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Rundschreiben 3/2007 |
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Der Schutz der Natur und Landschaft auf privaten Flächen
berücksichtigt Sehr geehrte Damen und Herren, in dritter und letzter Lesung hat der Schleswig-Holsteinische Landtag ein neues Landesnaturschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz wird einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten. Die Verkündung wird in wenigen Tagen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein erwartet. Bericht und Beschlußempfehlungen des Umwelt- und Agrarausschusses (Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 16/1226) stellen die ursprüngliche Fassung des Regierungsentwurfes sowie die im Koalitionsausschuß besprochenen Änderungen dazu übersichtlich zusammen und können von der Geschäftsstelle in Kopie oder elektronisch angefordert werden. Das neue Gesetz enthält eine programmatische Ausrichtung des Natur- und Landschaftsschutzes auf den besonderen Wert privaten Eigentums und der sich daraus ergebenen Verantwortung (§ 1 Abs. 2). Diese Klausel wird das private Eigentum nicht vor Konflikten mit einem öffentlich-rechtlichen Naturschutz bewahren; aber: Behörden und Gerichte werden unter eine gesetzliche Anleitung gestellt, die in dieser Ausdrücklichkeit neu ist. Und das ist ein wirklicher Fortschritt ! Eigentümer wissen, daß Eigentum Chance und Risiko bedeutet. Sie nehmen beides an und befördern damit die (Schutz-)Güter der Natur wie das eigene und das allgemeine Wohl. In diesem Sinne ermöglicht es die neue Ausgestaltung des Öko-Kontos, eine bereits durchgeführte Maßnahme, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht älter als zwei Jahre ist, als Ersatzmaßnahme anzurechnen. Voraussetzung ist eine ausreichende Dokumentation über den Ausgangszustand der aufgewerteten Fläche und der Eingang eines diesbezüglichen Anrechnungsantrages bis zum 31.05.2008 bei der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 6). Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gelten nunmehr nicht als Eingriff. Überhaupt wird es infolge des Wegfalles von gesetzlichen Regelbeispielen wieder mehr Spielraum bei der Beurteilung der Frage geben, was Eingriff ist. Vermeidbare Eingriffe sind nicht genehmigungsfähig, unvermeidbare müssen kompensiert werden. Der gesetzliche Schutz für NATURA 2000, § 29, fällt nunmehr differenziert aus. Von 46 Europäischen Vogelschutzgebieten werden nur knapp die Hälfte dem Verbot unterworfen, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln und die Binnenentwässerung von Dauergrünland insbesondere durch Drainung zu verstärken. Durch Straffung sind einige Vorschriften schärfer im Sinne des Naturschutzes anwendbar geworden. Auch sind neue gesetzlich geschützte Biotope hinzugekommen. Sukzessionsbiotope und das gesetzliche Vorkaufsrecht indes sind abgeschafft. Das neue Gesetz lohnt die Lektüre. Nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt werden wir eine Lesefassung versenden. In den nächsten Monaten sind zur Umsetzung entsprechender Ermächtigungen zahlreiche Verordnungen der Landesregierung oder des Umweltministers zu erwarten. Den Mitgliedern wird empfohlen, wachsam zu bleiben. Ihr Arbeitskreis wird Sie unterrichtet halten. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Giesen |