Rundschreiben 6/2004


Inhalt:

I. NATURA 2000
1. Aufträge an den NABU
2. Zulässigkeit von Rechtsschutz
  a) Vogelschutz
  b) FFH
3. Folgen
  a) Umbruchsverbot
  b) Finanzierung
  c) Schlüsselbegriff: Erhebliche Beeinträchtigung
  d) Methodik-Leitlinien Verträglichkeitsprüfung
  e) Im Wald: "Challenges and opportunities"
  f) Jagdruhe in Vogelschutzgebieten
4. Überholter Ausgangspunkt
 
II. Rechtsprechung
1. Entschädigung - Leitsätze des OVG Schleswig
2. Biotopschutz - Tümpel = Wasserloch
3. Vorkaufsrecht - Vermeidung
4. Ausgleichsmaßnahmen - Stärkung der Planungshoheit
5. Meeresstrand - Eigentumsfähigkeit
 
III. Aufsätze
1. Wasserschutzgebiete - Abgrenzung
2. Uferrandstreifen - Befreiungsanspruch
3. Ländliche Wege - Bestandsaufnahme
 
IV. "Flächenverbrauch"
 
V. Wasserrahmenrichtlinie
  • NATURA 2000

  1. Aufträge an den NABU

In der Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Frauke Tengler (CDU) wurden Aufträge der Landesregierung an den NABU seit dem Dezember 1992 zusammengestellt:

Vergabedatum

Thema

Finanzvolumen

16.12.1992

Die Bedeutung der ETS-Niederung als Rast- und Überwinterungsgebiet für ziehende Vogelarten

 15.338,76 €

24.06.1993

Erfassung Wiesenvögel Alte-Sorge-Schleife

20.451,68 €

01.12.1993

Effizienzkontrollen Alte-Sorge-Schleife (1993 - 1997)

127.933,41 €

04.05.1994

Untersuchungen über Amphibien und ihr Lebensraumangebot im Bereich Bergenhusens

17.895,22 €

24.05.1994

Maßnahmen zum Aufbau einer Datenbank - Weißstorch in Schleswig-Holstein

12.782,30 €

04.04.1997

Auswirkungen von Uferrandstreifen auf ausgewählte Wirbeltierarten

10.225,84 €

08.04.1997

Auswirkungen der Biotop-Programme im Agrarbereich auf Wiesenvögelbestände in der Eider-Treene-Sorge-Niederung und in Eiderstedt

15.338,76 €

14.04.1998

Brutvogelmonitoring im NSG "Alte-Sorge-Schleife" und angrenzenden Niederungsflächen und im einstweilig sichergestellten "Ostermoor bei Seeth" und angrenzenden Niederungsflächen

35.023,49 €

23.12.1998

Wissenschaftliche Begleituntersuchungenzu Naturschutzmaßnahmen im ETS-Gebiet (1999 - 2001)

153.387,56 €

05.03.2001

Nahrungserwerb von Trauerseeschwalben auf Flächen des Vertragsnaturschutzes auf Eiderstedt

5.624,21 €
05.03.2001

Bestandserfassung von Wiesenvögeln auf den Flächen des Vertragsnaturschutzes auf Eiderstedt: Bestände, Verbreitung, Habitatwahl, Bruterfolg, Bedeutung des Vertragsnaturschutzes

35.279,14 €

24.04.2001

Erfassung der Brutbestände aller Vogelarten im "Südermoor" bei Bergenhusen im Rahmen des Monitoring "NATURA 2000 - Gebiete"

4.524,93 €
24.04.2001

Effizienzuntersuchung zum Wiesenvogelschutz

31.700,10 €
24.04.2001

Kartierung der Wiesenlimikolen in der Eider-Treene-Sorge-Niederung

17.895,22 €

04.03.2002

Nahrungserwerb von Trauerseeschwalben auf Flächen des Vertragsnaturschutzes auf Eiderstedt

15.892,00 €
04.03.2002

Bestandserfassung von Brutvögeln und Wiesenvögeln auf ausgewählten Flächen des Vertragsnaturschutzes auf Eiderstedt

17.957,00 €
16.04.2002

Wintervogelzählungen in der Eider-Treene-Sorge-Niederung

55.796,00 €
17.05.2002

Untersuchungen der Ursachen des Bestandsrückgangs der Arten Kiebitz und Uferschnepfe
im NSG "Alte-Sorge-Schleife"

24.314,00 €
25.06.2002

Ermittlung von Grundlagendaten zu Amphibien und Brutvögeln im geplanten NSG "Ostermoor" bei Seth

7.470,00 €
09.12.2002

Durchführung einer vollständigen Rastvogelkartierung für die Erstellung eines Naturschutzkonzeptes auf dem Gebiet der Halbinsel Eiderstedt

19.488,00 €
27.03.2003

Erfassung der Rastvögel in der Eider-Treene-Sorge-Niederung

57.002,00 €
27.03.2003

Erstellung eines Naturschutzkonzeptes für Eiderstedt

78.137,60 €
08.04.2003

Entwicklung eines Finanzierungskonzeptes zum Schutz der Wiesenvögel im Meggerkoog zur weiteren Anwendung in der ETS-Region

24.777,60 €
insgesamt

 

804.234,82 €

Insgesamt hat also der NABU Mittel in Höhe von 804.234,82 € eingestrichen und damit das - angreifbare - Fundament für die eigenen Schattenmeldungen an die Europäische Kommission geschaffen.

  1. Zulässigkeit von Rechtsschutz

  1. Vogelschutz

Nach § 20 c) Abs. 2 Satz 2 LNatSchG erklärt das MUNL auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung die ausgewählten Gebiete zu Europäischen Vogelschutzgebieten. Gegen diese Schutzerklärung ist Rechtsschutz unproblematisch zulässig, da sie konstitutiv die Rechte der betroffenen Eigentümer und Gemeinden einschränkt.

Die Praxis geht im Anschluß an obiter dicta des Oberverwaltungsgerichtes wohl dahin, die Erklärung zum Europäischen Vogelschutzgebiet durch eine Regelung der Naturschutzverordnung auszusprechen. Verordnungsentwürfe liegen insoweit aus der Oberalsterniederung und zum Kittlitzer Hofsee vor. Das Ministerium versucht also, die Erklärung zum Europäischen Vogelschutzgebiet und die Ausweisung eines Naturschutzgebietes de facto zu verbinden. Dies ändert jedoch nichts daran, daß diese Verbindung nur eine tatsächliche ist und rechtlich getrennt gedacht werden muß. Die Erklärung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ist ohne Zulässigkeitsprobleme anfechtbar.

  1. FFH

Die Zulässigkeit von Rechtsschutz gegen die FFH-Gebietsauswahl ist bekanntlich zwischen Oberverwaltungsgericht Münster einerseits und Verwaltungsgericht Bremen andererseits streitig. Beide Entscheidungen markieren gegensätzliche Positionen. Während das Oberverwaltungsgericht Münster Rechtsschutz in der Phase der Gebietsauswahl für unzulässig hält, gab das Verwaltungsgericht Bremen einem derartigen Antrag statt und erklärte die Gebietsauswahl für rechtswidrig.

Nun endlich hat die Kontroverse auch Eingang in die rechtswissenschaftliche Literatur gefunden. Während die bisherigen Meinungsäußerungen in der Literatur häufig von dem Grundtenor geprägt waren, Rechtsschutz in der Phase der Gebietsauswahl führe faktisch zur Vereitelung der Errichtung des Netzes von NATURA 2000 - Gebieten, hat nun jedenfalls das Problembewußtsein die Universitäten erreicht. In Band 4 der Leipziger Schriften zum Umwelt- und Planungsrecht "Perspektiven des Naturschutzes" (Baden-Baden 2003) ist der Aufsatz von Univ.-Prof. Dr. Martin Oldiges, Universität Leipzig "Rechtsschutz und Entschädigung bei der Ausweisung von Schutzgebieten im Biotopverbund" abgedruckt (S. 119 bis 139).

Der Schlüsselsatz lautet:

"Die Einstellung FFH-geeigneter Grundstücke in die nach Brüssel weiterzugebenden Listen ist nicht etwa nur ein Akt der Registrierung; hiermit wird vielmehr rechtsverbindlich die FFH-Eignung der betroffenen Grundstücke festgestellt. Gegen diesen feststellenden dinglichen Verwaltungsakt sind wegen seiner belastenden Feststellungswirkung Rechtsbehelfe zulässig".

Der Aufsatz kann in Kopie bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

  1. Folgen

  1. Umbruchsverbot

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluß vom 15.12.2003 den Umbruch von Grünland zur Herstellung einer Heidelbeerkultur gestützt auf das Vogelschutzregime untersagt (Aktenzeichen 12 B 5670/03; Natur und Recht 2004, 267 ff.).

  1. Finanzierung

Nach wie vor stehen zur Finanzierung von NATURA 2000 einschließlich Entschädigungszahlungen kaum Mittel zur Verfügung. Ja, gesetzeswidrig ist bislang nicht einmal ermittelt, wieviel Geld benötigt wird. Auch die vom Innenministerium entwickelte "Halbzeitbewertung des Programms Zukunft auf dem Land" gibt auf die drängenden Fragen keine Antwort.

  1. Schlüsselbegriff: Erhebliche Beeinträchtigung

In der Zeitschrift Natur und Recht setzt sich ein vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Regensburg kritisch mit einem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim auseinander.

Der VGH Mannheim hatte entschieden, daß eine Schrägseilbrücke außerhalb eines Vogelschutzgebietes trotz vorhandener Kollisionsgefahr von Vögeln mit den Seilen zulässig ist, weil das gebietsbezogene Schutzregime nicht für mögliche Gefährdungen von außerhalb gelte. Der Aufsatz vertritt die These, daß mobile Tiere, für die ein Schutzgebiet eingerichtet wurde, das Schutzregime mit ihrem natürlichen Wanderverhalten transportieren.

Diese Interpretation dehnt den Umgebungsschutz von NATURA 2000 - Gebieten biologisch so weit aus, wie Vögel fliegen oder beispielsweise Otter wandern. Da die Arten erhebliche Strecken zurücklegen, verschwimmt jede Abgrenzung und es kommt zu einer flächendeckenden Geltung des NATURA 2000 - Schutzregimes.

  1. Methodik-Leitlinien Verträglichkeitsprüfung

Alleine die Methodik-Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anfertigung der Verträglichkeitsprüfung umfassen 75 eng bedruckte Seiten. Die Methodik wird so kompliziert dargestellt, daß sich in die Praxis der Umsetzung zwangsläufig Fehler einschleichen, die zur Anfechtbarkeit der Projekte führen.

  1. Im Wald: "Challenges and opportunities"

Wie wenig durchdacht europäische Vorgaben sein können, zeigt eindrucksvoll das 105-seitige Papier "NATURA 2000 and forests - challenges and opportunities", das von der Kommissarin Wallström als "Interpretation Guide" für die Umsetzung von NATURA 2000 im Wald empfohlen wird. Das Papier wurde erstellt von einem "Trainee" der Generaldirektion Umwelt.

Dieses Praktikantenpapier wird von den Abteilungsleitern in den zuständigen Landesministerien zur Grundlage ihrer Arbeit gemacht.

  1. Jagdruhe in Vogelschutzgebieten

In einer Pressemitteilung der Natur- und Tierschutzverbände zu den Eckpunkten eines neuen Bundesjagdgesetzes vom 30.03.2004 wird eine Jagdruhe in Europäischen Vogelschutzgebieten, in Nationalparken, Kernzonen von Biosphärenreservaten und Ramsar-Gebieten gefordert.

  1. Überholter Ausgangspunkt

Es heißt in den Sätzen 1 und 2 des vierten Erwägungsgrundes zur FFH-Richtlinie wörtlich:

"Der Zustand der natürlichen Lebensräume im Europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten verschlechtert sich unaufhörlich. Die verschiedenen Arten wildlebender Tiere und Pflanzen sind in zunehmender Zahl ernstlich bedroht".

Dieser gesetzgeberische Ausgangspunkt ist, jedenfalls teilweise, überholt. In den Jahren 1990 bis 1992 sind umfangreiche zoologische Untersuchungen in hessischen Wäldern durchgeführt worden. Die Untersuchungen haben die alte Erkenntnis "wer sucht, der findet" bestätigt. Als Anlage sind einige repräsentative Ergebnisse beigefügt. Die Ergebnisse bestätigen eine Zunahme der Arten, und zwar nicht nur solcher Arten mit flexiblen Lebensraumansprüchen.

Es stellt sich schon die Frage, ob anläßlich des überholten Ausgangspunktes derartiger Eifer bei der Umsetzung der Richtlinien notwendig ist, wie wir ihn derzeit erleben.

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  1. Rechtsprechung

  2. Entschädigung - Leitsätze des OVG Schleswig

In einem Beschluß vom 17.10.2003 stellt das Oberverwaltungsgericht Auslegungsgrundsätze zu § 42 Landesnaturschutzgesetz auf:

"

  1. Ob eine "nicht nur unwesentliche" Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks vorliegt, ist - entschädigungsrechtlich - nicht von allgemein-ökologischen Gesichtspunkten (z.B. zur Schutzwürdigkeit der Fläche oder ihrer Regenerierungsfunktion) abhängig. Die Entschädigung soll ggf. vorliegende unverhältnismäßige oder unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen infolge des Naturschutzes herabmildern.

  2. Soweit ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde, liegt keine wesentliche Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstückes vor.

  3. Neben der naturschutzrechtlichen Entschädigungsregel in § 42 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG sind andere Ansprüche auf finanziellen Ausgleich ausgeschlossen. § 42 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG enthält eine abschließende Regelung über den Ausgleich von Eigentumsbeschränkungen, die keine Enteignungen, sondern nur Inhaltsbestimmungen des Eigentums sind".

  1. Biotopschutz - Tümpel = Wasserloch

Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 10.07.2003 die häufig streitgegenständliche Definition des "Tümpels" i.S.v. Nr. 20 des § 1 Biotopverordnung ausgelegt. Der Kernsatz lautet:

"..., wonach ein Tümpel ein Wasserloch darstellen muß. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Biotopverordnung ist mithin ein Tümpel eine gegenüber seiner Umgebung deutlich wahrnehmbare Bodenvertiefung mit einem Kerngewässer, das zwar zeitweilig austrocknen kann, das aber im Jahresdurchschnitt überwiegend vorhanden sein muß, weil anderenfalls die Existenz und das Gedeihen "tümpeltypischer" Tier- und Pflanzenarten kaum gewährleistet ist".

  1. Vorkaufsrecht - Vermeidung

Der BGH hat in einem Urteil vom 26.09.2003 Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, die ein Vorkaufsrecht vermeiden helfen. Der Leitsatz lautet:

"Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die dazu berechtigt, ein Grundstück auf die Dauer von 99 Jahren gegen Zahlung eines in zehn Jahresraten zu zahlenden Entgelts als Steinbruch auszubeuten, stellt keinen kaufähnlichen Vertrag dar, der die Ausübung eines Vorkaufsrechts eröffnet".

  1. Ausgleichsmaßnahmen - Stärkung der Planungshoheit

Das Bundesverwaltungsgericht hat das neue Konzept aus § 1 a) BauGB bestätigt, das den Gemeinden einen breiten Entscheidungsspielraum für Ausgleichsmaßnahmen einräumt. Im Beschluß vom 18.07.2003 heißt es:

"Die Gemeinde darf unter Beachtung des Abwägungsgebotes Ausgleichsmaßnahmen räumlich vom Eingriffsort trennen. Zur Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen darf die Gemeinde auf ein bereits beschlossenes, aber noch nicht verwirklichtes Nutzungskonzept zurückgreifen".

  1. Meeresstrand - Eigentumsfähigkeit

Die Küsten des Landes sind dem ständigen Angriff des Wasser ausgesetzt. Dies führt bei Abbrüchen, Abspülungen etc. häufig zu der Frage, ob die betroffenen Grundstücke mit der tatsächlichen Ausdehnung des Meeresgewässers in Bundeseigentum übergehen. Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Beschluß vom 09.04.2003 klargestellt:

"Die natürliche Umwandlung von eigentumsfähigem Dünenland in Meeresstrand führt nicht zum Verlust des Privateigentums".

Alle angesprochenen Urteile können von der Geschäftsstelle bezogen werden.

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  1. Aufsätze

  2. Wasserschutzgebiete - Abgrenzung

Die Rechtsprechung stellt zunehmend höhere Anforderungen an die hydrologische Begründung für die räumliche Abgrenzung von Wasserschutzgebieten. Besondere Probleme bereiten die sog. "variierenden Grundwasserströmungsverhältnisse", wie sie durchaus häufig sind. Die insoweit maßgebliche technische Regel (das Arbeitsblatt W 101 "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. - DVGW - vom Februar 1995) gibt diesbezüglich keine ausdrückliche Vorgabe.

In der Zeitschrift Natur und Recht ist nun ein Aufsatz veröffentlicht, der vom Verordnungsgeber in derartigen Fällen eine "instationäre Grundwassermodellrechnung" fordert. Eine solche Modellrechnung ist genauer als die bislang auch in Schleswig-Holstein praktizierte Methodik. In den Verfahren zu Gebietsausweisung kann mit dem Aufsatz argumentiert werden.

  1. Uferrandstreifen - Befreiungsanspruch

Seit der letzten Novellierung des Landeswassergesetzes im Jahr 2003 sind landseits der Uferlinie oder der oberen Böschungskante eines Gewässers Uferrandstreifen von in der Regel 10 m Breite einzurichten (§ 38 a) Landeswassergesetz). In dem Uferrandstreifen sind Tier- und Pflanzenbestände zu entwickeln oder zu erhalten. Nutzungen, die diesen Zwecken des Uferrandstreifens zuwiderlaufen, insbesondere der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Ackernutzung sowie der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen deren Transport auf öffentlichen Straßen, sind verboten.

Von diesem gesetzlichen Verbot kann die Untere Wasserbehörde im Einzelfall eine Ausnahme zulassen.

In der Zeitschrift Agrar- und Umweltrecht ist ein Gutachten für den Hessischen Bauernverband zur Parallelregelung in Hessen veröffentlicht. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, daß ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer (in Hessen) Befreiung besteht, weil der Gesetzgeber die Fortschritte in der technischen Entwicklung nicht vollumfänglich zur Kenntnis genommen habe. Bei der Ausbringung von Mineraldüngern, Flüssigdüngern, Gülle und Jauche im Uferbereich sei eine Verschlecherung der Gewässergüte nicht zu besorgen, wenn Präzisionsgeräte zur Düngerausbringung nach dem Stand der Technik mit Grenzstreueinrichtung Verwenden finden.

Die Argumentation kann auf die Rechtslage in Schleswig-Holstein übertragen werden.

  1. Ländliche Wege - Bestandsaufnahme

Das Gesamtnetz der ländlichen Wege in Schleswig-Holstein ist rund 25.000 km lang. 10.000 km davon sind ausgebaut und in Asphalt mit ca. 3 m Breite befestigt. 60 % davon (6.000 km) müssen verstärkt werden.

Ca. 1.000 km sind ausgebaut und in Beton befestigt.

Ca. 4.000 km sind ausgebaut und als Betonspur befestigt.

Rund 5.000 km sind ausgebaut und kiesbefestigt.

Weitere rund 5.000 km sind unbefestigt.

Es besteht ein enormer Investitionsbedarf, da in den Jahren 2000 bis 2003 lediglich rund 644 km Wege ausgebaut werden konnten.

Alle angesprochenen Aufsätze können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.

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  1. "Flächenverbrauch"

Am Freitag, 02.04.2004, fand in Neumünster eine vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein organisierte Konferenz zum Flächenverbrauch in Schleswig-Holstein statt. Die Veranstaltung war interessant und hat weiterführende Fragestellungen eröffnet.

Der sog. "Flächenverbrauch" soll leicht rückläufig bei nunmehr 105 ha pro Tag bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik liegen. Gleichzeitig gibt es nach einer Schätzung des Bundesamtes für Naturschutz einen Zuwachs der Brachflächen von 9 ha bis 12 ha pro Tag.

Aus den Vorträgen ging zunächst hervor, daß es keine verläßliche Statistik für die Beurteilung des Flächenverbrauches gibt. Nach wissenschaftlicher Auskunft gehen in die Statistik die "Gesamtprojektflächen" ein, nicht also lediglich die "versiegelten Flächen". In den einzelnen Bundesländern sind dabei sowohl Zeitpunkt als auch Inhalt der Meldung zum Flächenverbrauch abweichend. Nicht einheitlich wird beispielsweise gehandhabt, ob zur Grundlage der Meldung die Baufertigstellung oder bereits die Genehmigung gemacht wird. Unklar ist vielfach auch, inwieweit Ausgleichsflächen eingerechnet werden.

Unabhängig von den Einzelheiten der Statistik bestand Einigkeit, daß das Brachflächenrecycling interessanter und gefördert werden muß. Anders als die Mehrzahl der Teilnehmer vertrat unser Arbeitskreis den Standpunkt, daß nicht die ordnungsrechtliche Beschränkung der Bebauung landwirtschaftlicher Flächen die Probleme lösen kann, sondern daß ökonomische Anreize für eine Nutzungsänderung von Brachflächen geschaffen werden müssen. Um die Attraktivität des Brachflächenrecycling zu steigern, müßten diesbezügliche ordnungsrechtliche Vorgaben (Bodenschutz-, Naturschutz- (insbesondere Sukzessionsbiotop-), Lärmschutz- und bauplanungsrechtliche Vorgaben) verschlankt werden. Unser Arbeitskreis hat eine gemeinsam mit dem CDU-Wirtschaftsrat entwickelte Idee vertreten, wonach das Öko-Konto genutzt werden kann. Je nach dem Grad der Kontaminierung könnte für das Recycling eines Altstandortes ein Guthaben auf dem Öko-Konto gewährt werden. Für die Sanierung eines Z1 - kontaminierten Bodens, könnte eine halbe Ausgleichsfläche und für die Sanierung eines Z4 - kontaminierten Bodens das 150fache der Fläche als Kompensationsguthaben gutgeschrieben werden.

Dem Verhältnis liegt eine Kostenrechnung zugrunde. Nähere Informationen sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.

In der Diskussion hat Umweltminister Müller den Vorschlag aufgegriffen und als weiterführend bewertet. Zuständig für die weitere Umsetzung ist im Umweltministerium Frau Dr. Dorit Kuhnt. Weitere Informationen sind erhältlich auch unter www.umwelt.schleswig-holstein.de/servlet/is/36121/flaechen_start.htm

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  1. Wasserrahmenrichtlinie

Die Analyse der Merkmale der Flußgebietseinheiten Eider, Elbe und Schlei/Trave ist in einem ersten Entwurf erstellt. Die Datensammlung umfaßt ca. 900 Druckseiten und ist im Internet unter www.wasser.sh veröffentlicht.

gez. Dr. Giesen


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