|
Rundschreiben 1/2002 |
|
Landes-Artikelgesetz
Sehr
geehrte Damen und Herren,
das
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein (MUNF)
hat ein umfangreich angelegtes Verbändebeteiligungsverfahren zum sog.
"Landes-Artikelgesetz" begonnen. Einige von Ihnen werden den 57
Seiten starken Gesetzentwurf und die 68 Seiten starke Gesetzesbegründung
vom MUNF direkt übersandt bekommen haben. Auch unser Arbeitskreis ist
direkt angeschrieben worden.
Das
Landes-Artikelgesetz enthält umfangreiche Änderungen des
Landesnaturschutzgesetzes, des Landeswassergesetzes, des Straßen- und
Wegegesetzes, des Landeswaldgesetzes und des Landeseisenbahngesetzes. Zudem
ist ein Landesgesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVPG)
vorgesehen.
Das
Gesetz führt den Titel "Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher
Vorschriften in Landesrecht (Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie, UVP-Änderungsrichtlinie,
IVU-Richtlinie und Zoo-Richtlinie)". Es bringt aber durchaus auch
Vorschriften, die durch das Europarecht nicht veranlaßt sind.
Beispielsweise
ist die Aufnahme der Schutzkategorie der Biosphärenreservate in § 18 a)
LNatSchG vorgesehen. Auch ist vorgesehen, daß Vogelschutzgebiete ebenso wie
FFH-Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete etc.) umzusetzen sind. Die Entschädigungspflicht
nach § 42 LNatSchG wird unter den Vorbehalt gestellt, daß die Beschränkung
der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen
ausgeglichen werden kann. Für das Entschädigungsverfahren soll der
Rechtsweg von den ordentlichen Gerichten weg hin zu den Verwaltungsgerichten
eröffnet werden.
Erfreulicherweise
ist vorgesehen, daß über die Entschädigung zumindest dem Grunde nach in
Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige
Naturschutzbehörde zu entscheiden ist.
Eingeführt
wird ein Heilungsverfahren für Rechtsmängel bei Schutzverordnungen.
Im
Landeswassergesetz werden Regelungen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
bei verschiedenen wasserrechtlichen Zulassungen getroffen. Ebenso werden im
Straßenrecht, im Landeswaldgesetz (Erstaufforstungen und Umwandlungen)
sowie im Eisenbahnrecht Vorhaben der UVP-Pflicht unterworfen.
Das
Landes-UVPG ergänzt das seit Juli 2001 erheblich geänderte Bundes-UVPG. Es
bestimmt die UVP-Pflicht für Vorhaben, die nach Bundesrecht UVP-frei
blieben.
Außerdem
sind eine Reihe von Verfahrensvorschriften vorgesehen, deren Kernstück die
Pflicht zur Vorlage von Unterlagen durch die Vorhabenträger ist. Den
Vorhabenträgern wird erheblicher Planungsaufwand auferlegt. Zu einer Reihe
von Vorhaben wird im Verfahren die Federführung der Naturschutzbehörden
bestimmt, wo sie bislang bei den Fachbehörden lag.
Auf
den Gesetzentwurf hat das MUNF eine Stellungnahmefrist bis zum
15.03.2002
bestimmt.
Der
Arbeitskreis wird in den nächsten Wochen den Entwurf einer Stellungnahme
ausarbeiten und an alle Mitgliedsverbände versenden, so daß für die
Mitgliedsverbände eine Arbeitshilfe bei der Abfassung eigener
Stellnugnahmen rechtzeitig vorliegt.
Die
Mitgliedsverbände werden gebeten, ihrerseits Anregungen und besondere
Belange hierher mitzuteilen, damit sie bei der Abfassung der Stellungnahme
noch besser berücksichtigt werden können. Der Text des Gesetzentwurfes und die Begründung des MUNF können von der Geschäftsstelle bezogen werden. Diese können Sie hier einsehen.
Mit
freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Giesen |