Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf das Rundschreiben 11/1999 bat der Bauernverband Schleswig-Holstein
e.V. mit Schreiben vom 20.1.2000 um Berichtigung des Protokolls über die
Mitgliederversammlung unseres Arbeitskreises am 15.12.1999. Die Anlage 2
"Haushaltsvoranschlag 2000" sei insoweit unrichtig, als dort die Sachkosten
gegenüber dem in der Versammlung entsprechend der Vorlage beschlossenen Betrag in Höhe
von 4.200,-- DM um 5.000,-- DM zu hoch angesetzt seien.
Wir fügen diesem Rundschreiben einen entsprechend geänderten
Haushaltsvoranschlag bei, den Sie bitte als Anlage 2 zum Protokoll der
Mitgliederversammlung nehmen wollen.
I. NATURA 2000
In dem Auswahlverfahren für die NATURA 2000 Gebiete hat sich eine
überraschende Neuerung ergeben: Der Kabinettsbeschluß am 14.12.1999 war nicht die
endgültige Auswahlentscheidung des Landes, wie bislang insbesondere seitens des
Umweltministeriums immer erklärt wurde. In die mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht Schleswig am 10.1.2000 zu Verfahren, die einige von der Gebietsauswahl
betroffene Privatleute und Gemeinden angestrengt hatten, erklärte der Leiter der
Staatskanzlei, Herr Klaus Gärtner, mit dem in Kopie beigefügten Telefax-Schreiben
- Anlage 1 -
überraschend, eine erneute Befassung des Landes werde nach Eingang der
Benehmensstellungnahmen des Bundes erfolgen. Sollte es aufgrund der
Benehmensstellungnahmen des Bundes zu Änderungen der Gebietsauswahl kommen, entscheide
erneut das Kabinett. Sollte es zu keinen Änderungen kommen, dürfe das Umweltministerium
entscheiden.
Für alle Betroffenen wichtig ist deshalb, Einblick in die
Benehmensstellungnahmen des Bundes zu erhalten und ggfs. erneut Stellung zu nehmen. Auf
die Unterrichtung über die Benehmensstellungnahmen besteht ein Anspruch nach § 4
Umweltinformationsgesetz (UIG), der sowohl gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit als auch gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Natur
und Forsten des Landes Schleswig-Holstein geltend gemacht werden kann. Den Antragstellern
in den vor dem Verwaltungsgericht Schleswig geführten Verfahren ist eine 5-wöchige
Stellungnahmefrist eingeräumt worden.
Das Fax-Schreiben aus der Staatskanzlei geht zurück auf einen Vermerk
aus dem Bundesumweltministerium, beigefügt als
- Anlage 2 -
der das Auswahlverfahren in 11 verschiedene Schritte unterteilt. Die
Erklärungen des Landes, die Auswahlentscheidung am 14.12.1999 sei endgültig und wegen
der Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik vor dem EuGH mit den kurzen
Stellungnahmefristen notwendig, haben sich als falsch erwiesen.
Die neue Verfahrensgestaltung wirft zugleich erhebliche Fragen nach der
Rechtmäßigkeit der Gebietsauswahl der ersten Tranche auf. In dieser Tranche wurden
nämlich bestehende Naturschutzgebiete ausgewählt, ohne daß insbesondere hinsichtlich
ihrer Abgrenzung die maßgeblichen Kriterien aus Anhang III FFH-Richtlinie angewendet und
ein Länderabgleich durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat in seinem
Kostenbeschluß (vgl. Seite 4 unten!) - beigefügt in
- Anlage 3 -
bestätigt, daß eine Gebietsauswahl ohne Länderabgleich an
"einem schweren Fehler leiden würde". Es hat im übrigen bestätigt, daß die
Antragsteller - und damit alle Betroffenen - "durch die wenig transparente
Vorgehensweise des Antragsgegners (des Landes Schleswig-Holstein, d. Verf.) unnötig unter
Zeitdruck gesetzt" wurden.
Die Neugestaltung des Verfahrens hat die Landtagsabgeordnete Herrlich
Marie Todsen-Reese (CDU) zu einer kleinen Anfrage veranlaßt, die wir als
- Anlage 4 -
beifügen. Die Antwort der Landesregierung bleibt abzuwarten.
Wir bitten alle Mitglieder, von sich aus bei den zuständigen Stellen
(MUNF; BMV) nachzufragen, welches Verfahren denn nun gilt, um damit Druck für eine
transparente und rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung aufzubauen.
Das Umweltministerium hat den Erlaß zur
Verträglichkeitsprüfung nach § 19 c Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (sog.
"Negativliste"; dazu unsere Rundschreiben 7 und 8/1999) an die nachgeordneten
Behörden versandt. Das Grundprinzip des Erlasses ist erhalten geblieben, unsere Anregung,
nicht eine "Negativliste", sondern eine "Positivliste" vorzulegen,
wurde nicht berücksichtigt. In zahlreichen Einzelpositionen sind die gravierenden
Vorgaben des Erlasses jedoch abgeschwächt worden. U. a. ist von der auf den Juni 1994
rückwirkenden Verträglichkeitsprüfungspflicht bei Bauleitplänen abgesehen worden.
Etwas verklausuliert wird nun der Stichtag 1. Januar 1998 eingeführt. Auch für Projekte
soll eine rückwirkende Verträglichkeitsprüfungspflicht grundsätzlich nicht gelten.
Besondere Bedeutung hat der Erlaß, weil er die Erhaltungsziele und
damit den Bezugspunkt von Verschlechterungsverbot und Verträglichkeitsprüfungspflicht
generell bezieht auf das Vorkommen von Anhang-Arten im Gebiet. Damit wird im Grunde
genommen der häufig fehlerhafte und undifferenzierte Inhalt der Kurzgutachten
ausschlaggebend für die Reichweite des Schutzregimes.
Betroffenen wird empfohlen, unter Hinweis auf § 4 UIG die
Standarddatenbögen, die im Ministerium derzeit erstellt werden, abzufordern.
Der Erlaß ist in
- Anlage 5 -
beigefügt.
Bei der Geschäftsstelle kann abgefordert
werden ein "Hintergrundpapier" des BMV zur rechtlichen Bedeutung der Ausweisung
von FFH-Gebieten in Deutschland vom 20.11.1999. Das Papier bestätigt u. a., daß nach dem
Willen des BMV potentielle FFH-Gebiete zu behandeln sind, wie endgültig ausgewählte.
Dabei soll vom Schutzregime schon für Gebiete ausgegangen werden, die in einer mit den
anderen Ministerien im Lande abgestimmten Liste von NATURA 2000-Gebieten enthalten sind.
Setzt sich diese Ansicht durch, hieße das, daß alle Flächen aus den am 1. Juni 1999 im
Kabinett beschlossenen Vorschlägen, potentielle FFH-Gebiete sind, in und um die
herum Ver-schlechterungsverbot und Verträglichkeitsprüfungspflicht gelten.
Von der Geschäftsstelle kann ebenfalls
abgefordert werden ein Schriftsatz der Niedersächsischen Landesregierung zum vor dem EuGH
geführten Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik
Deutschland. Das Land Niedersachsen versucht darin nachzuweisen, daß es schon zum
Zeitpunkt der Meldung der Gebiete der ersten Tranche seine Pflichten aus der Richtlinie
voll erfüllt habe. Die Argumentation ist ohne weiteres auf Schleswig-Holstein
übertragbar und zeigt erneut, daß eine gerichtlich erzwingbare europarechtliche
Verpflichtung, bestimmte Gebiete in Schleswig-Holstein auszuwählen, nicht besteht.
Die Papierflut zur NATURA 2000 nimmt stetig zu. Einen umfassenden
Überblick über die Entwicklungen im Rundschreiben zu geben, ist nicht möglich. Die
Geschäftsstelle steht für Fragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
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II. Novellierung Landeswassergesetz
(LWasserG)
Der Landtag hat in seiner letzten Sitzung in dieser Legislaturperiode
am 26.1.2000 eine umfangreiche Novellierung zum LWasserG verabschiedet. Unser Arbeitskreis
hat im Vorfeld mit umfangreichen Stellungnahmen versucht, die Neuregelung zu beeinflussen.
Ergebnis war ein umfangreicher Änderungsantrag der Fraktion der CDU, der jedoch von den
Koalitionsparteien überstimmt wurde. Die Stellungnahmen des Arbeitskreises und weitere
Materialien zur Gesetzgebungsgeschichte können bei Bedarf bei der Geschäftsstelle
abgefordert werden.
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III. Novellierung Nationalparkgesetz
(NationalparkG)
Auch die Stellungnahme des Arbeitskreises zur Novellierung des
Nationalparkgesetzes kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.
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IV. Landschaftsprogramm Schleswig-Holstein
Der Arbeitskreis hatte vom MUNF die Synopse erbeten, mit der seine
Stellungnahme zum Landschaftsprogramm ausgewertet wurde. Das MUNF hat diese Synopse
übersandt. Sie kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.
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V. Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung
Am 17.7.1999 ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in
Kraft getreten. Diese Verordnung enthält insbesondere Begriffsbestimmungen,
Ausführungsregelungen und vor allem die entscheidenden Maßnahmen-, Prüf- und
Vorsorgewerte, die die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ermöglichen. Sobald nun -
wie vom MUNF angekündigt (vgl. RS 3/1999 zu V.) mit Beginn der nächsten
Legislaturperiode das Landesbodenschutzgesetz vorgelegt wird, sind die Rechtsgrundlagen
für ein umfangreiches und in seiner wirtschaftlichen Bedeutung für Grundeigentümer
durchaus dramatischen Schutzregimes komplett. Die Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.
^
VI. Europäisches Umweltrecht
Die Umweltpolitik ist erklärtermaßen ein Schwerpunkt der
Europapolitik. Die Naturschutzverbände haben starke Interessenvertretungen in Brüssel,
während die Wirtschafts- und Eigentumspolitik bislang häufig auf die Mitgliedstaaten
beschränkt blieb. Entsprechend gravierend sind dann die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts
für Setzung und Anwendung des Rechts in den Mitgliedstaaten und immer häufiger auch
direkt für Eingriffe in Freiheit und Eigentum einzelner. NATURA 2000 ist nur ein
Beispiel:
Im Imissionsschutzrecht wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24.9.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(IVU-Rili) erhebliche Bedeutung haben. Änderungen der 4. Durchführungsverordnung zum
Bundesimissonsschutzgesetz zur Angleichung der Aufzählung der genehmigungsbedürftigen
Anlagen nach § 4 II. Bundesimissonsschutzgesetz laufen bereits. Daneben sieht die
IVU-Rili beispielsweise Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen vor (Art. 5), oder
auch Verschärfungen für die Genehmigung von Änderungen bestehender Anlagen (Art. 12),
die verfassungsrechtliche Probleme unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes mit sich
bringen.
Text der IVU-Rili kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.
In Brüssel wird derzeit der Entwurf einer
Richtlinie beraten, mit der bestimmte Pläne und Programme
Umweltverträglichkeitsprüfungen zu unterziehen sind. Nach dem bisherigen Entwurf wären
verträglichkeitsprüfungspflichtig u. a. die Maßnahmen der "Gemeinschaftsaufgabe
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", Forsteinrichtungsplanungen,
Forstliche Rahmenplanung, Betriebsplanungen im Staats- und Körperschaftswald,
Abschußpläne, Flurbereinigung etc. Nach einer Sitzung des EU-Umweltrates am
13./14.12.1999 ist der Anwendungsbereich eingeschränkt worden auf solche Pläne und
Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und einen Rahmen für die
künftige Genehmigung von Projekten schaffen. Darunter fallen beispielsweise die
Flächennutzungsplanungen. Auch die Strukturfonds sind für den laufenden Programmzeitraum
(bis 2007) ausgeschlossen worden. Die europäische Kommission widersprach diesem engen
Anwendungsbereich. Es ist deshalb damit zu rechnen, daß der Vermittlungsausschuß nach
der 2. Lesung im europäischen Parlament angerufen wird.
Von höchster Bedeutung für die
Wasserwirtschaft ist der derzeit beratene Entwurf einer Wasserrahmenrichtlinie. Die
Richtlinie verfolgt u. a. das Ziel einer Wasserwirtschaft nach
"Flußgebietseinheiten". Damit würde die bewährte Selbstverwaltung der
Gewässerbewirtschaftung durch Wasser- und Bodenverbände in Deutschland aufgehoben.
Vermutlich würden auch Grundgesetzänderungen notwendig, denn bislang gehört der
Wasserhaushalt nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG zum Bereich der Rahmengesetzgebung. Einige
Änderungen des neuen Landeswassergesetzes sind bereits im Vorgriff auf den Entwurf der
Wasserrahmenrichtlinie beschlossen worden.
Die Helsinki-Konvention von 1992 wird gemeinhin
als Leitlinie für die nachfolgende rechtlich verbindliche Umsetzung von Schutzvorgaben
verstanden. Beispiel sind etwa die 4 "Baltic-Sea-Protected-Areas" in der Ostsee
vor Schleswig-Holstein (Geltinger Birk/Kalkgrund, Oehl/Schleimünde, Howachter Bucht Ost,
Fehmarn West mit Orther Bucht und Flüggersand), die nun als Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiete
ausgewählt sind. Zur Ergänzung der Helsinki Konvention hat die Europäische Kommission
die HELCOM-Empfehlungen 19/6 und 19/7 vom 26.3.1998 abgegeben. Politische Ziele für die
"Verhütung der Verschmutzung durch die Landwirtschaft" werden dort ebenso
formuliert, wie Vorgaben für die Abfall-Auffanganlagen in allen (auch kleinen Sportboot-)
Ostseehäfen.
Die deutschen Regelungen des Abfallrechtes
werden bestimmt und überlagert durch die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.4.1999
über Abfalldeponien.
Die Auskehrung der Finanzmittel für die
Umsetzung von Vorhaben in NATURA 2000-Gebieten soll geregelt werden durch eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die
Umwelt (LIFE). Viele Naturschutzprojekte in NATURA 2000-Gebieten der ersten Tranche (etwa
am Schaalsee), dort großflächige Vernässungen, ebenso im Trebeltal in
Mecklenburg-Vorpommern, werden durch LIFE cofinanziert. Der Verordnungsentwurf zeigt
deutlich, daß LIFE nicht der Cofinanzierung der Entschädigungen für
Nutzungseinschränkungen dient, wie aber in der politischen Diskussion häufig fehlerhaft
behauptet wird.
Einen guten Überblick über die Entwicklung
des EU-Umwelt-rechtes bietet der im Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften vom
7.12.1999 veröffentlichte Bericht der Kommission über die Anwendung des
Gemeinschaftsrechts. Er kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.
^
VII. Neue Schutzverordnungen in
Schleswig-Holstein
Die Geschäftsstelle hält den Text folgender Vorschriften für Sie
vor:
Mit Verordnung vom 1.11.1999 wurde der "Ruppersdorfer See"
unter Naturschutz gestellt. Das Naturschutzgebiet ist rund 80 ha groß und umfaßt in den
Gemarkungen Ratekau und Neuhof-Ruppersdorf die Gemarkungsteile Ruppersdorfer See, Seehof,
Ratekauer Moor, Seewisch und Warder.
Ebenfalls mit Verordnung vom 1.11.1999 wurde der "Obere
Herrenteich" unter Naturschutz gestellt. Das Naturschutz-gebiet ist rund 70 ha groß
und umfaßt den durch den Anstau der Heilsau entstandenen nördlichen Teil des
Herrenteiches mit den ihn umgebenden und nördlich an-schließenden landwirtschaftlich
genutzten Flächen (Stadt Reinfeld/Gemeinde Heidekamp). Die Naturschutzverordnung stellt
Hausgärten unter Schutz. Gegen sie ist ein Normenkontrollantrag anhängig.
Mit Verordnung vom 2.6.1999 ist das Wasserschutzgebiet Horstmühle
ausgewiesen worden. Das Wasserschutzgebiet umfaßt ausgedehnte Flächen beiderseits der
Autobahn A 23 südlich der Anschlußstelle 13 "Horst/Elmshorn".
Mit Verordnung vom 10.5.1999 ist das Wasserschutzgebiet Quickborn
festgesetzt worden. Auch mit dieser WSG-VO werden wieder ganze Gewerbe- und
Industriegebiete am nördlichen Rande Hamburgs getroffen und entwertet.
Die Anwendung der Wasserschutzverordnungen ist geregelt in
Durchführungserlassen. Die Behörden haben sich lange geweigert, diese Erlasse
herauszugeben. Mit Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz konnten sie schließlich dazu
gebracht werden. Als Muster können wir den Durchführungs-erlaß zur
Wasserschutzgebietsverordnung Haseldorfer Marsch versenden.
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat 3.720 ha entlang der
Küste des Dänischen Wohldes zwischen Kiel und Eckernförde mit Verordnung vom 22.11.1999
unter Landschaftsschutz gestellt.
Seit 30.7.1999 gilt eine neue Landesverordnung über die Ausübung
der Fischerei in den Küstengewässern (KüFO).
Nach langen Vorarbeiten hat das MUNF mit Erlaß vom 2.11.1999 die
Muster-Landschaftsschutzgebiets-Verordnung bekannt gemacht. Soweit
Landschaftsschutzverordnungen nach diesem Muster von den Kreisen erlassen werden,
bedürfen sie nicht der Zustimmung des MUNF. Die Musterverordnung hat deshalb erhebliche
Bedeutung. Die Einwendungen des Arbeitskreises, die wir im Vorfeld des Erlaßverfahrens
angebracht haben (RS 5/1999, Anlage 6), sind nicht berücksichtigt worden.
Die Muster-Landschaftsschutzgebiets-Verordnung höhlt die
Zuständigkeit der Kreise aus und führt zur "Gleich-schaltung".
Mit Erlaß vom 18.10.1999 hat das MUNF Hinweise
zur Musterbaumschutzverordnung/-Satzung herausgegeben. Die Bekanntmachung enthält u. a.
Vorgaben für "Mindestausgleichswerte"; danach ist "bis 100 cm Stammumfang
(gemessen in 1 m Höhe) des zu fällenden Baumes ein Ersatzbaum mit einem
Mindeststammumfang von 12/14 cm zu pflanzen". Die Hinweise gelten leider nicht nur
für die Stadt Schilda...
Die "Naturschutzgesellschaft
Schutzstation Wattenmeer e.V." ist nach § 29 BNatSchG anerkannt worden (Erlaß des
MUNF vom 30.6.1999).
^
VIII. Rechtsprechung
Alle Entscheidungen können von der Geschäftsstelle abgefordert
werden:
Zu NATURA 2000: Verwaltungsgericht Stade, Natur und Recht 1999, 411
ff.:
"Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans ist zu versagen, wenn
die vorgesehene Nutzung ein "faktisches Europäisches Vogelschutzgebiet" oder
ein "potentielles FFH-Gebiet" beeinträchtigen kann und keine
Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde." "Ab dem 5.6.1994 bestand die
Pflicht, für Bauleitpläne eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 FFH-Richtlinie
durchzuführen."
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
unveröffentlicht, Beschluß vom 11.5.1999, Az.: 20 B 1464/98.AK:
"Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts
legt der Senat die rechtliche Möglichkeit eines potentiellen FFH-Gebietes zu
Grunde."
Verwaltungsgericht Oldenburg,
unveröffentlicht, Beschluß vom 26.10.1999 zum Emssperrwerk, Az.: 1 B 3212/99 und 1 B
3319/99:
"Die Kammer geht allerdings bei summarischer Prüfung mit der
Antragsgegnerin davon aus, daß durch die Errichtung des Sperrwerks ein erheblicher
Eingriff in das potentielle FFH-Gebiet "Unterems von Papenburg bis Dollart"
erfolgt... Soweit nach den obigen Ausführungen eine erhebliche Beeinträchtigung des
potentiellen FFH-Gebietes vorliegt und daher das Emssperrwerk unverträglich im Sinne des
§ 19 c Abs. 2 BNatSchG ist, liegen bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen für
eine Ausnahme nach Abs. 3 der Vorschrift vor. Dabei ist diese Regelung auch bei Eingriffen
in potentielle FFH-Gebiete anwendbar. Es ist davon auszugehen, daß im Sinne der Nr. 1 der
zuletzt genannten Bestimmung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
vorliegen. Dabei muß es sich um Gründe von hohem Gewicht handeln." "Ein
solcher ist hier die mit dem Sperrwerk bezweckte Verbesserung des Küstenschutzes und zum
anderen das Interesse an der Förderung der Region Papenburg. Dabei sind Gesichtspunkte
des Sturmflutschutzes regelmäßig herausragende Allgemeinwohlbelange, da hierdurch
Gefahren für die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von Menschen und für
umfang-reiche Sachwerte abgewendet werden sollen. Auch die große Zahl von
Arbeitsplätzen, die in der Region Papenburg von dem Betrieb der Werft der Beigeladenen
abhängt, ist ein Belang von weit überdurchschnittlichem Gewicht".
Oberverwaltungsgericht Bautzen, Natur und Recht
1999, 344 ff.:
"Eine Landschaftsschutzverordnung ist wegen Abwägungs-fehlern
nichtig, wenn der Verordnungsgeber sich an eine Aussage des Landesentwicklungsplanes des
Landes über eine ausgewiesene Vorbehaltsfläche für den Landschaftsschutz gebunden
fühlt".
Erhebliche Bedeutung wird die Entscheidung des
Bundes-verfassungsgerichts zur Käfighaltung von Legehennen, NJW 1999, 3253 ff. erhalten.
Dort sind nämlich allgemeine Maßstäbe für Rechtsverordnungen aufgestellt:
"Der Verordnungsgeber ist nicht frei, von mehreren
Ermächtigungsgrundlagen, auf denen die Verordnung be-ruht, nur eine zu benennen. Ohne
Angabe der weiteren Ermächtigungsgrundlagen weist der Verordnungsgeber seine
Rechtssetzungsbefugnis nicht vollständig nach. Er ver-hindert oder erschwert damit auch
die Kontrolle, ob die Grenzen seiner Rechtssetzungsmacht gewahrt sind". Damit bietet
sich angesichts der im schleswig-holstei-nischen Landesrecht zunehmenden parallelen
Ermächtigungs- grundlage, ein wirksamer Ansatzpunkt für Normenkontroll-klagen.
Immer häufiger wird das
Umweltinformationsgesetz zu einem Instrument, das es Eigentümern erlaubt, schon im
Vorfeld von geplanten Naturschutzmaßnahmen Informationen darüber von den Behörden zu
verlangen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 9.9.1999 entschieden, daß das
Deutsche Umweltinformationsgesetz die Umweltinformationsrichtlinie nur ungenügendumsetzt
und daß der Informationsanspruch nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden darf, das
verwaltungsbehördliche Verfahren sei noch nicht beendet.
Erneut hat das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen die Versagung einer Genehmigung zur Anlage einer Weihnachtsbaumkultur
für rechtswidrig und mit der Eingriffs-/Ausgleichsregelung nicht für vereinbar erklärt.
Nadel-gehölze seien auch dann, wenn sie planmäßig angepflanzt und in dieser
Entstehungsform erkennbar sind, einer Kulturlandschaft nicht wesensfremd. Nicht jede
Verschiebung des vorhandenen Artenspektrums stelle bereits eine Beeinträchtigung
derLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts dar (Urteil vom 12.10.1998, 7 A 3813/96).
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Recht der Landwirtschaft 1999, 155 ff.:
"Bei der Entscheidung über eine beantragte
Waldumwand-lungsgenehmigung ist die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens,
das auf der auszustockenden Fläche verwirklicht werden soll, nicht zu prüfen."
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Natur und
Recht 1999, 331 ff.:
"Die Veräußerung eines Altlastengrundstücks an eine mittellose
ausländische Kapitalgesellschaft kann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn die
Vertragsparteien mit ihr das Ziel verfolgen, die Erkundungs- und Sanierungslast auf die
öffentliche Hand abzuwälzen."
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IX. Regelungsvorhaben in
Schleswig-Holstein
Im Bereich des Staatlichen Umweltamtes Kiel wird derzeit an mehreren
Wasserschutzverordnungen gearbeitet:
Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Eckernförde-Süd (vom Ende
der Eckernförder-Förde bis Osterby, von Goosefeld bis zum Windebyer Noor)
Wasserwerk Schwentinetal (von Rastorf bis Elmschen-hagen, von Preetz
bis Klausdorf)
Wasserwerk Malente-Ringstraße (zwischen Kellersee und Dieksee, von
Groß Dodau bis Neversfelde)
Wasserwerk Probsteierhagen (von Probsteierhagen bis Muxall, von
Charlottenhof bis Schrevendorf)
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde arbeitet an
der Aus-weisung des Landschaftsschutzgebietes "Hüttener Vorland" (von Gammelby
bis Güby, von Ascheffel bis Missunde)
Gänzlich neu unter Landschaftsschutz gestellt
werden soll die "Obere Hanerau" (von Gokels bis Thaden, von Warring-hop bis
Lerchenfeld).
^
X. Umweltpolitisches
Anläßlich der Mitgliederversammlung der SHESU am 10.12.1999 trug
Peter Harry Carstensen, designierter Umweltminister im Falle eines CDU-Wahlerfolges am
27.2.2000, Kernpunkte zu einer Neuregelung der Stegproblematik vor, die das bestehende
Stegkonzept ledglich mit anderen Worten wiedergab.
Ein aktuelles Gutachten der Westdeutschen
Genossenschafts-Zentralbank in Münster setzt sich mit der Frage auseinander, ob die
Ausweisung zum Landschaftsschutz-gebiet einen Wertverlust bedeutet oder nicht. Ergebnis:
"Beauflagte landwirtschaftliche Flächen führen meistens zu
Wertminderungen".
Das Gutachten ist unter www.agrar.de
ins Internet gestellt und bei der Geschäftsstelle erhältlich.
Anläßlich der Jahreshauptversammlung des
Landesnatur-schutzverbandes Schleswig-Holstein am 26.11.1999 traten alle Parteien für
eine Anerkennung des LNV nach § 29 BNatSchG ein. Ein Protokoll der Veranstaltung ist bei
der Geschäftsstelle erhältlich.
Der Arbeitskreis hat sich an der Aktion
"Arbeitsplätze durch Wald" des Verbandes Deutscher Forstbaumschulen beteiligt
und auf die Erschwerungen für Erstaufforstungen durch naturschutzrechtliche Regelungen
hingewiesen.
Neue Umweltkommissarin der Europäischen Union
ist die "attraktive und populäre schwedische Sozialdemokratin" (EU Magazin
9/99) Margot Wallström.
Das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes
Schleswig-Holstein, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, Tel. 04347-704-230, Fax:
04337-704-702, versendet seinen Jah-resbericht 1998. Das Haushaltsvolumen des LANU betrug
im Berichtsjahr 1998 insgesamt 40,57 Mio. DM (!). Das LANU hatte 338 Beschäftigte, die
Personalausgaben von 26.781.800,-- DM verursachten. Angaben zu den angerichte-ten
volkswirtschaftlichen Schäden enthält der Jahres-bericht nicht.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Giesen
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