Kiel, den 13.07.2007
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Politische Entwicklung
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Bundesebene
Auf Bundesebene ist die sog. Kleine Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes
stark umstritten. Mit ihr sollen die Europäischen Artenschutzvorschriften
umgesetzt werden. Zuletzt war u.a. geplant, in diesem Zuge auch den
Projektbegriff zu ändern. U.a. sollte die Entnahme einer größeren Menge
Holzes in der Forstwirtschaft verträglichkeitsprüfungspflichtig und
anzeigepflichtig werden. Der Umweltausschuß des Bundestages hat wegen des
erheblichen Widerstandes das Thema von der Tagesordnung seiner Sitzung am
04.07.2007 genommen. In einem Schreiben der Europäischen Kommission wird
das Gesetzgebungsverfahren kritisiert. Das Schreiben der Europäischen
Kommission vom 27.06.2007 kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.
Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hat im Februar 2007 ein
umfangreiches Sondergutachten "Umweltverwaltungen unter Reformdruck"
herausgegeben. Es fordert politische Mitsprache für "Vertreter der
jeweiligen Umweltverwaltungsebenen". Das Gutachten macht deutlich, welchen
Einfluß Verwaltungen heute auf das Zustandekommen politischer
Entscheidungen haben und wo Reformen blockiert werden. Es ist dringend
notwendig, daß sich die Parlamente wieder auf die ihnen zustehenden
Regelungsbefugnisse besinnen.
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Länderebene
In Niedersachsen ist die Novellierung des Naturschutzgesetzes trotz eines
fertig vorliegenden Entwurfes auf einen Zeitpunkt nach der Wahl im Frühjahr
2008 verschoben worden.
In Schleswig-Holstein steht die Verordnung zur Regelung des Öko-Kontos nach
§ 12 Abs. 6 und 8 LNatSchG im Vordergrund des Interesses. Für den Nachmittag
des 11.09.2007 ist dazu ein "Workshop" im Umweltministerium vorgesehen, in
dem die Eckpunkte einer Regelung vorgestellt werden sollen.
Eine Broschüre zum Öko-Konto ist beigefügt als
Anlage 1.
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Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz
Am 17.12.2006 ist das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz in Kraft
getreten. Abgesehen davon, daß schon ein Wort mit 42 Buchstaben
rekordverdächtig ist, bringt das Gesetz auch inhaltlich erhebliche
Änderungen im Fachplanungsrecht. Dies wird auch für Schleswig-Holstein
erhebliche Auswirkungen haben, denn die Änderungen gelten u.a. für die
sowie die
sowie die
sowie schließlich für die
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"Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV im
Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen der Küstenlinie und
dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer
Entfernung von nicht mehr als 20 km von der Küstenlinie landeinwärts"
verlegt werden sollen (Netzanbindung von Offshore -
Windenergieanlagen).
Die Änderungen sollen das Planfeststellungsverfahren straffen, was vom
grundsätzlichen gesetzgeberischen Ziel her zu begrüßen ist. Die Straffung
allerdings ist verbunden mit der Verkürzung der Möglichkeiten, die Rechte
von Betroffenen in Ansatz zu bringen:
So kann im Planfeststellungsverfahren auf den Erörterungstermin verzichtet
werden. Dadurch erlangen die schriftlichen Stellungnahmen eine nochmals
gesteigerte Bedeutung zur Verhinderung von Präklusion, die den meisten
Betroffenen fremd sein wird und dazu führt, daß materielle
Rechtspositionen formell abgeschnitten werden könnten.
Außerdem wird der Einsatzbereich der Plangenehmigung erweitert und ihre
Rechtswirkungen werden einschließlich der enteignungsrechtlichen Vorwirkung
einer Planfeststellung gleichgestellt.
Eingeführt wird eine Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten (Vermessungen,
Boden- und Grundwasseruntersuchungen). Wie schon bisher im Fernstraßenrecht
wird das Verfahren über die Höhe der Entschädigung von der Planfeststellung
abgekoppelt und der Enteignungskommissarin übertragen. Auf
Raumordnungsverfahren soll verzichtet werden können - man fragt sich, wofür
sie dann noch da sind.
Und schließlich wird für die Gewährung des Rechtsschutzes das
Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig (nicht
bei den Netzanbindungen).
Ob mit diesen Änderungen das gesetzgeberische Ziel erreicht wird, darf
bezweifelt werden.
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Innenentwicklung
Der Gesetzgeber möchte die Innenentwicklung der bebauten Ortslagen
vorantreiben. Deshalb ist ein neuer § 13 a) in das BauGB eingefügt worden.
Er führt ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren für Bebauungspläne
der Innenentwicklung ein. Damit verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft
werden erleichtert; Kompensationsansprüche reduziert.
Zugleich hat der Gesetzgeber eine für die Praxis außerordentlich bedeutsame
Friständerung eingeführt: Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne,
Landschaftsschutzverordnungen, Naturschutzverordnungen etc. sind nunmehr
nur noch binnen eines Jahres ab Bekanntmachung zulässig. Für
Vorschriften, die bis zum 31.12.2006 bekanntgemacht wurden, gilt noch die
alte Zweijahresfrist.
Neben der begrüßenswerten Tendenz, Planungen zu vereinfachen, auch hier also
wieder die abzulehnende Beschneidung der Rechte von Betroffenen.
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NATURA 2000
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Bundesratseinvernehmen FFH
Der Bundesrat hat zur Atlantischen und zur Kontinentalen Biogeographischen
Region sein Einvernehmen zu den von der Europäischen Kommission vorgelegten
Listungsentwürfen beschlossen.
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Umsetzung in Schleswig-Holstein
Am 11.05.2007 informierten Staatssekretär Rabius und Mitarbeiter des
Umweltministeriums aus der Naturschutzabteilung Verbandsvertreter über den
weiteren "Managementprozeß" für die NATURA 2000 - Gebiete.
Ein Vermerk über die Veranstaltung ist beigefügt als
Anlage 2. Das
Umweltministerium wird darüber demnächst auch eine Broschüre herausgeben.
Die Botschaft der Veranstaltung soll nach den Worten von Herrn Rabius
lauten: "Kooperation auch bei unterschiedlichen Interessen". Von hier aus
kann bestätigt werden, daß die vorgestellten Vorgehensweisen konstruktiv
und pragmatisch die Anforderungen des Europäischen Rechts mit den
Interessen der Betroffenen zu vereinbaren scheinen.
Träger des Managements sollen grundsätzlich "lokale Bündnisse" sein und
werden. Damit wird in der Sache die alte Idee der Selbstverwaltung für die
Umsetzung von NATURA 2000 in Schleswig-Holstein in neuer Form fruchtbar
gemacht.
Hinzuweisen ist auf die Website
www.natura2000-sh.de.
Die Verbändeinformation soll in ca. einem Jahr mit einer weiteren
Veranstaltung auf den neuesten Stand gebracht werden.
Selbst von den Naturschutzverbänden kam nur verhaltene Kritik. Wir können
die Hoffnung haben, daß neues Vertrauen zwischen Eigentum und Naturschutz
wächst und altes gefestigt wird.
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Die Zulässigkeit von Projekten nach FFH-Recht
Vom Managementprozeß unberührt bleiben die "harten" Rechtsfolgen des
Schutzregimes. In der Zeitschrift Natur und Recht ist ein Aufsatz von
Jarass erschienen, der die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Projekten
nach FFH-Recht zusammenfaßt.
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Wasserrahmenrichtlinie
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Zeitplan
Das MLUR hat den Zeitplan für die formale Öffentlichkeitsbeteiligung zu den
Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie in Schleswig-Holstein
bekanntgegeben. Er lautet wie folgt:
Veröffentlichung des Arbeitsprogramms für die Aufstellung des
Bewirtschaftungsplans, einschließlich eines Zeitplans |
22.12.2006 |
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Stellungnahme
der Öffentlichkeit zum Arbeitsprogramm und zum Zeitplan |
22.06.2007 |
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Veröffentlichung eines Überblickes über die wichtigsten
Wasserbewirtschaftungsfragen |
22.12.2007 |
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Stellungnahme
der Öffentlichkeit zu den wichtigsten Bewirtschaftungsfragen |
22.06.2008 |
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Veröffentlichung Entwürfe Bewirtschaftungspläne |
22.12.2008 |
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Stellungnahme
der Öffentlichkeit zum Entwurf der Bewirtschaftungspläne |
22.06.2009 |
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Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne |
22.12.2009 |
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Internationale Anhörungsdokumente (Flußgebietseinheit Elbe) und
Stellungnahmen dazu werden durch die Internationale Kommission zum Schutz
der Elbe (IKSE), Fürstenwallstraße 20, 39104 Magdeburg, zur Verfügung
gestellt bzw. entgegengenommen (www.ikse.de).
Überregionale und für das deutsche Einzugsgebiet der Elbe geltende
Anhörungsdokumente und Stellungnahmen dazu werden von der
Flußgebietsgemeinschaft Elbe, Geschäftsstelle Magdeburg,
Otto-v.-Guericke-Straße 5, 39104 Magdeburg, zur Verfügung gestellt bzw.
entgegengenommen (www.fgg-elbe.de).
Schleswig-Holsteinische Flußgebietsbehörde ist das MLUR. Es stellt im
Internetangebot www.wasser.sh die landesspezifischen Daten und
Informationen zur Verfügung.
Wenn auch die rechtlich wichtigste Station die Bewirtschaftungspläne sind,
wird doch empfohlen, bereits die vorlaufenden Arbeitsschritte zu begleiten.
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Umsetzungsmangel
In einer Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
vom 22.03.2007 wird eine unzureichende Umsetzung der Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie gerügt. Größter Schwachpunkt der Umsetzung sei die
wirtschaftliche Analyse gem. Art. 5 WRRL. Dies gelte insbesondere für die
ordnungsgemäße Bestimmung der Wasserdienstleistungen und -nutzungen und die
Bewertung des Kostendeckungsgrads. Der Wasserverbandstag Bremen,
Niedersachsen, Sachsen-Anhalt e.V. steht auf dem Standpunkt, daß die für die
wirtschaftliche Analyse erforderlichen Daten den Behörden vorliegen und
eine genaue Aufstellung der einzelnen Kostendeckungspositionen von der
Wasserrahmenrichtlinie nicht gefordert sei.
Damit der tritt der Wasserverbandstag Forderungen aus dem Bereich der
Forstwirtschaft entgegen, deren Beitrag zur Wasserwirtschaft als umwelt-
und ressourcenbezogene Kosten in der wirtschaftlichen Analyse darzustellen.
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Praxis: Abgrenzung von Schutzgebieten
Häufig ist die Abgrenzung von Schutzgebieten streitig.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 17.04.2007, 1 K
2401/05.KO, bekräftigt, daß die Abgrenzung der FFH-Gebiete nach rein
fachlichen Gesichtspunkten erfolgt. Im entschiedenen Fall war ein Steinbruch
aus der Gebietsabgrenzung herausgenommen worden, obwohl dort
Fledermaushabitate lagen. Das Gericht hat die Herausnahme als fehlerhaft
gerügt.
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 29.06.2006 ist
die Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für
die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke in Kiel
(Wasserschutzgebietsverordnung Schwentinetal) vom 16.05.2006 veröffentlicht.
Bemerkenswert ist die Abgrenzungstechnik des Verordnungstextes. Weil die
Gebietsgrenzen teils durch historische Waldgebiete verlaufen, in denen es
keine abgrenzungsgeeigneten Flurstücksgrenzen gibt, hat der
Verordnungsgeber in der Abgrenzungskarte Punkte gesetzt und diese mittels
ihrer geographischen Koordinaten beschrieben. Diese Regelungstechnik kann
beispielhaft herangezogen werden, wenn es bei
Wasserschutzgebietsverordnungen oder auch Verordnungen nach
Naturschutzrecht um die Abgrenzung von Schutzgebieten geht, in denen
traditionell von den Behörden vertreten wurde, die Gebietsgrenzen müßten
Flurstücksgrenzen folgen. Unter Berufung auf die WSG-VO Schwentinetal kann
nun dagegen eingewandt werden, daß die Grenzziehung den natürlichen
Verhältnissen folgen darf und eine Abgrenzung entlang von in ihren
Koordinaten beschriebenen Festpunkten ausreicht.
Eine ähnliche Regelungstechnik ist bei den Naturschutzgebieten "Östliche
Deutsche Bucht" und "Pommersche Bucht" (Verordnungen vom 15.09.2005) gewählt
worden.
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Rechtsprechung
Unter dem Internetportal
http://lrsh.juris.de werden Entscheidungen der
Schleswig-Holsteinischen Gerichte von besonderem öffentlichen Interesse
präsentiert.
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Vogelschutz
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 13.07.2006, Rechtssache
C-191/05, gegen Portugal zur Vogelschutzrichtlinie festgestellt, daß die
Flächenänderung eines Gebietes dann nicht zulässig ist, wenn zwar
zwischenzeitlich die auswahlmaßgeblichen Arten nicht mehr vorkommen,
dafür aber sich andere Anhang - Arten angesiedelt haben.
Die Flächenänderung bleibt nach dem Urteil aber auch in diesen Fällen
möglich, wenn das Gebiet für die neuen Arten nicht mehr zu den "geeignetsten
Gebieten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie" zählt.
In einem Urteil vom 28.06.2007, Rechtssache C-235/04, gegen Spanien hat der
EuGH festgehalten, daß die Mitgliedstaaten bislang wissenschaftliche
Beweise gegen die Eignung von IBA '98 als Maßstab für die Beurteilung der
Gebietsauswahl schuldig geblieben sind. Das Urteil weist der Landesregierung
den Weg für die Verteidigung im Fall Eiderstedt. Die Halbinsel ist erst im
IBA '02 dargestellt. Es wird zu zeigen sein, warum dieses Verzeichnis
wissenschaftlichen Ansprüchen nicht (mehr) genügt.
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Bestandsschutz
Immer wieder wird darum gestritten, wann der Bestandsschutz für legal
errichtete Baulichkeiten entfällt. Der naturbedingte Zerfall eines Bauwerkes
bedingt ja auf die Dauer ständige Unterhaltungsmaßnahmen und irgendwann
können diese einen Umfang erreicht haben, in dem der ursprüngliche Bestand
auch rechtlich als nicht mehr vorhanden angesehen werden kann.
Der Hessische Staatsgerichtshof hatte einen berühmt gewordenen Fall zu
entscheiden, Urteil vom 13.12.2004, Az: P.St. 1842: Es ging um den
Bestandsschutz für einen Maschendrahtzaun. Er bestand seit dem Jahr 1959. Im
Laufe der Reparaturen wurden der Maschendraht letztlich vollständig ersetzt
und marode Holzpfosten ausgetauscht; die auch vorhandenen Betonpfosten
blieben unverändert stehen.
Die Fachgerichte haben an den Zeitpunkt des Austausches des Maschendrahtes
den Verlust des Bestandsschutzes gebunden. Damit sei ein "vollständiger
Substanzaustausch" gegeben. Die nicht ausgetauschten Betonpfosten seinen
ohne Verspannungsmaterial funktionslos. Der Hessische Staatsgerichtshof
hat diese Auslegung verfassungsrechtlich abgesegnet.
Anders hat das OVG Greifswald im Falle eines Steges entschieden, Beschluß
vom 16.06.2005, Az: 1 M 38/05. Es war streitig, wann welche Bohlen der
Stegbeplankung abgängig waren und wie sich insgesamt der bauliche Zustand
des Bohlenbelages über die Jahre dargestellt hat. Die Eigentümerin des
Steges hatte fünf Zeugen für die weitere Nutzung, die Behörde lediglich drei
Zeugen für die Einstellung des Betriebes aufgeboten:
"Daher kann allein aus der Tatsache, daß in dem genannten Winter kein
Bohlenbelag (mehr) vorhanden gewesen ist, weder auf eine
Nutzungsaufgabe noch auf Erlöschen des Bestandsschutzes wegen
Substanzverlustes geschlossen werden. ... Es ist davon auszugehen, daß
bei einem Bootssteg aus einer langlebigen Stahlkonstruktion mit einer
Holzbeplankung die tragende Stahlkonstruktion das Wesentliche ist und
der Bohlenbelag zwar für die Funktion erforderlich ist, aber durchaus
auch einmal komplett ausgetauscht werden darf, ohne daß dies eine
wesentliche Änderung oder gar Neuerrichtung des Steges wäre. ... Der
Bestandsschutz im naturschutzrechtlichen Sinne umfaßt auch die
Unterhaltung und teilweise Erneuerung, nicht jedoch eine Neuerrichtung
oder Erweiterung von Nutzungen oder Anlagen".
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F-Planung
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, Urteil vom 18.08.2005, Az: 4
C 13.04, daß ein Flächennutzungsplan für den Außenbereich nicht einen
"Bestimmtheitsgrad" haben darf, der seine Darstellungen faktisch an die
Stelle eines Bebauungsplanes treten läßt.
In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, Urteil vom 26.04.2007, Az: 4 CN 3.06, daß der
Normenkontrollantrag gegen Flächennutzungspläne zulässig sein kann. Diese
Entscheidung hat eine sehr grundsätzliche Bedeutung. Sie ist ergangen in
einem Fall, in dem sog. Konzentrationsflächen in einem Flächennutzungsplan
dargestellt waren. Diese Darstellung hat die Folge, das Vorhaben an
Standorten außerhalb der Konzentrationsflächen in der Regel unzulässig
sind. Diese Folge verleiht dem Flächennutzungsplan regelnde Außenwirkung.
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Vorkaufsrecht
Gelegentlich üben Gemeinden ein Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB aus. Es steht
den Gemeinden dann zu, wenn sich das verkaufte Grundstück im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes befindet, der dafür eine Nutzung für öffentliche
Zwecke festsetzt.
Die Erklärung, durch die die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt, ist als
öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen
ist. Die Zivilgerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 147, 381) vertritt die Auffassung,
daß es sich bei dieser Vorgabe nicht um eine Formvorschrift handele, sondern
um eine materielle Vorschrift über die Beschränkung der Vertretungsmacht
zum Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder.
Rechtsfolge ist die schwebende Unwirksamkeit einer
Verpflichtungserklärung, die den vorgenannten Anforderungen nicht
entspricht. Diese schwebende Unwirksamkeit könnte durch eine nachträgliche
Zustimmung beseitigt und die Erklärung wirksam gemacht werden.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt demgegenüber traditionell die
Auffassung, es handele sich um eine Formvorschrift. Deren Nichteinhaltung
führe zur Nichtigkeit mit der Folge, daß eine nachträgliche Zustimmung nicht
möglich ist.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg neigt in einem Urteil vom 28.04.2005, Az:
1 LB 270/02, letzterer Ansicht zu, läßt die Frage jedoch offen. Eine
endgültige Antwort steht also in der Rechtsprechung der norddeutschen
Oberverwaltungsgerichte noch aus.
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Vertragsnaturschutz
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vertragsnaturschutz gestärkt. Es hat in
einer Entscheidung vom 24.05.2007, Az: 7 B 12.07, festgestellt, daß
Naturschutzverträge dem Austausch naturschutzfachlich gebotener Leistungen
dienen. In diesem Sinne können auch Regelungen über die Jagdausübung
Gegenstand eines Naturschutzvertrages sein.
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Gesetzlich geschützte Biotope
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom
06.07.2006, Az: 5 S 1280/05, daß sich Grundeigentümer mit der an keine Frist
gebundenen Feststellungsklage gegen die Ansprache ihres Grundstückes als
gesetzlich geschütztes Biotop wehren können. Für das erforderliche
Feststellungsinteresse reicht regelmäßig das Interesse des Eigentümers an
der Klärung der Nutzbarkeit seines Grundstückes.
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Knicks und Außenbereich
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat eine Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes auf schleswig-holsteinische Verhältnisse
konkretisiert und damit die Tendenz der Rechtsprechung bestätigt, den
Außenbereich von Bebauungen freizuhalten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes endet ein Bebauungszusammenhang regelmäßig "an
den letzten Baukörpern, also an den Baulichkeiten auf den Flurstücken".
Örtliche Besonderheiten können es rechtfertigen, von dieser Regel
abzuweichen und ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer
natürlichen Grenze, z.B. einem Fluß oder einen Waldrand, noch dem
benachbarten Bebauungszusammenhang zuzuordnen, so das
Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 02.03.2000, Az: 4 B 15.00.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hebt nun hervor, daß ein Knick
typischer Bestandteil der freien Landschaft in Schleswig-Holstein ist, so
daß er grundsätzlich keine an eine Bebauung "herandrückende" Wirkung haben
kann, Urteil vom 21.09.2006, Az: 1 LB 112/05.
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Umweltinformationen
Gelegentlich wird im Rahmen einer Genehmigungsplanung oder aber auch zur
Abwehr eines Vorhabens um Umweltinformationen gestritten, die von der
Behörde zu erlangen für die Verfolgung des eigentlichen Anspruchs notwendig
sind. Die Rechtsprechung hat klargestellt, daß auch ohne landesrechtliche
Umsetzung jedem Antragsteller ein Anspruch direkt aus der Richtlinie
2003/4/EG - Umweltinformationsrichtlinie - auf Zugang zu
Umweltinformationen in der Form von Auskünften und Kopien zusteht. Diese
Rechtsprechung gilt selbstverständlich auch, wenn die konkrete
Ausgestaltung des Landesrechtes hinter dem Europäischen Standard
zurückbleibt.
In einem vom Verwaltungsgericht Stuttgart am 12.12.2005 entschiedenen Fall (Az:
16 K 379/05) erklagte sich ein Umweltmediziner Detailinformationen über die
immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage eines Betriebes, über
Meßberichte und -ergebnisse bestimmter emittierter Stoffe und Geräusche
sowie Berichte über die Leistungen von Emissionsminderungsmaßnahmen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in bezug auf derartige Informationen
insbesondere verneint, daß es sich um (grundsätzlich schutzwürdige)
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des beigeladenen Unternehmens gehandelt
habe.
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Landschaftsschutz
Bekanntlich ist das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Landschaftsschutzverordnungen gegenüber kritisch eingestellt. Es liegt nun
eine weitere Entscheidung vom 15.09.2005, Az: 8 KN 72/02, vor, in der das
Gericht eine Landschaftsschutzverordnung für unwirksam erklärt hat. Das
Oberverwaltungsgericht hat einen Bekanntmachungsfehler erkannt, weil die
Bekanntmachung der Verordnung nicht die Original-Abgrenzungskarte
wiedergab, sondern lediglich eine Übersichtskarte. Außerdem enthielt der
Schutzzweck der Verordnung die "Entwicklung". Nach der anzuwendenden alten
Fassung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gab es die Möglichkeit
nicht, Landschaftsschutzgebiete zur Entwicklung auszuweisen.
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Salzwiesen
Das Nationalparkamt hat nun (erst) ein Buch herausgegeben, das die
Entwicklung der Salzwiesen von Schleswig-Holstein 1988 - 2001 anschaulich
darstellt. Es heißt in der Zusammenfassung:
"Demnach sind die Salzwiesen vor den Deichen von 6.650 ha im Jahr 1988
kontinuierlich auf 7.760 ha im Jahr 2001 angewachsen. Diese Angaben
beinhalten keine Wattquellerfluren, da diese in der ersten Kartierung
nicht erhoben werden konnten. Die Flächenzunahme fand überwiegend
innerhalb von Lahnungsfeldern und in strömungsberuhigten Buchten mit
einer positiven Sedimentbilanz statt. Die Flächenzunahme ist somit zu
einem großen Teil ein Effekt von Lahnungsarbeiten".
Klassische Landgewinnung dient also auch dem Naturschutz.
Ergänzende Unterlagen zu allen angesprochenen Themen können bei der
Geschäftsstelle abgefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Giesen
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