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Rundschreiben 5/2008 |
Kiel, den 03.06.2008 |
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Bau-Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung Sehr geehrte Damen und Herren, die Verfahren zur Anpassung des untergesetzlichen Rechts an das neue Landesnaturschutzgesetz sind angelaufen. Bekanntlich ist kürzlich die Öko-Konto - Verordnung vom Kabinett beschlossen worden. Die neue Biotop-Verordnung ist in der Anhörung. Nun gibt das Umweltministerium eine neue Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung in die Anhörung. Das Anschreiben des Ministeriums, Herr Stellet, vom 22.05.2008 ist beigefügt als Anlage 1. Die neue Verordnung soll die Landesverordnung über weitere Erholungsschutzstreifen an Gewässern II. Ordnung vom 24.07.1978 (GVO Bl. 1978, S. 213) ablösen. Rechtsgrundlage für die neue Verordnung ist § 26 Abs. 5 LNatSchG. In Anlage 2 finden Sie eine Synopse des § 26 aus dem neuen Landesnaturschutzgesetz mit der Parallelvorschrift des § 11 aus dem alten Landesnaturschutzgesetz. § 26 LNatSchG betrifft die Bau-Schutzstreifen an Gewässern. Diese Schutzstreifen sind an Gewässern I. Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von 1 ha und mehr 50 m breit; an den Küsten messen sie 100 m landwärts von der Küstenlinie. In diesen Schutzstreifen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Der Bau-Schutzstreifen nach dem Landesnaturschutzgesetz darf nicht verwechselt werden mit dem derzeit ebenfalls in der Diskussion befindlichen Bewirtschaftungsrandstreifen nach dem Entwurf des Umweltgesetzbuches. Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Landesnaturschutzgesetz kann der Schutzstreifen auch auf durch eine Verordnung bestimmte Gewässer II. Ordnung ausgedehnt werden. Dies geschieht in den Anlagen zur Verordnung. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung des Naturschutzrechtes sind die Anlagen grundlegend überarbeitet worden. Viele der Gewässer aus der Anlage der alten Verordnung sind zwischenzeitlich anderweitig geschützt, etwa durch Naturschutzverordnungen oder auch durch die Einbeziehung in das Europäische Netz NATURA 2000. Der Verordnungsgeber hat deshalb die Anlage grundlegend überarbeitet und den Schutzstreifen auf Gewässer ausgedehnt, die bislang noch nicht geschützt sind, aber nach Ansicht des Ministeriums aufgrund der Fachinformationen aus der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie schutzwürdig und -bedürftig sein sollen. In Anlage 3a finden Sie die Gewässer aufgeführt, die nach der neuen Verordnung geschützt werden sollen. Zum Vergleich ist die Liste nach der alten Verordnung als Anlage 3b beigefügt. Wir empfehlen, Ihre Mitglieder zu unterrichten. Ggf. sollten kurzfristig Genehmigungen beantragt werden, um zu versuchen, noch die alte Rechtslage zu nutzen. Wir werden fristgerecht eine Stellungnahme an das Ministerium richten. Die neue Verordnung enthält auch eine Ermächtigung an die Gemeinden, den Gemeingebrauch an einem bestimmten Teil des Meeresstrandes durch Satzung für den Badebetrieb oder für andere Zwecke einzuschränken. Der Verordnungstext ist beigefügt als Anlage 4. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Giesen
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