Rundschreiben 3/2007


Der Schutz der Natur und Landschaft auf privaten Flächen berücksichtigt
den besonderen Wert privaten Eigentums und die sich daraus ergebende Verantwortung
Neues Landesnaturschutzgesetz beschlossen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in dritter und letzter Lesung hat der Schleswig-Holsteinische Landtag ein neues Lan­des­na­tur­schutz­ge­setz beschlossen.

Das Gesetz wird einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten. Die Verkündung wird in wenigen Tagen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein er­war­tet. Bericht und Beschlußempfehlungen des Umwelt- und Agrarausschusses (Schles­wig-Holsteinischer Landtag Drucksache 16/1226) stellen die ursprüngliche Fassung des Regierungsentwurfes sowie die im Koalitionsausschuß be­spro­che­nen Ände­rungen dazu übersichtlich zusammen und können von der Ge­schäfts­stel­le in Kopie oder elektronisch angefordert werden.

Das neue Gesetz enthält eine programmatische Ausrichtung des Natur- und Land­schafts­schut­zes auf den besonderen Wert privaten Eigentums und der sich daraus er­ge­ben­en Verantwortung (§ 1 Abs. 2). Diese Klausel wird das private Eigentum nicht vor Konflikten mit einem öffentlich-recht­li­chen Naturschutz bewahren; aber: Behörden und Gerichte werden unter eine ge­setz­li­che Anleitung gestellt, die in dieser Ausdrücklichkeit neu ist. Und das ist ein wirk­li­cher Fortschritt !

Eigentümer wissen, daß Eigentum Chance und Risiko bedeutet. Sie nehmen beides an und befördern damit die (Schutz-)Güter der Natur wie das eigene und das allgemeine Wohl. In diesem Sinne ermöglicht es die neue Ausgestaltung des Öko-Kontos, eine bereits durch­ge­führ­te Maßnahme, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht älter als zwei Jah­re ist, als Ersatzmaßnahme anzurechnen. Voraussetzung ist eine ausreichende Do­ku­men­ta­ti­on über den Ausgangszustand der aufgewerteten Fläche und der Eingang eines diesbezüglichen Anrechnungsantrages bis zum 31.05.2008 bei der zuständigen Be­hör­de (§ 12 Abs. 6).

Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gelten nunmehr nicht als Eingriff. Überhaupt wird es infolge des Wegfalles von gesetzlichen Regelbeispielen wieder mehr Spielraum bei der Beurteilung der Frage geben, was Eingriff ist. Vermeidbare Eingriffe sind nicht genehmigungsfähig, unvermeidbare müssen kompensiert werden.

Der gesetzliche Schutz für NATURA 2000, § 29,  fällt nunmehr differenziert aus. Von 46 Eu­ro­päi­schen Vogelschutzgebieten werden nur knapp die Hälfte dem Verbot un­ter­wor­fen, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln und die Binnenentwässerung von Dau­er­grün­land insbesondere durch Drainung zu verstärken.

Durch Straffung sind einige Vorschriften schärfer im Sinne des Naturschutzes an­wendbar geworden. Auch sind neue gesetzlich geschützte Biotope hinzuge­kommen. Sukzessionsbiotope und das gesetzliche Vorkaufsrecht indes sind abge­schafft.

Das neue Gesetz lohnt die Lektüre. Nach Veröffentlichung im Gesetz- und Ver­ord­nungs­blatt werden wir eine Lesefassung versenden.

In den nächsten Monaten sind zur Umsetzung entsprechender Ermächtigungen zahl­reiche Verordnungen der Landesregierung oder des Umweltministers zu erwarten. Den Mitgliedern wird empfohlen, wachsam zu bleiben. Ihr Arbeitskreis wird Sie unter­richtet halten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Giesen


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