Rundschreiben 6/2008

Kiel, den 01.10.2008


Inhalt
I. Rechtspolitik
  1.

Bodenschutzrahmenrichtlinie (BRRL)

  2.

Kompetenzen auf See

  3.

Stand UGB

  4.

Novellierung Landeswaldgesetz

  5.

Novellierung Bundeswaldgesetz

  6.

Weiterentwicklung des Landwirtschaftsgesetzes

  7.

Landesimmissionsschutzgesetz

  8.

Novellierung Landesdenkmalschutzgesetz

  9.

Nationales Naturerbe

  10.

Haushalt BMU

II.

Neues Landesrecht

  1.

Grünlanderhaltungsverordnung

  2.

Landesverfassungsgerichtsgesetz

III.

Monetäre Bewertung von Naturschutzleistungen

IV.

Rechtsprechung

  1.

Baumschutz- und Verkehrssicherung

  2.

Anforderungen an Verträglichkeitsstudien

  3.

Kommunale Planungshoheit und Ausgleichsbewertung

  4.

FFH-Gebietsauswahl ‑ Untersagtes Einvernehmen

  5.

Rücknahme eines fiktiven Bauvorbescheids

V.

Hintergrund Schleswig-Holstein

  1.

Prioritätenliste NATURA 2000 - Managementpläne

  2.

Monitoring der NATURA 2000 - Gebiete

  3.

Bewertung von Stickstoffeinträgen in FFH-Gebiete

  4.

Artenhilfsprogramm

  5.

www.tideelbe.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

  1. Rechtspolitik

  1. Bodenschutzrahmenrichtlinie (BRRL)

Vor etwa einem Jahr schien es, als sei das Vorhaben der Europäischen Union abgewendet, auch noch eine Bodenschutzrahmenrichtlinie (BRRL) zu verabschieden. Der Schein trügt; der Rat der Europäischen Union hat einen neuen Vorschlag zur BRRL veröffentlicht. Der in englischer Sprache verfaßte Entwurf datiert vom 15.09.2008 und wurde am 19.09.2008 in einer nicht öffentlichen Sitzung verhandelt.

Geregelt werden sollen beispielsweise prioritäre Bodenschutzgebiete, Aktionsprogramme und Vorgaben für die Umsetzung des nationalen Bodenschutzrechtes. Ein Bodenzustandsbericht soll verpflichtend werden.

Der Vorschlag wird vom BMU unterstützt, vom BMWi und BMELV allerdings abgelehnt. Das Rennen ist wieder offen.

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  1. Kompetenzen auf See

Das Verklappen großer Felsbrocken in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik durch Greenpeace e.V. hat erhebliche Unklarheiten in der Behördenzuständigkeit zutage gefördert. Erst nach drei Wochen konnte durch das Bundeskanzleramt das BMVBS als zuständige Bundesbehörde festgestellt werden. Bereits im März d.J. hatte eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten mit Drucksache 16/8543 die Bundesregierung aufgefordert, Zuständigkeiten in der AWZ zu klären. Hier besteht Handlungsbedarf.

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  1. Stand UGB

Zur Zeit festigt sich erheblicher Widerstand insbesondere gegen das UGB I. Die Industrie verfolgt den Grundansatz, mit der integrierten Vorhabensgenehmigung lediglich eine Verfahrenskonzentration zu erreichen. Das BMU verteidigt seine Konzeption der auch materiellen Ersetzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Als Ausweg wird derzeit erörtert, UGB II und UGB III vorzuziehen; ein sinnloses Unterfangen, da beide Bücher ohne die Allgemeinen Regelungen nicht handhabbar sind. Es bleibt bei unserer vielfach geäußerten Kritik an der Neuregelung; insbesondere fehlt im UGB III eine unserem schleswig-holsteinischen § 48 LNatSchG vergleichbare Entschädigungsregelung.

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  1. Novellierung Landeswaldgesetz

Die schleswig-holsteinische Landesregierung strebt eine Novellierung des Landeswaldgesetzes noch in dieser Legislaturperiode an. Wie man hört, sollen insbesondere die Regelungen zur guten fachlichen Praxis sowie die Verfahrensvorschriften durchforstet werden.

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  1. Novellierung Bundeswaldgesetz

Die Novellierung des Bundeswaldgesetzes hängt im Verfahren, da die Bundes-SPD die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Forstwirtschaft verschärfen will, Teile der CDU aber noch standhaft sind. Am 24.09.2008 fand eine Anhörung im zuständigen Bundestagsausschuß statt.

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  1. Weiterentwicklung des Landwirtschaftsgesetzes

Nachgedacht wird über eine Weiterentwicklung des aus dem Jahre 1955 stammenden Landwirtschaftsgesetzes. Drei Grundkonzeptionen stehen im Raum: Zum ersten die Schaffung eines Landwirtschaftsgesetzbuches als Zusammenfassung bestehender Fachgesetze im Zuständigkeitsbereich des BMELV, zum zweiten eine Novellierung des Gesetzes mit „zeitgemäßen Zielformulierungen sowie einer allgemeinen Definition der guten fachlichen Praxis“ und zum dritten die Schaffung eines „Gesetzes zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume“, das insbesondere finanzielle Fördervorschriften zusammenstellen soll.

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  1. Landesimmissionsschutzgesetz

Im Landtag wird das Landesimmissionsschutzgesetz beraten. Es war von den Gemeinden angeregt worden, um einer abgeblichen „Zunahme von Brauchtumsfeuern“ und Lärmemissionen durch laute Musikveranstaltungen etc. entgegenwirken zu können. Wir halten das Gesetz für nicht erforderlich und haben in diesem Sinne Stellung genommen.

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  1. Novellierung Landesdenkmalschutzgesetz

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein wird novelliert. Beabsichtigt ist insbesondere die Unterschutzstellung von Denkmalobjekten kraft Gesetzes. Die Regelungstechnik ist dem gesetzlichen Biotopschutz vergleichbar und problematisch, da sie Rechte betroffener Denkmaleigentümer verkürzt. Das Gesetz soll zum 01.01.2009 bereits in Kraft treten. Es wird auch Zweckbauten betreffen, etwa Pumpenhäuser der Wasser- und Bodenverbände. Die Denkmalwertkriterien sind abgemildert worden, so daß der Kreis der denkmalfähigen Objekte größer wird. Bislang gibt es in Schleswig-Holstein ca. 7.400 eingetragene Kulturdenkmale. Nach der Novellierung sollen es 15.000 bis 18.000 werden.

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  1. Nationales Naturerbe

Im Vorfeld der UN-Naturschutzkonferenz in Bonn übertrug der Bund Flächen von insgesamt ca. 46.000 ha an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Die Flächen sollen als „nationales Naturerbe“ langfristig geschützt werden. Die Übertragung ist ordnungspolitisch verfehlt.

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  1. Haushalt BMU

Der Haushalt des Bundesumweltministeriums hat sich gegenüber dem Jahr 2005 fast verdoppelt. Eine spontan entworfene, wegen ihrer Plattheit aber nicht versandte Pressemitteilung unseres Arbeitskreises dazu ist als Anlage 1 beigefügt.

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  1. Neues Landesrecht

  1. Grünlanderhaltungsverordnung

Am 30.05.2008 ist die neue Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland in Kraft getreten. Ihr Kernstück ist ein Verbot (§ 2) für Inhaber von Betrieben, die Direktzahlungen beantragen, Dauergrünlandflächen umzubrechen. Das Verbot greift, sobald die zuständige Behörde öffentlich bekanntgibt, daß sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen) bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als 5 % verringert hat. Diese Bekanntgabe vor kurzem ergangen.

Der Text der Dauergrünlanderhaltungsverordnung kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

Ein etwaiger Umbruch trotz Bekanntgabe des Überschreitens der 5 % - Hürde ist Cross compliance - bewehrt.

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  1. Landesverfassungsgerichtsgesetz

Das schleswig-holsteinische Landesverfassungsgericht hat in Schleswig seine Arbeit aufgenommen. Damit wird eine Rechtsschutzlücke geschlossen, deren schmerzliche Weite u.a. im Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes auf den Normenkontrollantrag von Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages zum alten Landesnaturschutzgesetz bewußt wurde.

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  1. Monetäre Bewertung von Naturschutzleistungen

Gelegentlich wird argumentiert, die Belegung mit Naturschutzrecht schade den Flächenwerten nicht. Das Argument war schon immer falsch, wird aber zunehmend auch durch die Umstellung öffentlicher Haushalte von der Kameralistik auf die Dopik als unzutreffend entlarvt. In der Eröffnungsbilanz des Rheinkreises Neuss beispielsweise wird der Wert des Waldbodens mit 0,46 €/m² für wirtschaftlich genutzten Erholungswald und mit 0,23 €/m² für Naturschutzgebiete und flächenhafte Naturdenkmale angesetzt. Der Ansatz bezieht sich auf den reinen Bodenwert, nicht auf den gesondert ermittelten Bestandeswert.

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  1. Rechtsprechung

  1. Baumschutz- und Verkehrssicherung

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat eine Naturschutzbehörde in die Schranken gewiesen. Der Eigentümer einer 120 Jahre alten, sich zu einer Straßen neigenden Eiche hatte von der Naturschutzbehörde die Zustimmung zum Fällen verlangt und zwei (!) Gutachten vorgelegt, nach denen die Standsicherheit des Baumes stark beeinträchtigt sei. Die Naturschutzbehörde hatte beide Gutachten für nicht stichhaltig gehalten und die Zustimmung zum Fällen des Baumes versagt. Das OVG gab dem Eigentümer Recht.

Leitsätze: Einem geschützten Baum fehlt nicht erst dann die Standsicherheit, wenn von ihm eine akute Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne Personen ausgeht. Der Begriff berührt die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers und schließt auch die Vermeidung von Risiken ein, die zu einer akuten Gefahrenlage nur führen können.

Zum Nachweis der fehlenden Standsicherheit eines Baumes genügt grundsätzlich die Vorlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen.

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  1. Anforderungen an Verträglichkeitsstudien

Wir hatten auf die strengen Maßstäbe hingewiesen, die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Westumfahrung Halle für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit und artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gesetzt hat. Unsicherheiten in der naturwissenschaftlichen Beurteilung gehen danach zu Lasten des Vorhabens.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 13.03.2008 diese Maßstäbe erheblich abgeschwächt. Immerhin heißt es jetzt:

„Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi ins Blaue hinein sind nicht veranlaßt.“

Lesenswert bleibt die Entscheidung auch im weiteren. So heißt es:

„Die Antragstellerinnen meinen weiter, der Verbotstatbestand sei erfüllt, weil eine Haselmaus im Trassenbereich niste und deren Quartier zwangsläufig beim Bau entfernt werden müsse. Diese Bedenken lassen sich beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse nicht ausräumen. … Die Planfeststellungsbehörde wird zu prüfen haben, in welcher Weise sie hier dem Artenschutz Rechnung trägt“.

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  1. Kommunale Planungshoheit und Ausgleichsbewertung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Planungshoheit von Gemeinden im Zusammenhang mit ökologischen Ausgleichsmaßnahmen gestärkt. Im Beschluß vom 07.11.2007 hat es die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichtes gehalten, das ein Ausgleichsdefizit von weniger als 10 % mit der Erwägung gerechtfertigt hatte, derartige Abweichungen lägen in den "Schwächen mathematisierter Bewertungsverfahren" begründet.

Im Beschluß heißt es wörtlich:

"Dies läßt freilich nur unterhalb der Schwelle der planerischen Beliebigkeit ... Raum für die Hinnahme von Ausgleichsdefiziten wegen der Unzulänglichkeiten jedes rechnerischen Verfahrens zur Bewertung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und deren Ausgleich".

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  1. FFH-Gebietsauswahl ‑ Untersagtes Einvernehmen

In einem Verfahren der Stadt Papenburg gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Erteilung des Einvernehmens zur Aufnahme der Gebiete „Unterems“ und „Außenems“ in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht Oldenburg beschlossen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Im Wege dieses Vorabentscheidungsverfahrens soll geklärt werden, ob die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestattet, bei ihrer abschließenden Entscheidung über die Einbeziehung von Flächen in das Schutzgebietsnetz NATURA 2000 auch kommunale oder wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen.

Gutachten der Professoren Nettesheim und Jarass sehen Spielraum für die kommunale Planungshoheit nur, wo ihn die FFH-RL beläßt.

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  1. Rücknahme eines fiktiven Bauvorbescheids

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen erweitert, unter denen nach Fristablauf gesetzlich fingierte Bauvorbescheide zurückgenommen werden können. Dieses Vorgehen mausert sich in der Praxis zum Instrument der Verwaltungsbehörden, gesetzgeberische Entscheidungen zur Verfahrensbeschleunigung zu umgehen.

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  1. Hintergrund Schleswig-Holstein

  1. Prioritätenliste NATURA 2000 - Managementpläne

Für 26 der 311 schleswig-holsteinischen NATURA 2000 ‑ Gebiete liegen Managementpläne / -vermerke vor. Weitere knapp 50 Gebiete befinden sich in der Bearbeitung. Folgende Gebiete sind für das Jahr 2008 als Arbeitsprogramm aufgestellt worden:

1016-392

Dünen- und Heidelandschaft Nord- und Mittelsylt

1119-303

Süderlügumer Binnendünen

1122-391

Niehuuser Tunneltal und Krusau mit angrenzenden Flächen

1123-391
1123-491

Küstenbereiche der Flensburger Förde von Flensburg bis Geltinger Birk; Teilgebiete: Habernis Au, Geltinger Birk und Bokholmwik

1219-391

Gewässer des Bongsieler Kanalsystems; Teilgebiet: Schafflunder Mühlenstrom

1319-301

NSG Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung

1320-303

Schirlbusch

1320-304

Löwenstedter Sandberge

1421-301

Immenstedter Wald (nur Privatanteile)

1423-394
1423-491

Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe; Teilgebiet: Olpernoor/Olperör

1521-391

Wälder der Ostenfelder Geest

1523-352

Stohl

1532-321

Sundwiesen Fehmarn

1620-302

Lundener Niederung

1623-392
1623-401

Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal

1523-353

Karlshofer Moor

1621-391

Moore der Eider-Treene-Sorge-Niederung; Teilgebiete: Südermoor, Tielener Moor, Prinzenmoor

1622-491

Eider-Treene-Sorge-Niederung; Teilgebiete: NSG Delver Koog, NSG Dörplinger Moor; Süderstapeler Westerkoog, Großes Moor bei Dellstedt, Alte Sorge, Börmer Koog, Meggerkoog, Bargstall

1627-321

Hagener Au und Passader See

1629-320

Hohenfelder Mühlenau

1631-304

Seegalendorfer Gehölz

1724-334

Dünen bei Kattbek

1730-326

Tal der Kükelühner Mühlenau

1731-303

Wäder um Güldenstein

1923-304

Moore bei Christinental

1927-301

Kiebitzholmer Moor und Trentmoor

1929-320

Barkauer See

2130-322

Herrnburger Dünen

2225-303

Pinnau/Gronau

2226-391
2226-401

Alstersystem bis Itzstedter See und Nienwohlder Moor
Alsterniederung

2227-303
2227-401

Hansdorfer Brook mit Ammersbek
NSG Hansdorfer Brook

2227-304

Neuenteich und Binnenhorster Teich

2329-352

Pantener Moorweiher

2329-381

NSG Borstgrasrasen Alt-Mölln

2330-353

NSG Oldenburger See und Umgebung

2427-391

Bille

2430-392

Talhänge bei Göttin, Grambeker Teiche und Umgebung

2530-421
2430-353

Langenlehsten
Langenlehstener Heide

2527-391

Besenhorster Sandberge

2529-302

Stecknitz-Delvenau

2628-392

Elbe mit Hohem Elbufer von Tesperhude bis Lauenburg mit angrenzenden Flächen

Die Projektgruppe „Umsetzung von NATURA 2000“ im MLUR gibt neuerdings instruktive elektronische Newsletter zur Umsetzung von NATURA 2000 heraus. Wer die Unterlagen beziehen möchte, melde sich bitte bei jens-uwe.bornhoeft@mlur.landsh.de für den Verteiler an.

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  1. Monitoring der NATURA 2000 - Gebiete

Bekanntlich war die Firma leguan GmbH, Hamburg, beauftragt, in den Jahren 2005 und 2006 eine Grundlagenerfassung zu den Biotop- und Lebensraumtypen der FFH-Gebiete in Schleswig-Holstein durchzuführen.

Nach der FFH-Richtlinie unterliegen die Gebiete auch einem Monitoring.

Das Umweltministerium hat nun die Arbeiten zu diesem Monitoring vergeben, und zwar an die Firma EFTAS Fernerkundung Technologietransfer GmbH, Münster.

Anders als der Name sagt, wird EFTAS auch am Boden kartieren. Wir haben uns mit dem zuständigen Ansprechpartner bei der Firma EFTAS, Herrn Dr. Andreas Müterthies, in Verbindung gesetzt und um vorlaufende Information der Grundeigentümer gebeten. Nach Auskunft von Herrn Müterthies ist eine allgemeine Vorabinformation der Grundeigentümer nach dem Vertrag der Firma EFTAS mit dem LANU Sache des LANU selbst. Von der Firma EFTAS soll eine Direktansprache der Eigentümer unmittelbar vor Kartierung erfolgen.

Schon bei der Grundlagenerfassung hat es sich bewährt, von den Kartierern und dem LANU die Rohdaten der Kartierung zu erbitten. Auf deren Erhalt besteht ein Rechtsanspruch der Eigentümer. Eine kritische Kontrolle der Kartierungen verschafft frühzeitig Informationen, die sowohl für betriebliche Zwecke als auch zur Abwehr von Nutzungseinschränkungen zweckdienlich sein können.

Ansprechpartner:

Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Herr Dr. Jürgen Gemperlein
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek

Tel. 0 43 47 / 70 43 47
Fax: 0 43 47 / 70 41 02
e-mail: jgemperl@lanu.landsh.de

 

EFTAS Fernerkundung Technologietransfer GmbH
Herr Dr. Andreas Müterthies
Oststraße 2 - 18
48145 Münster

Tel: 02 51 / 13 30 70
Fax: 02 51 / 1 33 07 33
e-mail: andreas.mueterthies@eftas.com

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  1. Bewertung von Stickstoffeinträgen in FFH-Gebiete

Das Kieler Institut für Landschaftsökologie, Dr. Mierwald, hat eine für Verträglichkeitsstudien grundlegende Arbeit zur Bewertung von Stickstoffeinträgen in NATURA 2000 ‑ Gebieten herausgegeben.

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  1. Artenhilfsprogramm

Für ein neues Artenhilfsprogramm wendet das Land Schleswig-Holstein 12 Mio. Euro pro Jahr auf. Insbesondere in den Naturschutzkögen der Westküsten soll nach Auskunft des Ministeriums in einer Informationsveranstaltung „Hardcore-Naturschutz“ mit dem Bagger betrieben werden, um dort Habitate einzurichten.

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  1. www.tideelbe.de

Unter www.tideelbe.de sind Informationen über das Programm zusammengestellt, in dem die Vertiefung der Unterelbe sowie zahlreiche wasserbauliche Maßnahmen in den einmündenden Gewässern zusammengebunden sind. Für die Einzelmaßnahmen sind vielfach Planfeststellungsverfahren notwendig, die aber unter der genannten Adresse ihren Zusammenhang haben. Betroffenen mit Interessen im Elbebereich wird die Seite empfohlen.

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Zu allen angesprochenen Themen können ergänzende Unterlagen und Informationen bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Giesen


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