Rundschreiben 9/2002


Inhalt

I.

Naturschutzpolik

1.

Umweltrecht im rot-grünen Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl 2002

2.

Kurzsynopse über die Änderungen im neuen BNatSchG im Vergleich zum alten

3.

Ziele und Instrumente des Naturschutzes in Schleswig-Holstein, Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN - Landtagsdrucksache 15/1574

II.

Ministerialerlasse von grundsätzlicher Bedeutung

1.

Alte Eingriffsgenehmigungen, Außerkrafttreten zum 01.07.2003 - § 59 a) LNatSchG

2.

Verkaufsstände landwirtschaftlicher Direktvermarktung

3.

Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauplanungsrecht

4.

Handhabung des Informationsfreiheitsgesetzes

III.

Rechtsprechungsreport

1.

OVG Lüneburg: Zur Unzulässigkeit bestimmter Verbote in Landschaftsschutzverordnungen

2.

Bundesverwaltungsgericht: Zu den Voraussetzungen faktischer Vogelschutzgebiete

3.

Bundesverwaltungsgericht: Zu den Begriffen "Wasserwirtschaft" und "Landeskultur"

4.

OVG Lüneburg: Zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz- und Nachbarrecht

5.

VG Lüneburg: Zur Zulässigkeit der Trennung von Verfahren zum Eingriff und zum Ausgleich

6.

OVG Münster: Zum Eingriff in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen

7.

Bundesverfassungsgericht: Zum Begriff der Enteignung

8.

OVG Lüneburg: Zur Beschreibung des Schutzzweckes in Landschaftsschutzverordnungen

9.

Bundesverwaltungsgericht: Artenschutz nur für Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten, nicht für Nahrungsreviere

10.

Bundesverwaltungsgericht: Zur Anwendbarkeit der Eingriffs-/Ausgleichsregelung im unbeplanten Innenbereich

11.

OLG Schleswig: Wegeseitengräben sind keine Gewässer

12.

Bundesverwaltungsgericht: Zu den Grenzen der Neuorganisation von Wasser- und Bodenverbänden

13.

Niedersächsisches Finanzgericht: Kein Abschlag vom Einheitswert in Landschaftsschutzgebieten

IV.

Possen der Bürokratie

1.

Stockenstieg in Westerhever

2.

Verzeichnis biologischer Saumstrukturen

  1. Naturschutzpolitik

  1. Umweltrecht im rot-grünen Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl 2002

Der am 16.10.2002 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und Bündnis90/DIE GRÜNEN geschlossene Koalitionsvertrag enthält unter der Überschrift "Ökologische Modernisierung und Verbraucherschutz" auch ein Programm zur weiteren Entwicklung des Umwelt- und insbesondere des Naturschutzrechts.

Formuliert wird in dem Vertrag etwa:

"

  • Eine Straffung des zersplitterten Umweltrechts in einem Umweltgesetzbuch und eine damit einhergehende Entbürokratisierung erfordert eine einheitliche Bundeskompetenz im Umweltschutz. Wir werden daher eine Initiative für eine entsprechende Verfassungsänderung beim Wasserrecht starten. Damit wird der Schutz der Umwelt effektiver gewährleistet und das Umweltrecht praktikabler und transparenter gestaltet. Die Aarhus-Konvention, die den Zugang zu den Umweltdaten festlegt, wird zügig ratifiziert.

  • Die Ausbaumaßnahmen und in ihren Auswirkungen vergleichbare Unterhaltungsmaßnahmen auf der Elbe werden nicht umgesetzt.

  • Entscheidend kommt es darauf an, in den verschiedenen Fluß-Kommissionen die länderübergreifenden Aktionspläne zügig fertigzustellen und umzusetzen. ... Zur Herstellung einheitlicher Standards beim Hochwasserschutz und zur Regelung eines Interessenausgleichs zwischen Ober- und Unterliegern ist es erforderlich, die grundgesetzlichen Kompetenzen des Bundes im Bereich des Hochwasserschutzes zu stärken.

  • Der Erhalt der biologischen Vielfalt ist national und international ein wichtiges Anliegen. Wir werden den Naturschutz weiter stärken. Die Bundesregierung wird mindestens einmal in der Wahlperiode einen Bericht zur Lage der Natur vorlegen, der ausführlich über die Entwicklung in den einzelnen Bereichen informiert.

  • Die Bundesregierung wird in Nord- und Ostsee Meeresschutzgebiete ausweisen.

  • Der Aufbau des Nationalen Naturschutzerbes, dessen Grundlage die Übertragung von 100.000 ha ökologisch wertvoller Flächen in den neuen Bundesländern ist, wird fortgesetzt. Beim Verkauf von Naturschutzflächen im Besitz des Bundes wollen wir diese zuerst den Naturschutzbehörden der Länder bzw. Naturschutzverbänden zum Kauf anbieten.

  • Die Bundesregierung wird eine Strategie zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme ... entwickeln.

  • Die Waldflächen des Bundes werden in Zukunft nach den Regeln der naturnahen Waldbewirtschaftung unterhalten und nach FSC-Qualitätskriterien zertifiziert.

  • Es werden geeignete Grenzwerte eingeführt, um die Erzeugung von gesunden Nahrungsmitteln auf sauberen Böden auf Dauer zu gewährleisten.

  • Im Offshore-Bereich sollen bis 2006 Windenergieanlagen mit mindestens 500 MW Leistung und bis 2010 mit 3.000 MW installiert werden. Die zeitliche Befristung der Förderung im EEG wird an diese Ziele angepaßt.

  • Das Bundeswaldgesetz soll reformiert werden.

  • Wir werden das Jagdrecht unter Berücksichtigung einer naturnahen Waldbewirtschaftung und unter Tierschutzaspekten novellieren."

Unter der Überschrift "Bürokratieabbau und Modernisierung der Verwaltung" heißt es dann auch:

"Die erfolgreichen Vorhaben der Bundesregierung werden in der kommenden Wahlperiode konsequent fortgeführt und zu einem flächendeckenden Masterplan Bürokratieabbau erweitert".

Man darf gespannt sein.

Der Koalitionsvertrag ist im Internet unter www.bundesregierung.de abzurufen und kann in Auszügen von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

  1. Kurzsynopse über die Änderungen im neuen BNatSchG im Vergleich zum alten

Eine Synopse mit einer Gegenüberstellung der alten Paragraphen des BNatSchG mit der Neuregelung kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

  1. Ziele und Instrumente des Naturschutzes in Schleswig-Holstein, Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN - Landtagsdrucksache 15/1574

Die Landesregierung hat die Grundlagen ihrer Naturschutzpolitik in einer Antwort auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN am 06.02.2002 dargelegt. Zur Drucksache 15/1574 führt ein Link auf unserer Homepage. Sie kann bei der Geschäftsstelle auch abgefordert werden.

Aus dem Inhalt:

"Vorrangige Flächen des Naturschutzes i.S.d. § 15 LNatSchG werden zur Zeit auf 7,5 % bis 8 % der Landesfläche geschätzt ...

Innerhalb der laufenden Legislaturperiode beabsichtigt die Landesregierung folgende Ziele zu realisieren:

  1. Abschluß der landesweiten Darstellung von vorrangigen Flächen des Naturschutzes in den Landschaftsrahmenplänen (siehe auch Antwort zu 4.5),

  2. Ausweisung neuer Naturschutzgebiete sowie geschützter Landschaftsbestandteile einschließlich vertraglicher Vereinbarungen,

  3. Förderung des Ankaufs von Flächen des Naturschutzes einschließlich Biotopwaldprogramm im Biotopverbundsystem sowie entsprechender Maßnahmen im Rahmen des Niedermoor-, Seenschutz- und Fließgewässerprogramms,

  4. Ausweisung weiterer Vorrangflächen in den Landesforsten,

  5. Bereitstellung von Ausgleichsflächen und Biotopentwicklung.

Im Ergebnis soll der Anteil vorrangiger Flächen bis zum Jahre 2004 auf etwa 10 % der Landesfläche gesteigert werden."

^

  1. Ministerialerlasse von grundsätzlicher Bedeutung

Die im folgenden angesprochenen Erlasse können bei der Geschäftsstelle abgefordert werden:

  1. Alte Eingriffsgenehmigungen, Außerkrafttreten zum 01.07.2003 - § 59 a) LNatSchG

Unter dem 28.02.2002 hat das MUNF einen Erlaß zu § 59 a) LNatSchG an die Unteren Naturschutzbehörden versandt. § 59 a) LNatSchG betrifft insbesondere Genehmigungen für Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach altem Recht unbefristet oder über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erteilt worden sind. Diese Eingriffsgenehmigungen sollen mit dem 01.07.2003 außer Kraft treten.

Es handelt sich um den gesetzlichen Entzug einer gewährten, vermögenswerten Position und damit um eine Formalenteignung.

§ 59 a) LNatSchG dürfte verfassungswidrig sein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auf den Normenkontrollantrag zum LNatSchG hat die Vorschrift nicht salviert, weil das Eigentumsgrundrecht kein Prüfungsmaßstab war.

Der Erlaß empfiehlt zur Lösung des Problems "Gespräche mit den Betroffenen" und den "Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages".

  1. Verkaufsstände landwirtschaftlicher Direktvermarktung

Die Genehmigungspraxis zu Verkaufsständen für die landwirtschaftliche Direktvermarktung ab Feld ist in den verschiedenen Kreisen Schleswig-Holsteins uneinheitlich. Während einige Kreise sehr großzügig befristete oder gar dauernde Baugenehmigungen erteilen, dulden andere Kreise die saisonweise Errichtung von Verkaufsständen nur. U.a. der Kreis Nordfriesland hat bislang beides nicht getan, sondern saisonweise errichtete Verkaufsstände mit hoch bewehrten Beseitigungsverfügungen verfolgt und Genehmigungsanträge abgewiesen.

Letztere Verwaltungspraxis ist durch Erlasse des Innenministeriums, des Verkehrsministeriums und des Landwirtschaftsministeriums beendet worden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich der Kreis Nordfriesland auf den Standpunkt gestellt, ein Verkaufsstand diene der Landwirtschaft i.S.v. § 35 BauGB nur, wenn er im räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle errichtet werde. Nunmehr ist klargestellt, daß von einem "Dienen" i.S. der Vorschrift auch dann ausgegangen werden muß, wenn der Verkaufsstand auf der Erzeugungsfläche errichtet wird.

  1. Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauplanungsrecht

Das Innenministerium hat mit einem umfangreichen Erlaß eine Anleitung dazu gegeben, wie die Gemeinden die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Bauleitplanung abzuarbeiten haben.

  1. Handhabung des Informationsfreiheitsgesetzes

Ebenfalls das Innenministerium hat Hinweise zum Vollzug des Umweltinformationsgesetzes und des Informationsfreiheitsgesetzes in Schleswig-Holstein herausgegeben. U.a. stellt sich das Innenministerium auf den Standpunkt, daß das Informationsfreiheitsgesetz durch die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes verdrängt wird, soweit es um den Anspruch auf Umweltinformationen geht.

^

  1. Rechtsprechungsreport

Alle im folgenden angesprochenen Entscheidungen können bei der Geschäftsstelle abgefordert werden:

  1. OVG Lüneburg: Zur Unzulässigkeit bestimmter Verbote in Landschaftsschutzverordnungen

Landschaftsschutz

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Urteil vom 24.08.2001, 8 KN 41/01, Leitsätze zur Beschränkung der Reichweite von Verboten in Landschaftsschutzverordnungen aufgestellt. Entschieden wurde zu dem Verbot einer Landschaftsschutzverordnung, bauliche Anlagen aller Art auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten, aufzustellen oder äußerlich wesentlich zu verändern.

Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Verbot und damit die Landschaftsschutzverordnung verworfen, weil "landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiter reichen dürfen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist". Dies sei aber bei dem formulierten sog. "repressiven Verbot" der Fall. Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürften nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden.

Die Entscheidung ist auch für Schleswig-Holstein von außerordentlicher und grundsätzlicher Bedeutung. Dies hiesige Musterlandschaftsschutzgebietsverordnung sieht ein repressives Verbot genau in der Form vor, wie es vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg beanstandet wurde. Das bedeutet für eine ganze Reihe der neueren Landschaftsschutzverordnungen deren Anfechtbarkeit in Normenkontrollverfahren.

Die Entscheidung des OVG Lüneburg ist in auch vor dem OVG Schleswig anhängigen Normenkontrollverfahren gegen Landschaftsschutzverordnungen eingeführt worden. Es bleibt abzuwarten, ob das Oberverwaltungsgericht Schleswig diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg übernimmt. Unser Arbeitskreis hat die nun vom OVG Lüneburg sanktionierte Kritik an der Musterlandschaftsschutzverordnung in dem Verfahren immer wieder geäußert. Die Stellungnahmen unseres Arbeitskreises dazu können abgefordert werden. Unser Rechtsstandpunkt wird eindrucksvoll bestätigt.

  1. Bundesverwaltungsgericht: Zu den Voraussetzungen faktischer Vogelschutzgebiete

Bislang war unklar, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Gebiet Vogelschutzgebiet i.S.d. Vogelschutzrichtlinie wird.

Die nun veröffentlichte 2. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Wakenitz-Querung zwischen der Landesstraße L 92 im Westen und der Landesgrenze Schleswig-Holsteins im Osten (Urteil vom 31.01.2002, 4 A 15.01) enthält dazu interessante Ausführungen.

Die relativ offenen Voraussetzungen des Art. 4 VSRL können nämlich von den Mitgliedsstaaten ausgefüllt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich:

"Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Auswahl festlegen. Machen sie von dieser Möglichkeit, wie die Bundesrepublik Deutschland, keinen Gebrauch, so kommt als Entscheidungshilfe die sog. IBA-Liste in Betracht. ..."

Im folgenden subsumiert das Bundesverwaltungsgericht unter die Voraussetzungen C 1 bis C 6 nach der IBA-Liste.

Bei dieser Methodik sollte man annehmen, daß die IBA-Liste ein Rechtstext ist. Man sollte ferner annehmen, daß Rechtstexte irgendwie dem Betroffenen nach den herkömmlichen Methoden bekannt werden können, sie müssen sich ja immerhin danach richten.

Nach intensiver Befragung mehrerer Biologen, die die IBA-Liste jeweils nur als unter der Hand weitergereichte Kopie besaßen, erhielten wir schließlich den Hinweis auf die Internet-Adresse "BirdLife International". Hier sind die zwei Bände "Important Bird Areas in Europe - Priority sites for conservation" mit der Auflage 2000 im billigeren "Softback-Set" für immerhin nur 75,00 £ erhältlich. Dies allerdings nur für diejenigen, die sich durch die verlinkten Seiten einer britischen Internetbuchhandlung zu navigieren wissen.

Wir lernen also: Das Recht der Vogelschutzrichtlinie ist ausschließlich für englischsprachige Experten da, die es sich leisten können.

Im ernst: Das Bundesverwaltungsgericht geht zu weit. Es hatte die Möglichkeit, als Rechtsgrundlage die Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie auszulegen. Daß es dies nicht tut, sondern als Rechtsvorschriften die versteckten, englischsprachigen Ausführungen irgendwelcher Geheimbünde anwendet, sollte Anlaß zu wirklicher Sorge sein.

Rechtspolitisch ist zu fordern, daß die Bundesrepublik Deutschland endlich selbst die Kriterien für die nach der Vogelschutzrichtlinie geforderte Auswahl festlegt.

  1. Bundesverwaltungsgericht: Zu den Begriffen "Wasserwirtschaft" und "Lan-deskultur"

Im Rahmen einer Entscheidung zum Ausbau des Teltowkanals in Berlin und Brandenburg hat das Bundesverwaltungsgericht sehr grundsätzliche Ausführungen zu den Begriffen "Wasserwirtschaft" und "Landeskultur" gemacht. Nach einer ausführlichen historischen Auslegung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluß, daß sich ein Vorstellungswandel vollzogen habe, der es zulasse, sowohl im Rahmen der Wasserwirtschaft als auch im Rahmen der Landeskultur auch ökologische Ziele zu verfolgen, Urteil vom 17.04.2002, 9 A 24/01.

  1. OVG Lüneburg: Zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz- und Nach-barrecht

Leitsatz aus dem Beschluß vom 15.11.2001, 1 MN 3457/01:

Die gemäß § 2 a) Abs. 2 PflSchG [1] bekannt gegebenen Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz enthalten Handlungsempfehlungen. Ihnen kann nicht die Verpflichtung für einen Obstanbaubetrieb entnommen werden, eine Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auf benachbarte Wohnungsgrundstücke (gänzlich) zu vermeiden.

  1. VG Lüneburg: Zur Zulässigkeit der Trennung von Verfahren zum Eingriff und zum Ausgleich

Leitsatz aus dem Beschluß vom 01.06.2001, 1 B 196/01:

Der getrennten Durchführung der Verfahren zum naturschutzrechtlichen Eingriff und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in zwei verschiedenen Bundesländern steht grundsätzlich weder die Eingriffsregelung noch die FFH-Richtlinie im Wege.

  1. OVG Münster: Zum Eingriff in das Landschaftsbild durch Windenergiean-lagen

Nach Ansicht des OVG Münster, Urteil vom 12.06.2001, BauR 2001, 1881 ff., sind zwei 800 kW - Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils etwa 60 m in dem entschiedenen Fall trotz einer ästhetischen Vorbelastung der Landschaft eine "Verunstaltung".

  1. Bundesverfassungsgericht: Zum Begriff der Enteignung

Eigentumsdogmatik

Nach wie vor ist die Abgrenzung zwischen der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und der Enteignung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG unklar. Diese Abgrenzung ist ein Kernstück des Eigentumsschutzes. Relativ versteckt scheint das Bundesverfassungsgericht nun den Versuch einer Definition unternommen zu haben. In einem Beschluß zur städtebaulichen Umlegung der § 45 ff. BauGB formuliert das Gericht wie folgt (BVerfG NVwZ 2001, 1023):

"Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist auf die vollständige und teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. ... Die Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus, aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung i.S.v. Art.14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll. ... Ist mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, kann es sich nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handeln".

  1. OVG Lüneburg: Zur Beschreibung des Schutzzweckes in Landschafts-schutzverordnungen

Leitsätze aus dem Urteil vom 24.08.2001, 8 KN 209/01:

Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände allein zieht die Nichtigkeit einer Naturschutzgebietsverordnung nicht nach sich. Entscheidend ist, ob die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist.

Die Angabe des Schutzzwecks einer Naturschutzgebietsverordnung dient dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Verordnung zu geben. Ausreichend ist daher eine stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke.

  1. Bundesverwaltungsgericht: Artenschutz nur für Nist-, Brut-, Wohn- und Zu-fluchtsstätten, nicht für Nahrungsreviere

Leitsätze aus dem Urteil vom 11.01.2001, 4 C 6.00:

Durch das Verbot des § 20 f) Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden nicht allgemein die Lebensräume oder Lebensstätten wild lebender Tierarten der besonders geschützten Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten; insbesondere die Nahrungsreviere der Tiere fallen nicht unter das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot der Vorschrift.

Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) kann § 20 f) Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (naturschutzrechtlicher Artenschutz) eine baurechtlich zulässige Bebauung einer Baulücke, die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist, in denen heimische Vögel nisten und brüten nicht schlechthin hindern.

  1. Bundesverwaltungsgericht: Zur Anwendbarkeit der Eingriffs-/Ausgleichsregelung im unbeplanten Innenbereich

Leitsätze aus dem Urteil vom 31.08.2000, 4 CN 6.99:

Auch die Errichtung baulicher Anlagen im bebauten Innenbereich kann ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG (a.F.) sein.

Der bundesrechtliche Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers.

  1. OLG Schleswig: Wegeseitengräben sind keine Gewässer

Das OLG Schleswig hat in einem Grundsatzurteil vom 16.08.2001, 11 U 180/99, entschieden, daß Straßenseitengräben keine oberirdischen Gewässer i.S. des Wasserrechtes sind. Dies gelte auch dann, wenn sie (teilweise) der Vorflut von angrenzenden Privatgrundstücken dienen, von denen Niederschlagswasser ungeregelt in die Straßenseitengräben hineinfließt. Straßenseitengräben unterliegen damit grundsätzlich nicht dem wasserrechtlichen Regime.

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung etwa für die von manchen Behörden vertretene Rechtsauffassung, die Herstellung einer Überwegung über einen Straßenseitengraben sei ein Gewässerausbau und damit planfeststellungsbedürftig.

  1. Bundesverwaltungsgericht: Zu den Grenzen der Neuorganisation von Wasser- und Bodenverbänden

Im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie sind "Arbeitskreise" für die Umsetzung der Richtlinie in den Bearbeitungsgebieten gegründet worden. Wenn die Arbeitskreise nun ihre Tätigkeit aufnehmen, ist damit zu rechnen, daß es zu Streit über die Reichweite deren Kompetenzen kommt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf ein Urteil des OVG Schleswig eine Entscheidung getroffen, die für die weitere Zukunft der Arbeitskreise in den Bearbeitungsgebieten von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Aus Anlaß der Gründung eines "Verwaltungsverbandes" im Jahr 1997 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob das Wasserverbandsgesetz die Errichtung eines Verbandes zuläßt, der Aufgaben seiner Mitgliedsverbände nach deren Weisung und in deren Namen erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bejaht, Urteil vom 26.09.2001, 6 CN 5.00. Es hat die Rechtsansicht des klagenden Mitgliedsverbandes verworfen, wonach durch die Gründung eine Verwaltungsgemeinschaft entstanden sei, die das Wasserverbandsrecht nicht vorsehe.

Die Entscheidung dürfte es erleichtern, die Arbeitskreise in den Bearbeitungsgebieten zukünftig auszubauen.

  1. Niedersächsisches Finanzgericht: Kein Abschlag vom Einheitswert in Land-schaftsschutzgebieten

Nach dem Urteil vom 16.10.2001, 1 K 61/00, kommt für ein in einem Landschaftsschutzgebiet belegenes Grundstück kommt ein Abschlag wegen Auflagen des Landschaftsschutzes nicht in Betracht, wenn die bisherige Nutzung des Grundstücks durch die Landschaftsschutzverordnung nicht untersagt wird.

Kommentar:

In jede Bewertung fließen immer auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten ein. Jeder Bewertung ist immanent, daß das bewertete Grundstück grundsätzlich auch anders genutzt werden kann, als bisher. Je nach Nutzung können solche Änderungen mehr oder weniger weitreichend sein. Das ändert jedoch nichts daran, daß auch potentielle Nutzungsmöglichkeiten in Bewertungen einfließen.

Dies wird vom Niedersächsischen Finanzgericht nicht ausreichend gewürdigt.

^

  1. Possen der Bürokratie

  1. Stockenstieg in Westerhever

Eine nahezu unglaubliche Posse treibt das Nationalparkamt mit der Gemeinde Westerhever und den Touristen an der Westküste. Anlaß ist der historische Stockenstieg, ein 45 cm breiter, mit Ziegeln geklinkerter historischer Weg durch das Vorland zum berühmten Leuchtturm Westerhever, dem überall bekannten Wahrzeichen der Küste. Der Stockenstieg ist geschütztes Kulturdenkmal. Er führt vom Landesschutzdeich durch einen Randbereich des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer. Der Weg war in die Jahre gekommen und mußte ausgebessert werden. Dazu mußten auch drei kleine Holzbrücken über Priele erneuert werden.

Die Gemeinde Westerhever brachte unter enormen Kraftanstrengungen 190.000,00 DM zur Restaurierung auf. Die Höhe des Betrages erklärt sich aus dem zu verwendenden historischen Ziegelmaterial - deutsche DIN-Ziegel passen nicht - und aus der Beschickung der Baustelle per Hand, denn wegen der Lage im Nationalpark verboten sich von vornherein Maschineneinsatz und Kfz-Anlieferung.

Über 9 Jahre lang (!) verhandelte die Gemeinde Westerhever mit dem Nationalparkamt über die nationalparkrechtliche Genehmigung. Das Nationalparkamt ließ sich schließlich erweichen und zu einer mit Nebenbestimmungen versehenen Genehmigung herab:

Der historische Stockenstieg darf nun an vier Monaten des Jahres begangen werden. In den übrigen acht Monaten ist er zu sperren, wobei aus den Brücken über die Priele Segmente zu entnehmen sind, um die Strecke unpassierbar zu machen. Vor allem aber darf der Weg nur "im Gänsemarsch und in eine Richtung" begangen werden.

Zitat aus den Genehmigungsunterlagen:

"Es ist in Abstimmung mit der Verwaltung des Nationalparkamtes sicherzustellen, daß durch geeignete Maßnahmen eine geordnete Besucherlenkung erzielt wird (Verkehr ausschließlich im "Gänsemarsch" und in einer Richtung)".

  1. Verzeichnis biologischer Saumstrukturen

Nur als Beispiel für eine völlig überzogene Bürokratie und für fachliche Voreingenommenheit kann das von der Biologischen Bundesanstalt herausgegebene Verzeichnis biologischer Saumstrukturen angeführt werden. Dieses Verzeichnis listet für jede Gemeinde in der Bundesrepublik Ist- und Soll-Werte des Bestandes an ökologischen Saumstrukturen auf. Es heißt in der Einführung:

"Im Verzeichnis finden Sie die Informationen darüber, ob die Gemeinde, in deren Gemarkung Ihre Bewirtschaftungsflächen liegen, zu einer Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen gehört.

...

In der dritten Spalte finden Sie unter dem Namen "Biotopindex: Ist:" den von der BBA berechneten Ausstattungsgrad an Kleinstrukturen in Prozent, welcher der Gemeinde zugeordnet wurde. In der vierten Spalte unter dem Namen "Soll:" steht die geforderte Mindestausstattung ebenfalls in Prozent. In der fünften Spalte mit der Bezeichnung "Erfüllt:" ist angeführt, ob diese Mindestausstattung erfüllt ist oder nicht. Finden Sie hier ein "Ja", dann gehört die Gemeinde zu einer Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen. Finden Sie hier ein "Nein", dann hat die betreffende Agrarlandschaft eine ungenügende Ausstattung an Kleinstrukturen.

Ist Ihre Gemeinde nicht im Verzeichnis aufgeführt, dann wirtschaften Sie in einem Naturraum mit einem völlig unbedeutenden Anteil pflanzenschutzrelevanter Freilandkulturen. In diesem Fall gilt der Ausstattungsgrad immer als erfüllt."

Als Beispiel ist nachfolgend je ein Auszug für den Kreis Herzogtum Lauenburg und den Kreis Aschersleben-Staßfurt in Sachsen-Anhalt abgedruckt:

KREIS: LKR Herzogtum Lauenburg

Ortskennzahl

Gemeindename

Biotopindex:Ist:

Soll:

Erfüllt:

1053001

Albsfelde

5.6

6.1

Nein

1053002

Alt Mölln

5.6

6.1

Nein

1053003

Aumühle

7.4

5.4

Ja

1053004

Bäk

5.6

6.1

Nein

1053005

Bälau

6.0

5.9

Ja

1053006

Basedow

5.4

5.7

Nein

1053007

Basthorst

6.0

5.9

Ja

1053008

Behlendorf

5.6

6.1

Nein

1053009

Berkenthin

6.0

5.9

Ja

1053010

Besenthal

5.6

6.1

Nein

1053011

Bliestorf

6.0

5.9

Ja

1053012

Börnsen

5.4

5.7

Nein

1053013

Borstorf

6.0

5.9

Ja

1053014

Breitenfelde

6.0

5.9

Ja

1053015

Bröthen

5.6

6.1

Nein

1053016

Brunsmark

5.6

6.1

Nein

1053017

Brunstorf

5.4

5.7

Nein

1053020

Büchen

5.6

6.1

Nein

1053018

Buchholz

5.6

6.1

Nein

1053019

Buchhorst

5.4

5.7

Nein

1053021

Dahmker

6.0

5.9

Ja

1053022

Dalldorf

3.3

5.6

Nein

1053023

Dassendorf

5.4

5.7

Nein

1053024

Düchelsdorf

6.0

5.9

Ja

1053025

Duvensee

6.0

5.9

Ja

1053026

Einhaus

5.6

6.1

Nein

1053027

Elmenhorst

6.0

5.9

Ja

1053028

Escheburg

5.4

5.7

Nein

1053029

Fitzen

5.6

6.1

Nein

1053030

Fredeburg

5.6

6.1

Nein

1053031

Fuhlenhagen

6.0

5.9

Ja

1053032

Geesthacht

5.4

5.7

Nein

1053033

Giesensdorf

5.6

6.1

Nein

1053034

Göldenitz

5.6

6.1

Nein

1053035

Göttin

5.6

6.1

Nein

1053036

Grabau

5.4

5.7

Nein

1053037

Grambek

5.6

6.1

Nein

1053038

Grinau

6.0

5.9

Ja

1053039

Groß Boden

6.0

5.9

Ja

1053040

Groß Disnack

5.6

6.1

Nein

1053041

Groß Grönau

5.6

6.1

Nein

1053042

Groß Pampau

6.0

5.9

Ja

1053043

Groß Sarau

5.6

6.1

Nein

1053044

Groß Schenkenberg

6.0

5.9

Ja

1053045

Grove

6.0

5.9

Ja

1053046

Gudow

5.6

6.1

Nein

1053047

Gülzow

5.4

5.7

Nein

1053048

Güster

5.6

6.1

Nein

1053049

Hamfelde

6.0

5.9

Ja

1053050

Hamwarde

5.4

5.7

Nein

1053051

Harmsdorf

5.6

6.1

Nein

1053052

Havekost

6.0

5.9

Ja

1053053

Hohenhorn

5.4

5.7

Nein

1053054

Hollenbek

5.6

6.1

Nein

1053056

Hornbek

5.6

6.1

Nein

1053057

Horst

5.6

6.1

Nein

1053058

Juliusburg

5.4

5.7

Nein

1053059

Kankelau

6.0

5.9

Ja

1053060

Kasseburg

6.0

5.9

Ja

1053061

Kastorf

6.0

5.9

Ja

1053062

Kittlitz

5.6

6.1

Nein

1053064

Klein Pampau

5.4

5.7

Nein

1053066

Klein Zecher

5.6

6.1

Nein

1053067

Klempau

6.0

5.9

Ja

1053068

Klinkrade

6.0

5.9

Ja

1053069

Koberg

6.0

5.9

Ja

1053071

Kollow

5.4

5.7

Nein

1053070

Köthel

6.0

5.9

Ja

1053072

Kröppelshagen-Fahrendorf

5.4

5.7

Nein

1053074

Krukow

5.4

5.7

Nein

1053075

Krummesse

6.0

5.9

Ja

1053073

Krüzen

5.4

5.7

Nein

1053076

Kuddewörde

6.0

5.9

Ja

1053077

Kühsen

5.6

6.1

Nein

1053078

Kulpin

5.6

6.1

Nein

1053079

Labenz

6.0

5.9

Ja

1053080

Langenlehsten

5.6

6.1

Nein

1053081

Lankau

5.6

6.1

Nein

1053082

Lanze

5.4

5.7

Nein

1053083

Lauenburg/ Elbe

5.4

5.7

Nein

1053084

Lehmrade

5.6

6.1

Nein

1053085

Linau

6.0

5.9

Ja

1053086

Lüchow

6.0

5.9

Ja

1053087

Lütau

5.4

5.7

Nein

1053088

Mechow

5.6

6.1

Nein

1053089

Möhnsen

6.0

5.9

Ja

1053090

Mölln

5.6

6.1

Nein

1053091

Mühlenrade

6.0

5.9

Ja

1053092

Müssen

5.4

5.7

Nein

1053093

Mustin

5.6

6.1

Nein

1053094

Niendorf bei Berkenthin

5.6

6.1

Nein

1053095

Niendorf/ Stecknitz

6.0

5.9

Ja

1053096

Nusse

6.0

5.9

Ja

1053097

Panten

5.6

6.1

Nein

1053098

Pogeez

5.6

6.1

Nein

1053099

Poggensee

6.0

5.9

Ja

1053100

Ratzeburg

5.6

6.1

Nein

1053101

Ritzerau

6.0

5.9

Ja

1053102

Römnitz

5.6

6.1

Nein

1053103

Rondeshagen

6.0

5.9

Ja

1053104

Roseburg

5.6

6.1

Nein

1053105

Sachsenwald (Forstgutsbez.)

5.4

5.7

Nein

1053106

Sahms

6.0

5.9

Ja

1053107

Salem

5.6

6.1

Nein

1053108

Sandesneben

6.0

5.9

Ja

1053109

Schiphorst

6.0

5.9

Ja

1053110

Schmilau

5.6

6.1

Nein

1053111

Schnakenbek

5.4

5.7

Nein

1053112

Schönberg

6.0

5.9

Ja

1053113

Schretstaken

6.0

5.9

Ja

1053115

Schulendorf

5.4

5.7

Nein

1053114

Schürensöhlen

6.0

5.9

Ja

1053116

Schwarzenbek

5.4

5.7

Nein

1053117

Seedorf

5.6

6.1

Nein

1053118

Siebenbäumen

6.0

5.9

Ja

1053119

Siebeneichen

5.6

6.1

Nein

1053120

Sierksrade

6.0

5.9

Ja

1053121

Sirksfelde

6.0

5.9

Ja

1053122

Steinhorst

6.0

5.9

Ja

1053123

Sterley

5.6

6.1

Nein

1053124

Stubben

6.0

5.9

Ja

1053125

Talkau

6.0

5.9

Ja

1053126

Tramm

6.0

5.9

Ja

1053127

Walksfelde

6.0

5.9

Ja

1053128

Wangelau

5.4

5.7

Nein

1053130

Wentorf (Amt Sandesneben)

6.0

5.9

Ja

1053129

Wentorf bei Hamburg

7.4

5.4

Ja

1053131

Wiershop

5.4

5.7

Nein

1053132

Witzeeze

5.4

5.7

Nein

1053133

Wohltorf

7.4

5.4

Ja

1053134

Woltersdorf

5.6

6.1

Nein

1053135

Worth

5.4

5.7

Nein

1053136

Ziethen

5.6

6.1

Nein

KREIS: Aschersleben-Staßfurt

Ortskennzahl

Gemeindename

Biotopindex:Ist:

Soll:

Erfüllt:

15352001

Amesdorf

5.0

7.4

Nein

15352002

Aschersleben, Stadt

5.0

7.4

Nein

15352003

Borne

5.1

7.2

Nein

15352004

Cochstedt, Stadt

5.0

7.4

Nein

15352005

Drohndorf

5.0

7.4

Nein

15352006

Egeln, Stadt

4.2

8.2

Nein

15352007

Endorf

5.0

7.4

Nein

15352008

Ermsleben, Stadt

5.0

7.4

Nein

15352009

Etgersleben

5.1

7.2

Nein

15352010

Freckleben

5.0

7.4

Nein

15352011

Friedrichsaue

5.0

7.4

Nein

15352012

Frose

5.0

7.4

Nein

15352013

Gatersleben

5.0

7.4

Nein

15352014

Giersleben

5.0

7.4

Nein

15352015

Groß Börnecke

4.2

8.2

Nein

15352016

Groß Schierstedt

5.0

7.4

Nein

15352017

Hakeborn

5.0

7.4

Nein

15352018

Hecklingen, Stadt

5.0

7.4

Nein

15352019

Hohenerxleben

5.0

7.4

Nein

15352020

Hoym, Stadt

5.0

7.4

Nein

15352021

Klein Schierstedt

5.0

7.4

Nein

15352022

Löderburg

4.2

8.2

Nein

15352023

Mehringen

5.0

7.4

Nein

15352024

Meisdorf

5.0

7.4

Nein

15352025

Nachterstedt

5.0

7.4

Nein

15352026

Neu Königsaue

5.0

7.4

Nein

15352027

Neundorf (Anhalt)

5.0

7.4

Nein

15352028

Neuplatendorf

5.0

7.4

Nein

15352029

Pansfelde

7.0

5.5

Ja

15352030

Rathmannsdorf

5.0

7.4

Nein

15352031

Reinstedt

5.0

7.4

Nein

15352032

Schackenthal

5.0

7.4

Nein

15352033

Schadeleben

5.0

7.4

Nein

15352034

Schneidlingen

4.2

8.2

Nein

15352035

Staßfurt, Stadt

4.2

8.2

Nein

15352036

Tarthun

4.2

8.2

Nein

15352037

Unseburg

5.1

7.2

Nein

15352038

Westdorf

5.0

7.4

Nein

15352039

Westeregeln

4.2

8.2

Nein

15352040

Wieserode

7.0

5.5

Ja

15352041

Wilsleben

5.0

7.4

Nein

15352042

Winningen

5.0

7.4

Nein

15352043

Wolmirsleben

5.1

7.2

Nein

Bravo ! Gut gewiehert, Amtsschimmel !

gez. Dr. Giesen


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