
Satz 1 BNatSchG 2002, der das Verhältnis zu anderen Vorschriften
regelt, lautet:
„Die
Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des
Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben
von den Vorschriften dieses Abschnitts und den aufgrund und im
Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.“
-
§ 42 Absätze 1
und 2 BNatSchG 2002 dient der Umsetzung der in den Artikeln 12 und
13 der Richtlinie genannten Verbote.
-
§ 43 BNatSchG
2002 („Ausnahmen“) bestimmt in Absatz 4, dass „[d]ie Verbote des
§ 42 Abs. 1 und 2 … nicht für den Fall [gelten], dass die Handlungen
bei der guten fachlichen Praxis und den in § 5 Abs. 4 bis 6
genannten Anforderungen entsprechenden land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und bei der Verwertung der
dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 19
zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zugelassenen
Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich
ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der
besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden
…“
-
Die Richtlinie
wurde in der Bundesrepublik Deutschland ferner durch eine Reihe
sektorieller Gesetze umgesetzt, darunter das Gesetz zum Schutz der
Kulturpflanzen vom 14. Mai 1998 (Pflanzenschutzgesetz, BGBl. 1998 I
S. 971, im Folgenden: PflSchG), dessen § 6 Absatz 1 bestimmt:
„Bei der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach guter fachlicher Praxis
zu verfahren. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden,
soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im
Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und
Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche
Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat. Die
zuständige Behörde kann Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in
den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.“
Vorverfahren
-
Am 10. April
2000 sandte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ein
Mahnschreiben, in dem sie sie aufforderte, sich zur Umsetzung des
Artikels 6 Absätze 3 und 4 sowie der Artikel 12, 13 und 16 der
Richtlinie zu äußern.
-
Nachdem die
Kommission die Antwort der Bundesrepublik Deutschland vom 11. August
2000 zur Kenntnis genommen hatte, gab sie am 25. Juli 2001 eine mit
Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat
aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der
Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang nachzukommen.
-
In der mit
Gründen versehenen Stellungnahme kam die Kommission insbesondere
unter Bezugnahme auf das BNatSchG 1998 zu dem Ergebnis, dass die
Bundesrepublik Deutschland nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die
für die Umsetzung der genannten Bestimmungen der Richtlinie
erforderlich seien.
-
Nach Ablauf der
Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt
worden war, wies die Bundesrepublik Deutschland die von der
Kommission erhobenen Vorwürfe mit Schreiben vom 21. November 2001
zurück.
-
In der Folge
trat das BNatSchG 2002 in Kraft.
-
Vor diesem
Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
Zur Zulässigkeit der Klage
-
Die deutsche
Regierung macht zunächst geltend, dass die Klage unzulässig sei,
weil die Kommission weder alle mit dem BNatSchG 2002 eingeführten
neuen Vorschriften noch andere besondere nationale Vorschriften
hinreichend berücksichtigt habe. Diese garantierten jedoch, dass die
beanstandeten Vorschriften der deutschen Regelung im Einklang mit
der Richtlinie angewandt würden.
-
Die Frage, ob
die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der deutschen
Regelung mit der Richtlinie bestimmte Gesetzesänderungen
berücksichtigt hat, betrifft die Sache selbst und damit die
Begründetheit der Klage und nicht deren Zulässigkeit.
-
Die Klage wird
auch nicht dadurch unzulässig, dass die Kommission in ihrer
Klageschrift die Klagegründe auf bestimmte Vorschriften des BNatSchG
2002 stützt und die entsprechenden Vorschriften des BNatSchG 1998 in
Klammern angibt, während in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
nur die früheren Vorschriften genannt wurden.
-
Zwar wird der
Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG durch das Vorverfahren
eingegrenzt, und die Klage kann daher nicht auf andere als die im
Vorverfahren angeführten Vorschriften gestützt werden, doch kann
dieses Erfordernis nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine
völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in
der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den
Vorschriften zu verlangen ist, die in der Klageschrift genannt
werden. Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine
Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, dass die Regelung, die mit
den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften
eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat
nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die
mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden
ist (Urteil vom 22. September 2005 in der Rechtssache C‑221/03,
Kommission/Belgien, Slg. 2005, I‑0000, Randnrn. 38 und 39).
-
Im vorliegenden
Fall stimmen die Vorschriften des BNatSchG 2002, auf die sich die
Kommission in ihrer Klageschrift bezieht, im Wesentlichen mit den
Vorschriften des BNatSchG 1998 überein, die sie in ihrer mit Gründen
versehenen Stellungnahme beanstandet hat.
-
Die Klage ist
daher zulässig.
Zur Begründetheit
-
Die Kommission
stützt ihre Klage auf sechs Rügen.
Zur ersten Rüge
Vorbringen der
Parteien
-
Die Kommission
wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe Artikel 6 Absätze
3 und 4 der Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht
umgesetzt, weil die Definition des Begriffes „Projekte“ in § 10
Absatz 1 Nummer 11 Buchstaben b und c BNatSchG 2002, die für
Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete gelte, zu eng sei und
bestimmte Eingriffe und sonstige Tätigkeiten, die für die
Schutzgebiete potenziell schädlich seien, von der Verpflichtung zur
Verträglichkeitsprüfung ausnehme.
-
Die Projekte im
Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b BNatSchG 2002 seien
auf Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 18 BNatSchG
2002 beschränkt, so dass bestimmte Projekte, die erhebliche
Auswirkungen auf Schutzgebiete haben könnten, keiner vorherigen
Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der
Richtlinie unterlägen. § 18 Absatz 1 erfasse nämlich nur
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen; alle
weiteren nicht auf die Grundfläche eines Schutzgebiets gerichteten
sowie alle dort keine Veränderungen hervorrufenden Tätigkeiten oder
Maßnahmen blieben unberücksichtigt, selbst wenn sie erhebliche
Auswirkungen auf ein solches Gebiet haben könnten. In Wirklichkeit
sei der Begriff „Projekte“ in § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b
BNatSchG 2002, der Eingriffe außerhalb besonderer Schutzgebiete
erfasse, enger als der Begriff „Projekte“ in Buchstabe a dieser
Vorschrift, der Vorhaben innerhalb eines besonderen Schutzgebiets
betreffe. Die Richtlinie sehe jedoch keinen Unterschied in der
Definition der einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehenden
Maßnahmen danach vor, ob diese Maßnahmen innerhalb oder außerhalb
eines Schutzgebiets vorgenommen würden.
-
Zudem nehme
§ 18 Absatz 2 BNatSchG 2002 die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung vom Begriff „Projekte“ im
Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b BNatSchG 2002 aus,
soweit sie die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege berücksichtige.
-
In Bezug auf
§ 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe c BNatSchG 2002 beanstandet die
Kommission, dass der Begriff „Projekte“ auf nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (im Folgenden: BImSchG)
genehmigungsbedürftige Anlagen sowie auf Gewässerbenutzungen
beschränkt sei, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz (im Folgenden:
WHG) einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürften. Damit seien nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen und nicht erlaubnis- oder
bewilligungsbedürftige Gewässerbenutzungen von der in Artikel 6
Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur
Verträglichkeitsprüfung ausgenommen, ohne dass es darauf ankomme, ob
sie die Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen könnten.
-
Die deutsche
Regierung macht zunächst geltend, dass die Kommission den Begriff
„Projekte“ zu weit auslege, weil sie keinerlei Beschränkung der
Verpflichtung zulasse, die von der deutschen Regelung erfassten
Tätigkeiten auf ihre Verträglichkeit mit den Gebieten zu prüfen.
Dieser Begriff sei unter Berücksichtigung der genauen Definition in
der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) auszulegen.
-
Sodann setze
der Begriff „Eingriffe“ im Sinne von § 18 Absatz 1 BNatSchG 2002
eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung der
Ziele der Richtlinie voraus. § 18 Absatz 1 schränke daher in der
Praxis den Begriff „Projekte“ im Sinne der Richtlinie nicht ein.
Diese Vorschrift setze keine Veränderung der Gestalt oder Nutzung
von Grundflächen voraus, sondern gehe vom Vorliegen eines Eingriffs
aus, wenn eine Tätigkeit einen Einfluss auf Grundflächen habe, der
sich auf das Schutzgebiet auswirke.
-
Was die in § 18
Absatz 2 BNatSchG 2002 vorgesehene Ausnahme angehe, so sei nach
dieser Vorschrift die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung nur dann nicht als ein auf seine Verträglichkeit zu
prüfendes Projekt anzusehen, wenn die Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt würden.
-
Was schließlich
§ 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe c BNatSchG 2002 betreffe, so
unterlägen auch Anlagen, die nicht nach dem BImSchG
genehmigungsbedürftig seien, Anforderungen, die der Richtlinie
Rechnung trügen. Nach dem BImSchG müsse nämlich insbesondere geprüft
werden, ob schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar seien, und ob nach dem Stand der
Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein
Mindestmaß beschränkt würden. Bei den nicht nach dem WHG erlaubnis-
oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen wiederum handele es
sich um Nutzungen geringer Wassermengen, die mit der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1)
vereinbar seien. Wenn Gewässerbenutzungen ohne signifikante
Auswirkungen auf den Gewässerzustand nach der Richtlinie 2000/60
nicht berücksichtigt werden müssten und keine Genehmigung
voraussetzten, könnten sie auch keine signifikanten Auswirkungen auf
benachbarte Schutzgebiete haben.
Würdigung durch den
Gerichtshof
-
Nach Artikel 6
Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die
nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung
stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet
jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und
Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf
Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten
Erhaltungszielen.
-
Wie der
Gerichtshof bereits entschieden hat, hängt das Erfordernis einer
angemessenen Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre
Verträglichkeit davon ab, dass die Wahrscheinlichkeit oder die
Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich
beeinträchtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung des
Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand
objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan
oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl.
Urteil vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C‑6/04,
Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 54).
-
Die
Voraussetzung, von der die Prüfung von Plänen oder Projekten auf
ihre Verträglichkeit mit einem bestimmten Gebiet abhängt und nach
der bei Zweifeln hinsichtlich des Fehlens erheblicher Auswirkungen
eine solche Prüfung zu erfolgen hat, verwehrt es, von dieser
Prüfung, wie in § 10 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b BNatSchG 2002 in
Verbindung mit § 18 BNatSchG 2002 sowie in § 10 Absatz 1 Nummer 11
Buchstabe c BNatSchG 2002 geschehen, bestimmte Kategorien von
Projekten anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht geeignet sind,
zu gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen
Beeinträchtigung der Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte
ausgeschlossen ist.
-
§ 10 Absatz 1
Nummer 11 Buchstaben b und c BNatSchG 2002 nimmt von der
Prüfungspflicht zum einen Projekte aus, die in Eingriffen in Natur
und Landschaft bestehen, bei denen es sich nicht um Veränderungen
der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit
der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden
Grundwasserspiegels handelt, und zum anderen Projekte, die nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen sowie nicht erlaubnis- oder
bewilligungsbedürftige Gewässerbenutzungen betreffen. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, dass diese Kriterien für den Ausschluss von der
Prüfungspflicht nicht gewährleisten können, dass die Möglichkeit
einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete durch die
fraglichen Projekte systematisch ausgeschlossen ist.
-
Was die nicht
nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen angeht, so kann der
Umstand, dass nach diesem Gesetz zu prüfen ist, ob schädliche
Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik
vermeidbar sind, und ob nach dem Stand der Technik unvermeidbare
schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
nicht genügen, um die Beachtung der in Artikel 6 Absatz 3 der
Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zu gewährleisten. Die im
BImSchG vorgesehene Prüfungspflicht garantiert jedenfalls nicht,
dass ein Projekt, das eine solche Anlage betrifft, das Schutzgebiet
als solches nicht beeinträchtigt. Insbesondere wird durch die
Verpflichtung, zu prüfen, ob nach dem Stand der Technik
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
beschränkt werden, nicht gewährleistet, dass ein solches Projekt
nicht zu derartigen Beeinträchtigungen führt.
-
Was die nicht
nach dem WHG erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen
Gewässerbenutzungen angeht, so kann der Umstand, dass es sich um
Nutzungen geringer Wassermengen handelt, als solcher nicht
ausschließen, dass einige dieser Nutzungen ein Schutzgebiet
erheblich beeinträchtigen könnten. Selbst wenn derartige
Gewässerbenutzungen keine erheblichen Auswirkungen auf den
Gewässerzustand haben sollten, folgt daraus nicht, dass sie auch
keine erheblichen Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete haben
können.
-
Nach alledem
hat die Bundesrepublik Deutschland Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
bezüglich bestimmter Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete
nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt.
Zur zweiten Rüge
Vorbringen der
Parteien
-
Die Kommission
macht geltend, dass § 36 BNatSchG 2002 Artikel 6 Absätze 3 und 4 der
Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetze, weil danach emittierende
Anlagen nur dann nicht genehmigungsfähig seien, wenn zu erwarten
sei, dass sie ein besonderes Schutzgebiet in ihrem
Einwirkungsbereich besonders beeinträchtigten.
-
Stoffliche
Belastungen außerhalb eines solchen Bereiches würden dagegen unter
Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Richtlinie nicht
berücksichtigt.
-
Die deutsche
Regierung trägt vor, dass die Prüfung der stofflichen Belastungen
durch Luftschadstoffe und Lärm im Einwirkungsbereich einer Anlage
auf den Einzelfall bezogen unter Berücksichtigung aller lokalen
Gegebenheiten und der jeweiligen aus der Anlage emittierten
Schadstoffe zu erfolgen habe. In der Praxis könnten Projekte mit
stofflichen Belastungen nur dann genehmigt werden, wenn sie nicht zu
einer schädlichen Einwirkung auf Schutzgüter im Sinne der Richtlinie
führten.
Würdigung durch den
Gerichtshof
-
Da nach § 36
BNatSchG 2002 die Genehmigung emittierender Anlagen nur dann
ausgeschlossen ist, wenn die Emissionen geeignet erscheinen, ein
Schutzgebiet im Einwirkungsbereich dieser Anlagen besonders zu
beeinträchtigen, könnten Anlagen, deren Emissionen ein Schutzgebiet
außerhalb eines solchen Bereiches treffen, genehmigt werden, ohne
dass die Auswirkungen dieser Emissionen auf das betreffende Gebiet
berücksichtigt würden.
-
Insoweit ist
festzustellen, dass das durch die deutsche Regelung eingeführte
System, soweit es Emissionen innerhalb eines Einwirkungsbereichs
erfasst, so wie dieser in Technischen Anleitungen vor allem anhand
von allgemeinen anlagebezogenen Kriterien festgelegt ist, nicht
geeignet erscheint, die Beachtung des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der
Richtlinie zu gewährleisten.
-
In Ermangelung
wissenschaftlich erprobter Kriterien – solche sind von der deutschen
Regierung nicht angeführt worden –, die es ermöglichen würden, von
vornherein auszuschließen, dass Emissionen, die ein Schutzgebiet
außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage treffen, dieses Gebiet
erheblich beeinträchtigen können, ist das durch das einschlägige
nationale Recht eingeführte System jedenfalls nicht geeignet, zu
gewährleisten, dass Projekte und Pläne für Anlagen, die Emissionen
in Schutzgebieten außerhalb des Einwirkungsbereichs dieser Anlagen
verursachen, nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
die Gebiete als solche beeinträchtigen.
-
Artikel 6
Absatz 3 der Richtlinie ist somit nicht ordnungsgemäß umgesetzt
worden.
Zur dritten Rüge
-
Die Kommission
wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe die in Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung nicht
ordnungsgemäß umgesetzt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
ein strenges Schutzsystem für bestimmte Tierarten einzuführen, indem
jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten verboten werde. Nach dieser Bestimmung müssten die
Mitgliedstaaten nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche
Handlungen verbieten. § 43 Absatz 4 BNatSchG 2002 verstoße gegen
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie, weil er bestimmte
Ausnahmen von den Vorschriften zum Schutz der Gebiete zulasse,
„soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten … nicht absichtlich beeinträchtigt werden“.
-
Die deutsche
Regierung trägt vor, dass die Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1
Buchstabe d der Richtlinie im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nur absichtliche Handlungen erfasse, was mit dieser
Bestimmung im Einklang stehe, weil sie nicht verlange, dass die
unabsichtliche Zerstörung oder Beschädigung der genannten Stätten in
das von ihr vorgeschriebene Schutzsystem einbezogen werde. Eine
Auslegung, nach der auch unabsichtliche Handlungen verboten seien,
verstieße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
-
Insoweit genügt
die Feststellung, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat,
Handlungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der
Richtlinie nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche
Handlungen sind (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich,
Randnrn. 73 bis 79). Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat dadurch, dass
er das Verbot nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie
anders als die Verbote der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c
genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt
hat, deutlich gemacht, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten
verstärkt vor Handlungen schützen will, die zu ihrer Beschädigung
oder Vernichtung führen. Angesichts der Bedeutung des Zieles des
Schutzes der biologischen Vielfalt, dessen Verwirklichung die
Richtlinie dient, ist es keineswegs unverhältnismäßig, dass das
Verbot nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d nicht auf absichtliche
Handlungen beschränkt ist.
-
Die Rüge der
nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe d
der Richtlinie greift demnach durch.
Zur vierten Rüge
-
Die Kommission
wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe in § 43 Absatz 4
BNatSchG 2002 zwei Ausnahmen von den Verboten nach § 42 Absatz 1
BNatSchG 2002 vorgesehen, bei denen die Voraussetzungen, von denen
die nach Artikel 16 der Richtlinie zulässigen Ausnahmen abhingen,
nicht hinreichend beachtet würden. Die Kommission verweist im
Einzelnen auf die im deutschen Recht vorgesehenen Ausnahmen von den
Artenschutzregelungen zugunsten von Handlungen bei der Ausführung
eines nach § 19 BNatSchG 2002 zugelassenen Eingriffs oder einer nach
§ 30 BNatSchG 2002 zugelassenen Maßnahme.
-
Die deutsche
Regierung entgegnet, dass die Eingriffe und Maßnahmen, die
Gegenstand der beiden in Artikel 43 Absatz 4 BNatSchG 2002
vorgesehenen Ausnahmen seien, eine Verwaltungsentscheidung
voraussetzten, bei deren Erlass die zuständigen Behörden auf jeden
Fall die Voraussetzungen des Artikels 16 der Richtlinie beachten
müssten.
-
Insoweit ist
darauf hinzuweisen, dass, wie aus der vierten und der elften
Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, die bedrohten
Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Gemeinschaft sind und
dass die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, oft grenzübergreifend
ist, so dass der Erlass von erhaltenden Maßnahmen eine gemeinsame
Verantwortung aller Mitgliedstaaten bildet. Folglich kommt der
Genauigkeit der Umsetzung in einem Fall wie dem vorliegenden
insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen
Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet
anvertraut ist (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich,
Randnr. 25).
-
Demgemäß müssen
die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie, die komplexe und
technische Regelungen auf dem Gebiet des Umweltschutzrechts enthält,
in besonderer Weise dafür Sorge tragen, dass ihre der Umsetzung der
Richtlinie dienenden Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind (vgl.
Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 26).
-
Auch wenn also
die beiden fraglichen Ausnahmen eine Verwaltungsentscheidung
erfordern sollten, bei deren Erlass die zuständigen Behörden
tatsächlich die Voraussetzungen beachten, von denen Artikel 16 der
Richtlinie die Zulassung von Ausnahmen abhängig macht, so sieht doch
§ 43 Absatz 4 BNatSchG 2002 keinen rechtlichen Rahmen vor, der mit
der durch Artikel 16 eingeführten Ausnahmeregelung im Einklang
steht. Diese Vorschrift des nationalen Rechts macht die Zulassung
der beiden Ausnahmen nämlich nicht von der Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen des Artikels 16 der Richtlinie abhängig. Als einzige
Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahmen sieht § 43 Absatz 4
BNatSchG 2002 vor, dass Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten
Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden.
-
Die Rüge der
nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie in
deutsches Recht greift folglich durch.
Zur fünften Rüge
-
Die Kommission
bezieht sich auf § 6 Absatz 1 PflSchG, wonach Pflanzenschutzmittel
nicht angewandt werden dürfen, soweit der Anwender damit rechnen
muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf
die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser oder
sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den
Naturhaushalt, hat, wobei der Begriff „Naturhaushalt“ nach § 2
Nummer 6 PflSchG die Tier- und Pflanzenarten umfasst. Die Kommission
macht geltend, dass die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Verbot
die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie nicht hinreichend klar
umgesetzt habe.
-
Die deutsche
Regierung hält diese Rüge für unbegründet und trägt vor, dass die
von der Kommission genannte Vorschrift ein allgemeines Verbot
enthalte, das die Beachtung der in den Artikeln 12 und 13 der
Richtlinie vorgesehenen Verbote ermögliche. Darüber hinaus sei gemäß
§ 6 Absatz 1 PflSchG bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
nach guter fachlicher Praxis zu verfahren, und die zuständige
Behörde könne Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in dieser
Vorschrift außerdem genannten Anforderungen erforderlich seien.
-
Wie in
Randnummer 60 des vorliegenden Urteils festgestellt, müssen die
Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie in besonderer Weise dafür
Sorge tragen, dass ihre der Umsetzung der Richtlinie dienenden
Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind.
-
Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes bilden die Artikel 12, 13 und 16
der Richtlinie einen zusammenhängenden Nomenkomplex (vgl. Urteil
Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 112). Diese Artikel 12
und 13 schreiben den Mitgliedstaaten die Einführung eines strikten
Schutzsystems für die Tier- und Pflanzenarten vor.
-
§ 6 Absatz 1
PflSchG sieht bei der Nennung der Fälle, in denen die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln untersagt ist, nicht in klarer, spezifischer
und strikter Weise die in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie
enthaltenen Verbote der Schädigung der geschützten Arten vor.
-
Insbesondere
erscheint das Verbot, Pflanzenschutzmittel anzuwenden, soweit der
Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall
schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt hat, nicht so klar,
bestimmt und strikt wie das Verbot der Beschädigung der
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tierarten nach
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie oder das Verbot der
absichtlichen Vernichtung der geschützten Pflanzenarten in der Natur
nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie.
-
Die fünfte Rüge
greift folglich durch, soweit sie sich auf die Artikel 12 und 13 der
Richtlinie bezieht.
Zur sechsten Rüge
Vorbringen der
Parteien
-
Die Kommission
wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe gegen die Artikel
12 und 16 der Richtlinie verstoßen, weil sie Fischereivorschriften
nicht notifiziert habe oder nicht dafür Sorge getragen habe, dass
diese Vorschriften ausreichende Fangverbote enthielten.
-
Die
Fischereivorschriften in drei Bundesländern entsprächen nicht der
Richtlinie. So sei in Bayern der unter dem wissenschaftlichen Namen
Coregonus oxyrhynchus bekannte Fisch nicht unter den ganzjährig
geschützten Arten aufgeführt. In Brandenburg seien der Coregonus
oxyrhynchus und das Weichtier Unio crassus nicht geschützt. Das
Landesrecht Bremens erwähne nicht die drei in diesem Bundesland zu
schützenden Arten – Coregonus oxyrhynchus, Unio crassus und
Acipenser sturio – in der Liste der Fangverbote. Darüber hinaus
erlaube es ausdrücklich den Fang des Acipenser sturio, wenn er eine
Länge von mindestens 100 cm aufweise, und des Coregonus oxyrhynchus,
wenn er mindestens 30 cm lang sei. Keine Informationen seien
verfügbar über eventuelle Fangverbote in den Ländern Berlin,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Es könne daher nicht
angenommen werden, dass das Recht dieser Länder die notwendigen
Fangverbote enthalte, um den Artikeln 12 und 16 der Richtlinie zu
genügen.
-
Die deutsche
Regierung trägt vor, sofern bundesrechtliche Vorschriften es den
Ländern erlaubten, speziellere Vorschriften zum Fischereirecht zu
erlassen, seien diese richtlinienkonform auszulegen. Sollten
fischereirechtliche Regelungen der Länder gegen den
gemeinschaftsrechtlich zwingend vorgeschriebenen Schutz der
genannten Fisch- und Muschelarten verstoßen, seien sie wegen
Verstoßes gegen das Bundesrecht nichtig. Insoweit sei das BNatSchG
2002 höherrangiges Recht gegenüber dem Landesrecht. Somit gelte das
Fangverbot des § 42 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG 2002, das auch die in
Anhang IV der Richtlinie genannten Arten erfasse. Auf eine
Notifikation der entsprechenden Landesvorschriften komme es daher
nicht an.
-
Die Regierung
werde darauf hinwirken, dass die Fischereigesetze der Länder, soweit
sie nicht den Vorgaben der Richtlinie und des Bundesrechts
entsprächen, wie z. B. die von der Kommission beanstandete Regelung
von Bremen, rasch geändert würden.
Würdigung durch den
Gerichtshof
-
Im vorliegenden
Fall ist unstreitig, dass der Coregonus oxyrhynchus, der Unio
crassus und der Acipenser sturio, die in Anhang IV Buchstabe a der
Richtlinie aufgeführt werden, Arten sind, die in Deutschland
vorkommen.
-
Für diese Arten
muss deshalb gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
ein strenges Schutzsystem eingeführt werden, das alle absichtlichen
Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen
Exemplaren dieser Arten verbietet.
-
Aus den Akten
ergibt sich, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzten Frist die Regelung des Landes Bayern u. a.
den ganzjährigen Fang von Fischen erlaubt hat, solange keine
Fangverbote erlassen worden waren. Für den Coregonus oxyrhynchus gab
es kein Fangverbot. Im Land Brandenburg war der Fang des Coregonus
oxyrhynchus und des Unio crassus ebenfalls nicht verboten. Was die
Regelung des Landes Bremen angeht, so hat die deutsche Regierung
eingeräumt, dass sie mit der Richtlinie nicht im Einklang steht.
-
Zwar verbietet
§ 42 Absatz 1 BNatSchG 2002, wie die deutsche Regierung vorträgt,
insbesondere den Fang und die Tötung der von einem strengen
Schutzsystem erfassten Tierarten wie der in Randnummer 74 des
vorliegenden Urteils genannten Arten, doch bleiben nach § 39 Absatz
2 Satz 1 BNatSchG 2002 die Vorschriften des Tierschutzrechts sowie
des Jagd- und Fischereirechts von den Vorschriften des betreffenden
Abschnitts unberührt. Zu diesem Abschnitt gehört aber auch § 42
BNatSchG 2002.
-
Unter diesen
Umständen ist festzustellen, dass der in Deutschland geltende
rechtliche Rahmen, in dem gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende
Landesvorschriften und eine dem Gemeinschaftsrecht entsprechende
Bundesvorschrift gleichzeitig bestehen, nicht geeignet ist, für die
drei fraglichen Tierarten tatsächlich in klarer und bestimmter Weise
den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehenen
strengen Schutz bezüglich des Verbotes aller absichtlichen Formen
des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren
dieser Arten zu gewährleisten.
-
Es zeigt sich
also, dass die deutsche Regelung nicht mit Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie im Einklang steht und nicht den in
Artikel 16 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für eine
Ausnahme genügt.
-
Was die der
Kommission nicht übermittelten Fischereiregelungen der übrigen
Bundesländer angeht, so kann nicht festgestellt werden, dass sie
nicht den Bestimmungen der Artikel 12 und 16 der Richtlinie genügen,
weil keine Informationen über eventuelle Fangverbote in diesen
Ländern verfügbar sind, zumal, wie in Randnummer 77 des vorliegenden
Urteils festgestellt, § 42 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG 2002 den Fang
und die Tötung von Exemplaren der Arten Coregonus oxyrhynchus, Unio
crassus und Acipenser sturio verbietet.
-
Insoweit ist
darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie die
Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen müssen, die sie auf
dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission
hat ihre Klage jedoch nicht auf diese Vorschrift gestützt.
-
Die sechste
Rüge greift daher mit den in den vorstehenden Randnummern des
vorliegenden Urteils angegebenen Einschränkungen durch.
-
Folglich ist
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, indem sie
-
für
bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne
von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie, die nach Artikel 6
Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu
unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer
solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein
besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,
-
Emissionen
in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie
dieses erheblich beeinträchtigen könnten,
-
bestimmte
nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus
dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,
-
bei
bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen
nicht die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der
Richtlinie sicherstellt,
-
Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
besitzt, die den Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigen,
und
-
nicht dafür
Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende
Fangverbote enthalten,
gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13 und
16 der Richtlinie verstoßen hat.
Kosten
-
Nach Artikel 69
§ 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die
Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese
mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
-
Die Bundesrepublik Deutschland hat, indem sie für bestimmte Projekte
außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen, die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer
Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur
Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob
die Projekte ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen
könnten,
-
Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon
zulässt, ob sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten,
-
bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten
Tieren aus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen
ausnimmt,
-
bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden
Handlungen nicht die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des
Artikels 16 der Richtlinie 92/43 sicherstellt,
-
Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
besitzt, die den Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigen,
und
-
nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften
ausreichende Fangverbote enthalten,
gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln
12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43 verstoßen.
-
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Unterschriften.
|