Rundschreiben 5/2008

Kiel, den 03.06.2008


Bau-Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verfahren zur Anpassung des untergesetzlichen Rechts an das neue Landes­naturschutzgesetz sind angelaufen. Bekanntlich ist kürzlich die Öko-Konto - Ver­ordnung vom Kabinett beschlossen worden. Die neue Biotop-Verordnung ist in der Anhörung.

Nun gibt das Umweltministerium eine neue Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung in die An­hö­rung.

Das Anschreiben des Ministeriums, Herr Stellet, vom 22.05.2008 ist beigefügt als Anlage 1.

Die neue Verordnung soll die Landesverordnung über weitere Erholungsschutz­strei­fen an Gewässern II. Ordnung vom 24.07.1978 (GVO Bl. 1978, S. 213) ablösen.

Rechtsgrundlage für die neue Verordnung ist § 26 Abs. 5 LNatSchG. In Anlage 2 finden Sie eine Synopse des § 26 aus dem neuen Landesnaturschutzgesetz mit der Parallelvorschrift des § 11 aus dem alten Landesnaturschutzgesetz.

§ 26 LNatSchG betrifft die Bau-Schutzstreifen an Gewässern. Diese Schutzstreifen sind an Gewässern I. Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von 1 ha und mehr 50 m breit; an den Küsten messen sie 100 m landwärts von der Küstenlinie. In diesen Schutzstreifen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich er­weitert werden.

Der Bau-Schutzstreifen nach dem Landesnaturschutzgesetz darf nicht verwechselt werden mit dem derzeit ebenfalls in der Diskussion befindlichen Bewirtschaftungs­randstreifen nach dem Entwurf des Umweltgesetzbuches.

Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Landesnaturschutzgesetz kann der Schutzstreifen auch auf durch eine Verordnung bestimmte Gewässer II. Ord­nung ausgedehnt werden. Dies geschieht in den Anlagen zur Verordnung.

Aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung des Naturschutzrechtes sind die An­lagen grundlegend überarbeitet worden. Viele der Gewässer aus der Anlage der alten Verordnung sind zwischenzeitlich anderweitig geschützt, etwa durch Natur­schutzverordnungen oder auch durch die Einbeziehung in das Europäische Netz NATURA 2000. Der Verordnungsgeber hat deshalb die Anlage grundlegend über­arbeitet und den Schutzstreifen auf Gewässer ausgedehnt, die bislang noch nicht geschützt sind, aber nach Ansicht des Ministeriums aufgrund der Fachinformationen aus der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie schutzwürdig und -bedürftig sein sollen.

In Anlage 3a finden Sie die Gewässer aufgeführt, die nach der neuen Verordnung geschützt werden sollen. Zum Vergleich ist die Liste nach der alten Verordnung als Anlage 3b beigefügt.

Wir empfehlen, Ihre Mitglieder zu unterrichten. Ggf. sollten kurzfristig Genehmi­gun­gen beantragt werden, um zu versuchen, noch die alte Rechtslage zu nutzen.

Wir werden fristgerecht eine Stellungnahme an das Ministerium richten.

Die neue Verordnung enthält auch eine Ermächtigung an die Gemeinden, den Ge­meingebrauch an einem bestimmten Teil des Meeresstrandes durch Satzung für den Badebetrieb oder für andere Zwecke einzuschränken. Der Verordnungstext ist beige­fügt als Anlage 4.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Giesen

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3 a
Anlage 3 b
Anlage 4

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