Rundschreiben 3/2005


Inhalt

I.

FFH

 

1.

Listung Gebiete 1. und 2. Tranche

 

2.

Musterklage

 

3.

Verwaltungsgericht Schleswig zu § 20 d) Abs. 4 Satz 3 LNatSchG

 

4.

Umsetzung durch LSG

 

5.

Nationale Bewertung durch die Länder?

II.

WRRL: Erste Berichte nach Art. 5 Flußgebietseinheit Elbe

III.

Umweltinformationsgesetz: Neue Frist neue Frist für Auskünfte

IV.

Rechtsprechung

 

1.

Bundesverwaltungsgericht zu Überschwemmungsgebiet

 

2.

OVG Schleswig zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht

 

3.

OVG Lüneburg zur Sportfischerei

 

4.

Bundesverwaltungsgericht zur Drittanfechtung wasserrechtlicher Erlaubnisse

 

5.

Verwaltungsgericht Schleswig zur Entschädigung für Naturschutzauflagen

 

6.

Bundesverfassungsgericht zur Reichweite von Rahmenrecht

 

7.

Bundesgerichtshof zum Grenzbaum

V.

Sonstiges

 

1.

Öko-Konto

 

2.

EUGRIS

 

3.

Mehr Geld in den Schaalsee

  1. FFH

  2. Listung Gebiete 1. und 2. Tranche

In den Amtsblättern der Europäischen Union L 382 vom 28.12.2004 und L 387 vom 29.12.2004 sind die Entscheidungen der Kommission vom 07.12.2004 und vom 08.12.2004 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der Kontinentalen und in der Atlantischen Biogeographischen Region veröffentlicht. Man wird davon auszugehen haben, daß die Frist für Nichtigkeitsklagen nach Art. 230 EG ab dem 28.12.2004 bis zum 24.03.2005 läuft.

Die Listen gehen auf den Stand der nationalen Auswahl der ersten und zweiten Tranche zurück. Die Gebiete der dritten und fünften Tranche sind noch nicht enthalten.

In den Erwägensgründen der Entscheidungen wird darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Kommission über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen muß, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung zukommt, um einen Entwurf der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen.

In einem weiteren Erwägungsgrund räumt die Kommission ein, daß sie über ein derartiges umfassendes Verzeichnis der Gebiete noch nicht verfügt. Aus diesem Grunde ist der Listungsentscheidung im Anhang II eine Aufstellung derjenigen Lebensraumtypen und Arten beigegeben, für die nicht davon ausgegangen werden könne, daß das Netz vollständig sei. Ein solcher Vorbehalt wird auch für Arten und Lebensraumtypen "in Hoheitsgewässern sowie in Meeresgewässern, die außerhalb der Hoheitsgewässer liegen" gemacht.

Deshalb heißt es in Absatz 2 der Listungsentscheidung lapidar:

"Diese Liste wird unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge von Mitgliedstaaten für bestimmte in Anhang II und Anhang III dieser Entscheidung genannte Lebensraumtypen und Arten überarbeitet".

Die Ausdrucksweise "überarbeitet" läßt die Möglichkeit offen, daß auch bereits gelistete Gebiete wieder von der Liste gestrichen werden. In Anbetracht der Erwägensgründe legt sich die Kommission nicht fest, ob sie nur Erweiterungen der Liste noch vornehmen will.

Der vorläufige Charakter der Liste wirft viele Fragen auf. Beispielsweise ist unklar, ob eine nur vorläufige Liste zum Gegenstand einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gemacht werden kann. Andererseits ist fraglich, ob auf eine nur vorläufige Liste nationale Umsetzungsakte gestützt werden dürfen, oder ob diese ihrerseits unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit stehen.

Eines jedenfalls ist sicher:

Mit einer vorläufigen Liste wird keine Rechtssicherheit erreicht. Hektik, Zeitdruck und Fehler bei der Erstellung der nationalen Vorschlagslisten waren nicht veranlaßt.

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  1. Musterklage

Vor dem Europäischen Gericht erster Instanz läuft eine Musterklage gegen die Listung. Es klagen Eigentümer und eine Gemeinde, denen Rechtsschutz gegen die nationale Auswahlentscheidung mit dem Argument versagt wurde, die Nichtigkeitsklage sei ein zumutbarer Rechtsbehelf.

Man wird gespannt sein dürfen, ob das Europäische Gericht diese Vorfestlegung durch die nationalen Gerichte gut heißt. Nähere Informationen über die Musterklage sind bei der Geschäftsstelle erhältlich. Über den Fortgang werden wir hier unterrichten.

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  1. Verwaltungsgericht Schleswig zu § 20 d) Abs. 4 Satz 3 LNatSchG

Die erste Kammer des S.-H. Verwaltungsgerichtes hat einen bemerkenswerten Beschluß gefaßt, der sich intensiv mit der Vorschrift nach § 20 d) Abs. 4 Satz 3 LNatSchG auseinandersetzt. Diese Vorschrift ist mit der letzten Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes eingefügt worden; andere Bundesländer kennen sie in dieser Form nicht. Nach der Vorschrift gilt ein vorläufiges Beeinträchtigungsverbot für die der Europäischen Kommission gemeldeten FFH-Gebietsvorschläge.

Der Beginn des gesetzlichen Schutzes wird damit von der Bekanntgabe der Listungsentscheidung vorverlagert auf den Zeitpunkt der Meldung.

Das Verwaltungsgericht entschärft die Vorschrift durch eine "aus dem Hut gezauberte", in den Tatbestand ungeschrieben hineingelesene Voraussetzung. Das Verwaltungsgericht wörtlich:

"Wenn § 20 d) Abs. 4 Satz 3 LNatSchG den Eintritt des vorläufigen Beeinträchtigungsverbotes (auch) von der Meldung der Auswahlentscheidung an die Kommission abhängig macht, also von einer verwaltungsinternen Handlung, so wird man für den Eintritt des vorläufigen Verbotes zusätzlich fordern müssen, daß die Tatsache der Meldung an die Kommission ebenfalls öffentlich bekanntgemacht wird oder zumindest dieser Umstand aus der Veröffentlichung der Auswahlentscheidung zu erkennen ist, weil etwa auf die Geltung des vorläufigen Beeinträchtigungsverbotes nach dieser Vorschrift in der Veröffentlichung hingewiesen wird". (Hervorhebung durch den Verfasser)

Diese richterrechtliche Erweiterung des Tatbestandes aus § 20 d) Abs. 4 Satz 3 LNatSchG ist aus unserer Sicht differenziert zu würdigen: Materiell-rechtlich entschärft der Spruch des Verwaltungsgerichtes die Reichweite des FFH-Schutzregimes bei noch nicht gelisteten Gebieten erheblich. Bislang sind in Schleswig-Holstein die vom Verwaltungsgericht geforderten Veröffentlichungsakte ja nicht erfolgt. Demgemäß unterliegen die von der Auswahlentscheidung betroffenen Flächen nach wie vor keinem vorläufigen Beeinträchtigungsverbot.

Andererseits ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis die Landesregierung entsprechende Veröffentlichungsakte vornimmt. Ein vorläufiges Beeinträchtigungsverbot ist also nur aufgeschoben, nicht aufgehoben.

In prozessualer Hinsicht führt die Entscheidung des Gerichts wiederum zu dem Ergebnis, daß Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung der Landesregierung versagt wird.

Das Verwaltungsgericht hat sich für seine sehr grundsätzliche Entscheidung ein Verfahren ausgesucht, das anders als andere Gebiete nicht im Lichte der Öffentlichkeit stand. Die in diesen Verfahren noch ausstehenden Entscheidungen werden auf die hier besprochene Entscheidung verweisen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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  1. Umsetzung durch LSG

Mit Verordnung vom 27.10.2004 hat der Kreis Stormarn das Travetal zwischen Lokfeld und Lübecker Stadtgrenze unter Landschaftsschutz gestellt. Die Unterschutzstellung ist insofern bemerkenswert, als sie ausweislich von § 3 Abs. 1 Ziffer 1 auch den Schutzzweck hat, die FFH-Richtlinie umzusetzen. Damit liegt in Schleswig-Holstein ein zitierfähiges Beispiel vor, daß es zur Umsetzung der FFH-Richtlinie nicht zwingend eines Naturschutzgebietes bedarf, sondern Landschaftsschutz ausreicht.

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  1. Nationale Bewertung durch die Länder ?

Der Geschäftsstelle liegt ein Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vor, in dem es mitteilt, daß in Deutschland die Auswahl und Abgrenzung der FFH-Vorschlagsgebiete und der Europäischen Vogelschutzgebiete in die Zuständigkeit der Länder falle. Diese seien auch für die nationale Beurteilung der relativen Bedeutung der Gebiete für die einzelnen Lebensraumtypen und Arten zuständig. Es fragt sich, wie die auf ihr Gebiet beschränkten Länder dies gewährleisten können.

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  1. WRRL: Erste Berichte nach Art. 5 Flußgebietseinheit Elbe

Für die Flußgebietseinheit liegt ein Bericht der Flußgebietsgemeinschaft nach Art. 5 WRRL vor. Die Flußgebietsgemeinschaft wird gebildet aus den Bundesländern, die im Einzugsbereich der Elbe liegen (10) und der Bundesrepublik Deutschland. Der Bericht analysiert die Gewässer in der Flußgebietseinheit und überprüft die Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten darauf. Außerdem wird eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung vorgenommen und es sind Schutzgebiete verzeichnet. Nur Teil "A" hat 109 Seiten.

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  1. Umweltinformationsgesetz: Neue Frist neue Frist für Auskünfte

Das Umweltinformationsgesetz, ein in der Praxis wichtiges Arbeitsmittel, ist neugestaltet worden. Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Der Anspruch muß fristgebunden erfüllt werden. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet grundsätzlich mit Ablauf eines Monats und nur, soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, daß diese Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

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  1. Rechtsprechung

  2. Bundesverwaltungsgericht zu Überschwemmungsgebiet

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 22.07.2004 Grundsätzliches zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ausgeführt:

  1. Die gesetzliche Begriffsbestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG erfaßt alle Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. Bebaute Ortslagen sind von diesem Schicksal nicht ausgenommen. Ihre Einbeziehung in das Überschwemmungsgebiet ist regelmäßig erforderlich.

  2. Es verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, in ein Überschwemmungsgebiet solche Grundstücke einzubeziehen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, stellt aber keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG dar. ... Sie ist insbesondere dem Eigentümer zumutbar. Es bedarf nicht erst eines finanziellen Ausgleichs, um im Einzelfall diese Zumutbarkeit zu wahren.

  3. Der Hochwasserschutz ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang.

  4. Eine Ausnahme kann nicht genehmigt werden, wenn und soweit durch die Verwirklichung des Vorhabens der Wasserabfluß, die Höhe des Wasserstandes oder die Wasserrückhaltung beeinflußt werden können. ... Das Bauverbot knüpft an die natürliche Lage des Grundstücks an einem Gewässer und in dessen natürlichem Überschwemmungsgebiet an. Unabhängig von der rechtlichen Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets legt diese Lage Beschränkungen in der Nutzung des Grundstücks nicht nur vernünftigerweise nahe, sondern gebietet sie auch.

  5. Die förmliche Festsetzung des Überschwemmungsgebiets verschiebt die Verfahrenslast. Die Baugenehmigungsbehörde kann sich zunächst auf die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets berufen und steht nicht von vornherein vor der Notwendigkeit nachzuweisen, daß Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Eigentümers, darzutun, daß eine Bebauung des Grundstücks mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist.

  6. Werden bebaute Ortsteile in ein Überschwemmungsgebiet einbezogen, wird damit auch die gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

  7. Die Obere Wasserbehörde hat als Bemessungsgrundlage für die Ausdehnung des festzustellenden Überschwemmungsgebiets ein Hochwasser herangezogen, wie es statistisch im Laufe von 50 Jahren einmal auftritt. ... Erheblich ist eine Änderung, wenn in ihrer Folge ein Grundstück von einem 50jährlichen Hochwasser nicht mehr erfaßt wird und deshalb nicht in das Überschwemmungsgebiet hätte einbezogen werden dürfen.

Die Entscheidung wird die im Sonderrundschreiben "Hochwasserschutz" (12/2004) dargestellte Brisanz künftiger Hochwasserschutzregelungen für Schleswig-Holstein noch steigern.

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  1. OVG Schleswig zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht erheblich entschärft. Nach dem Urteil des ersten Senats vom 08.07.2004 kann eine an Flurstücksgrenzen "klebende" Vorkaufsrechtsausübung ermessensfehlerhaft und damit dann im Ganzen rechtswidrig sein.

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  1. OVG Lüneburg zur Sportfischerei

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.08.2004 sehr wichtige Leitsätze für das Verhältnis von Fischerei- und Jagdrecht gegenüber dem Naturschutzrecht ausgesprochen. Anlaß war die Aufhebung von Vorschriften einer Naturschutzverordnung "Leineaue zwischen Ruthe und Koldingen" in einem von einer Fischereigenossenschaft angestrengten Normenkontrollverfahren.

Das Oberverwaltungsgericht hat das mit der Verordnung ausgesprochene vollständige Verbot der Fischereiausübung mit der Begründung aufgehoben, die Gruppe der Sportfischer werde unzulässigerweise anders behandelt als die Gruppe der Jäger. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG, weil zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, daß sie die insoweit gegebene Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Die ordnungsgemäße Jagdausübung war nämlich von den Verboten der Verordnung grundsätzlich ausgenommen worden.

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  1. Bundesverwaltungsgericht zur Drittanfechtung wasserrechtlicher Erlaubnisse

Mit Beschluß vom 06.09.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, daß die wasserrechtliche Erlaubnis öffentlich-rechtlichen Drittschutz beinhaltet. Insoweit können dann Dritte, die nicht Adressaten der Erlaubnis sind, diese Erlaubnis auch anfechten. Die Klagebefugnis reicht nicht so weit wie die bei Planfeststellungsbeschlüssen. Für die Begründetheit einer Klage kommt es darauf an, ob die Nachteile der erlaubten Gewässernutzung für den Dritten nur geringfügig sind oder nicht.

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  1. Verwaltungsgericht Schleswig zur Entschädigung für Naturschutzauflagen

In mehreren Entscheidungen hat die zuständige erste Kammer des Verwaltungsgerichtes ihre Rechtsauffassung bestätigt, daß die bloße Beschränkung einer vorhandenen Nutzungsart für einen Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG nicht ausreiche. Sie sei als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstücks entschädigungslos hinzunehmen. Nur bei einem Wechsel der Nutzungsart sei dies entschädigungsbedürftig.

Auch soll nicht entschädigungsbedürftig sein, was als Ertragsschwankung bei der Nutzung eines Grundstücks auch ansonsten auftreten könne.

Diese Rechtsprechung ist außerordentlich problematisch und es bleibt abzuwarten, ob sie höheren Instanzen standhält.

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  1. Bundesverfassungsgericht zur Reichweite von Rahmenrecht

Das Bundesverfassungsgericht hebt neuerdings immer wieder die nur beschränkte Kompetenz des Bundes zum Erlaß von Rahmenrecht hervor. Dieser "Trend" der Rechtsprechung ist auch für das Verhältnis vom Bundes- zum Landesnaturschutzrecht relevant. Das Bundesverfassungsgericht verhilft der Grundgesetzänderung aus dem Jahr 1994 zur Wirksamkeit:

"In der Grundgesetzänderung ist die klare Anweisung des verfassungsändernden Gesetzgebers an das Bundesverfassungsgericht zu sehen, seine bisherige, als korrekturbedürftig bewertete Rechtsprechung zu ändern".

Der Landesgesetzgeber darf nicht darauf beschränkt werden, "wie eine nachgeordnete Instanz lediglich eine Bundesregelung zu exekutieren".

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  1. Bundesgerichtshof zum Grenzbaum

Im Urteil vom 02.07.2004 hat der Bundesgerichtshof einen umstrittenen Bereich des Nachbarrechts geklärt:

  • Ein Baum ist Grenzbaum, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.

  • Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). 

  • Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.

  • Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihm daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.

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  1. Sonstiges

  2. Öko-Konto

Mit Drucksache 15/3399 hat die Landesregierung einen interessanten Überblick über die Praxis der Kreise und kreisfreien Städte zum Öko-Konto vorgelegt.

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  1. EUGRIS

Unter der Adresse www.eugris.info steht ein Europäisches Informationssystem für Boden und Grundwasser der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung.

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  1. Mehr Geld in den Schaalsee

Nach dem mit 40 Mio. DM dotierten Naturschutzprojekt einer Region von "gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung" fließt nun weiteres Geld in den Schaalsee. Das neue Projekt umfaßt 4,8 Mio. €, an denen der Bund mit 3,4 Mio. € beteiligt ist. Den Rest übernehmen der Zweckverband Schaalseelandschaft, die Umweltstiftung WWF sowie die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Das Geld soll erneut für den Ankauf weiterer Flächen und deren Management aufgewendet werden.

gez. Dr. Giesen


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