Rundschreiben 6/2006


Kiel, den 21.09.2006

Inhalt
I.

NATURA 2000 - Erhaltungsziele

II.

NATURA 2000 - Monitoring

III.

Bodenschutzrahmenrichtlinie

IV.

Föderalismusreform

V.

Verwaltungsreform in Mecklenburg-Vorpommern

VI. Artenschutzrecht
VII.

Doppelte Genehmigungspflicht für Erstaufforstungen

VIII.

Verkauf der Insolvenzmasse

IX.

Mitteilung der Europäischen Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren

X.

Verwaltungsvorschriften zu wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren

XI. Landeswasserverbandsgesetz
XII. Zukunftsprogramm ländlicher Raum
XIII. Mitgliederversammlung 2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Kabinett beabsichtigt am kommenden Dienstag, 26.09.2006, die zweite Beschluß­fassung über den Regierungsentwurf zur Novellierung des Landesnaturschutz­ge­setzes. Diese Beschlußfassung schließt die Verbändeanhörung ab. Im Anschluß be­ginnt das parlamentarische Verfahren.

Es mehren sich die Anzeichen, daß der zweite Regierungsentwurf die positiv zu be­wertenden Neuregelungen des ersten Entwurfes verwässern und die negativen ins­gesamt verschärfen wird. Es steht zu befürchten, daß die Verfahrenserleichterungen bei der Eingriffs-/Ausgleichsregelung wieder fallen, die alten Landschaftsschutzgebiete nicht aufgehoben werden, das gesetzliche Verbot für NATURA 2000 - Gebiete etc. geregelt bleibt, usw. Wir erwarten mit Spannung den Kabinetts­beschluß und hoffen, daß sich unsere Befürchtungen nicht bestätigen werden.

Im Vorfeld der für das Wochenende geplanten Abstimmungen im Koalitionsausschuß haben wir die als Anlage 1 beigefügte Pressemitteilung herausgegeben.

  1. NATURA 2000 - Erhaltungsziele

Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein vom 04.09.2006 hat das Ministerium für Landwirt­schaft, Umwelt und ländliche Räume 46 Gebiete zu Europäischen Vogelschutz­gebieten erklärt und dazu gebietsspezifische Erhaltungsziele bekanntgemacht.

Es handelt sich um die aus Anlage 2 hervorgehenden Gebiete.

Der 65seitigen (!) Bekanntmachung liegt eine Übersichtskarte bei, in der die Euro­päischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein abgebildet sind.

Mit der Bekanntmachung verknüpft die Landesregierung zwei Hoffnungen:

Zum ersten ist die Bekanntmachung wohl als "förmlicher Akt" gemeint, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Europäischen Vogelschutzge­biete als solche erst konstituiert. Alle vorlaufenden Gebietsmeldungen waren ja nur informatorische Akte über die Identifizierung bestimmter Flächen als vogelschutz­würdig. Dieser förmliche Akt soll für die betroffenen Gebiete den sog. "Regime­wechsel" markieren, d.h. den Übergang von einem faktischen Vogelschutzgebiet zu einem erklärten Vogelschutzgebiet. Damit findet nun nicht mehr das strenge Ge­bietsregime des Art. 4 Abs. 4 VSRL Anwendung, sondern über Art. 7 FFH-RL das Ausnahmen zugängliche Gebietsregime des Art. 6 FFH-RL. Im Ergebnis können also erhebliche Beeinträchtigungen auch der gebietsspezifischen Erhaltungsziele zuge­lassen werden, wenn

  • zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,

  • Alternativlosigkeit des geplanten Vorhabens und

  • Kohärenzsicherungsmaßnahmen

gegeben sind.

Zum zweiten soll es der förmliche Akt der Schutzerklärung unwahrscheinlicher machen, daß neben den erklärten Gebieten weitere Gebiete vogelschutzwürdig sind und damit dem faktischen Vogelschutzregime unterfallen. Mit anderen Worten: Die Wahrscheinlichkeit, daß Eigentümer und Vorhabenträger vom Vogelschutzregime unbehelligt bleiben, ist gestiegen, wenn ihre Flächen in der Übersichtskarte nicht als Europäische Vogelschutzgebiete dargestellt sind.

Ob beide vorbezeichneten Rechtsfolgen tatsächlich eintreten, wird abzuwarten blei­ben.

Abgrenzungskarten sind als PDF-Datei auch im Internet unter www.natura2000-sh.de veröffentlicht.

In wenigen Wochen sollen die Erhaltungsziele zu den FFH-Gebieten folgen. Wie man hört, sollen diese den Umfang eines Buches bekommen.

Der NABU - Landesverbände Hessen und Rheinland-Pfalz hatten im September ver­gangenen Jahres bei der Europäischen Kommission, Generaldirektion Umwelt, Sach­bearbeiterinnen Doppel­hammer und Kaemena eine Beschwerde eingereicht, die unter anderem die vorbild­lich kurze Formulierung der Erhaltungsziele im neuen rheinland-pfälzischen Natur­schutz­gesetz mit den Argumenten rügte,

  • die Schutzgüter bei der Festlegung der Erhaltungsziele seien unvollständig,

  • die Formulierung der Erhaltungsziele sei ohne quantitative Vorgaben nicht aus­reichen konkret,

  • die Zielbestimmung des günstigen Erhaltungszustandes bleibe unklar.

Die Europäische Kommission hat dieses Verfahren soweit ersichtlich nicht aufge­griffen. Die Regelungstechnik aus Rheinland-Pfalz kann also als unbeanstandet ge­bliebenes Vorbild empfohlen werden.

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  1. NATURA 2000 - Monitoring

Die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission arbeitet an einem wei­teren umfangreichen Papier mit Auslegungshilfen zu Rechtsvorschriften der FFH-Richtlinie. Diesmal geht es um das in Art. 17 FFH-RL geregelte Monitoring, also die dokumentative Überwachung der NATURA 2000 - Gebiete. Die Kommission nimmt hier die Mitgliedstaaten eng an die Kandarre und gibt die Einzelheiten des Bericht­wesens vor. Das Dokument trägt den Titel "Assessment, monitoring and reporting under Article 17 of the Habitats Directive; explanatory notes & guidelines". Es liegt in der dritten Version eines Entwurfes vom April 2006 vor und kann von der Ge­schäftsstelle bezogen werden.

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  1. Bodenschutzrahmenrichtlinie

Der Kommissionsvorschlag für eine Europäische Bodenschutzrahmenrichtlinie steht kurz vor der Veröffentlichung. Der Vorschlag ist als zwischen den Kommissaren Dimas und Verheugen hart umkämpfter Kompromiß angekündigt worden. Sofern Parlament und Rat zustimmen, wird erneuter Novellierungsdruck auf Bundes- und Landesboden­schutzgesetz wahrscheinlich.

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  1. Föderalismusreform

Am 01.09.2006 ist das unter dem Titel "Föderalismusreform" bekanntgewordene Ge­setz zur Änderung des Grundgesetzes in Kraft getreten. Diese auch in anderen Bereichen sehr tiefgreifende Verfassungsänderung bringt auch für das Umweltrecht bedeutsame Änderungen mit sich, die die klassischen politischen Konfliktlinien ändern können.

Die Rahmenkompetenz wird abgeschafft. Folgende Gebiete werden in die kon­kurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes in Art. 74 GG eingestellt:

  • das Jagdwesen,

  • der Naturschutz und die Landschaftspflege,

  • die Bodenverteilung,

  • die Raumordnung,

  • der Wasserhaushalt etc.

Im Ergebnis erhält der Bund die Möglichkeit einer Vollregelung dieser Materien, für die er bislang nur Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder erlassen konnte.

Diese Verfassungsänderung ermöglicht dem Bund die Kodifizierung eines Umweltge­setzbuches. Der Entwurf eines Allgemeinen Teiles liegt bereits aus dem Jahre 1990 und der Entwurf eines Besonderen Teiles aus dem Jahre 1994 vor. Dieser Entwurf wird "Professorenentwurf" genannt nach den Verfassern Prof. Dres. Jarass, Kloepfer; Kunick, Papier, Peine, Rehbinder, Salzwedel, Schmidt-Assmann. Außerdem liegt aus dem September 1997 der Entwurf einer "unabhängigen Sachverständigenkommission" vor. Diese Entwürfe werden die Grundlage der nun vom BMU zu leistenden Re­daktionsarbeit sein.

Aber auch der politisch abweichende Wille der Länder wird gestärkt. Die Länder erhalten die sog. "Abweichungskompetenz". Ohne durch einen einschränkenden Tat­bestand verfassungsrechtlich gebunden zu sein, können die Länder auch abweichende Regelungen treffen. Dies gilt jedoch nicht für die sog. "abweichungsfesten Kerne". Es handelt sich um

  • das Recht der Jagdscheine,

  • die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes,

  • das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes,

  • die Stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen.

In diesen Bereichen wird sich also das zersplitterte Umweltrecht auf unmittelbar anwendbares Bundesrecht vereinheitlichen. In allen anderen Bereichen war der politische Spielraum der Länder zur bundesabweichenden Gestaltung noch nie so groß wie heute. Dies muß den Abgeordneten der Landtage immer und immer wieder ins Bewußtsein gebracht werden.

Die neuen Grundgesetzartikel können in Kopie bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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  1. Verwaltungsreform in Mecklenburg-Vorpommern

Ende Mai hat das Land Mecklenburg-Vorpommern sein Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung verkündet:

Die bestehenden zwölf Landkreise werden aufgelöst. Aus ihnen werden fünf neue Kreise gebildet, in die die bestehenden sechs kreisfreien Städte eingegliedert werden.

Es wird ein Kreis Mecklenburgische Seenplatte gebildet. Ihm gehören die Gemein­den der bisherigen Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz und Müritz sowie die bisher kreisfreie Stadt Neubrandenburg an. Sitz des Kreises ist die Stadt Neubran­denburg.

Es wird ein Kreis Mittleres Mecklenburg-Rostock gebildet. Ihm gehören die Gemein­den der bisherigen Landkreise Bad Doberan und Güstrow sowie die bisher kreisfreie Stadt Hansestadt Rostock an. Sitz des Kreises ist die Hansestadt Rostock.

Es wird ein Kreis Nordvorpommern-Rügen gebildet. Ihm gehören die Gemeinden der bisherigen Landkreise Nordvorpommern und Rügen sowie die bisher kreisfreie Stadt Hansestadt Stralsund an. Sitz des Kreises ist die Hansestadt Stralsund.

Es wird ein Kreis Südvorpommern gebildet. Ihm gehören die Gemeinden der bis­herigen Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow sowie die bisher kreisfreie Stadt Hansestadt Greifswald an. Sitz des Kreises ist die Hansestadt Greifswald.

Es wird ein Kreis Westmecklenburg gebildet. Ihm gehören die Gemeinden der bis­herigen Landkreise Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie die bis­her kreisfreien Städte Landeshauptstadt Schwerin und Hansestadt Wismar an. Sitz des Kreises ist die Landeshauptstadt Schwerin.

Die Kreise werden Rechtsnachfolger der in ihrem Gebiet bisher bestehenden Land­kreise. Die Landräte und hauptamtlichen Beigeordneten treten mit Ablauf des Tages vor Auflösung der Landkreise in den einstweiligen Ruhestand.

Die Eingliederung wird koordiniert durch Aufbaustäbe. Die Aufbaustäbe werden von den Altkreisen eingerichtet. Die Altkreise entsenden ihre Landräte in den Aufbaustab. Die Kosten für die Errichtung und Betreibung der Aufbaustäbe werden durch ein Sondervermögen Verwaltungsmodernisierung erstattet.

Die Eichämter, die Seemannsämter, die Ämter für Landwirtschaft, die Schulämter, die Ämter für Raumordnung und Landesplanung, die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur, die Straßenbauämter sowie die Regionalen Planungsverbände werden aufge­löst.

Die Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde werden den großen kreisangehörigen Städten übertragen, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Aufgaben und Befugnisse der Unteren Bauaufsichtsbehörden sowie auch für die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden.

Insgesamt werden viele Aufgaben eine Verwaltungsebene tiefer angesiedelt. Die neuen Kreise werden zuständig etwa für Aufgaben des Straßen-, Wasserwege- oder Eisenbahnbaus, für Aufgaben der Flurneuordnung und für die Verteilung der Direkt­zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik. Gleiches gilt für die Fischerei­aufsicht, die Genehmigung von Flächennutzungsplänen, die Aufstellung, Fortschrei­bung und Verwirklichung von Regionalen Raumordnungsprogrammen, für die Durch­führung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Abfallrechts und viele Aufgaben des Wasserrechts.

Das Gesetz vom 23.05.2006 ist eine Fundgrube an Argumenten in der derzeitigen Diskussion in Schleswig-Holstein. Es wird zur Lektüre empfohlen und kann bei der Ge­schäftsstelle angefordert werden.

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  1. Artenschutzrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem sehr grundlegenden Urteil seine Aus­legung der Artenschutzregelungen in § 43 Bundesnaturschutzgesetz dargelegt. Die Entscheidung des 9. Senats vom 21.06.2006, 9 A 28.05, erging in einem von einem Landwirt angestrengten Verfahren gegen den Neubau der Ortsumgehung Stralsund. Der Landwirt hatte geltend gemacht, die Bestände geschützter Arten stünden dem Bauvorhaben entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, daß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006, Rs C-98/03, keine Grund­lage für die Zulassung eines gegen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG verstoßenden Straßenbauvorhabens (mehr) biete. Von diesen Verboten könne aber - ggf. noch während des gerichtlichen Verfahrens - eine Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilt werden.

Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes verschärft die Verbotstatbestände des Artenschutzrechtes. Sie erleichtert jedoch deren Durchbrechung für große Infra­strukturvorhaben des Staates. Das Bundesverwaltungsgericht belastet damit indirekt Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Es führt beispielsweise aus, daß

  • unter Brutstätten nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig benutzte Brutplätze zu verstehen seien, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind;

  • auch bau- und betriebsbedingte akustische und optische Störwirkungen auf die Bruthabitate die Verbotstatbestände erfüllen können;

  • der mit der Regelung des § 42 Abs. 1 BNatSchG verfolgte Artenschutz indivi­duums- und nicht populationsbezogen sei. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 BNatSchG seien deshalb grundsätzlich nicht geeignet, die Ver­wirk­lichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern;

  • dem Schutz und der Erhaltung vorhandener Lebensräume Vorrang vor ihrer Ver­lagerung zukomme.

Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich:

"Könnten geschützte Gebiete nach Belieben "verlegt" werden, etwa um Raum für die Entwicklung von Ballungsgebieten zu schaffen, wäre die Verwirklichung des von den Richtlinien angestrebten kohärenten Netzes von Schutzgebieten in Frage gestellt".

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  1. Doppelte Genehmigungspflicht für Erstaufforstungen

Die erste Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes hat in einem Urteil vom 23.02.2005 (1 A 243/01) zur Neuregelung des § 10 Landeswaldgesetz bei Erstaufforstungsgenehmigungen ausgeführt:

"Die Gesetzesänderung hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Erteilung der Erstaufforstungsgenehmigung durch die Forstbehörde erfor­derlich ist, auch wenn zusätzlich eine Entscheidung nach § 7 a) LNatSchG nötig ist. Die Genehmigung nach § 7 a) LNatschG ist dann in der Erst­aufforstungsgenehmigung der Forstbehörde eingeschlossen. Der Ableh­nungsbescheid der zuständigen Naturschutzbehörde im Falle des versagten Einvernehmens ist unzweifelhaft ein Verwaltungsakt. Aber auch das positive Einvernehmen gegenüber der zuständigen Forstbehörde stellt einen Verwaltungsakt dar".

Folge dieser Rechtsprechung ist, daß derjenige, der eine Erstaufforstungs­ge­neh­migung erreichen will, mit zwei Behörden zwei Verfahren führen muß - Dere­gulierung und Entbürokratisierung in Schleswig-Holstein ...

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  1. Verkauf der Insolvenzmasse

Derzeit läuft ein Interessenbekundungsverfahren zum Verkauf des Landeswaldes. Den Mitgliedsverbänden wird empfohlen, ihren interessierten Mitgliedern die Abgabe von Angeboten zu empfehlen. Es sollte verhindert werden, daß sich die Landes­regierung aus der löblichen Ankündigung, den Landeswald zu verkaufen, mit dem Argument zurückzieht, es gebe keine Interessenten.

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  1. Mitteilung der Europäischen Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren

Im Umweltrecht spielen immer wieder Vertragsverletzungsverfahren der Europä­ischen Kommission gegen die Mitgliedstaaten eine Rolle. In einer Mitteilung SEK (2005) 1658 hat die Europäische Kommission vor kurzem ihre allgemeine Vor­gehensweise bei Vertragsverletzungen niedergelegt. Die Mitteilung hat die rechtliche Wirkung einer Selbstbindung für den Regelfall. Sie ist eine Fundgrube an Argumen­ten, wenn in der politischen Diskussion zur Durchsetzung von Verschärfungen im Umweltrecht mit angeblichen Sanktionen aus Vertragsverletzungsverfahren gedroht oder argumentiert wird.

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  1. Verwaltungsvorschriften zu wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren

Immer wieder spielen in der umweltrechtlichen Praxis die wasserrechtlichen Planfest­stellungsverfahren eine Rolle. Bei der Geschäftsstelle können die Verwaltungs­vor­schriften dazu in Kopie abgefordert werden.

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  1. Landeswasserverbandsgesetz

Die Landesregierung beabsichtigt, die Änderung des Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz und die Novellierung als Landeswasserverbandsgesetz. Dies kündigte Umweltminister Dr. Christian von Boetticher anläßlich der Bundes­tagung des DBVW e.V. am 05.09.2006 in Brunsbüttel an. Über die Inhalte ist noch wenig bekannt. Es wird damit gerechnet, daß es Änderungen bei den Beitragsmaßstäben geben wird.

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  1. Zukunftsprogramm ländlicher Raum

In ihrer Sitzung am 05.09.2006 hat die Landesregierung ein neues "Zu­kunfts­pro­gramm ländlicher Raum" verabschiedet. Das Programm steckt den finanziellen Rahmen der Förderung im ländlichen Raum für die Jahre 2007 bis 2013 ab und löst das bisherige Programm "Zukunft auf dem Land" ab, das zum Jahresende ausläuft. Das neue Programm bedarf noch der Ratifizierung durch die Europäische Union. Vorgesehen sind 480 Mio. Euro für die Förderung des ländlichen Raumes, von denen ca. die Hälfte aus Mitteln der Europäischen Union stammt.

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  1. Mitgliederversammlung 2006

Das Protokoll der Mitgliederversammlung 2006 ist beigefügt als Anlage 3. Im Anschluß an die Mitgliederversammlung hat es eine sehr lebhafte Diskussion mit dem Um­weltminister Dr. Christian von Boetticher gegeben, der noch einmal seine positiven Ansätze für Deregulierung und Entbürokratisierung zusammengefaßt hat. Der Minister zeigte sich in einzelnen Punkten, die unser Arbeitskreis am Regierungsentwurf des Naturschutzgesetzes kritisiert hatte, interessiert und versprach eine abwägende Prüfung.

gez. Dr. Giesen

Anlagen


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