Rundschreiben 1/2002


Landes-Artikelgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein (MUNF) hat ein umfangreich angelegtes Verbändebeteiligungsverfahren zum sog. "Landes-Artikelgesetz" begonnen. Einige von Ihnen werden den 57 Seiten starken Gesetzentwurf und die 68 Seiten starke Gesetzesbegründung vom MUNF direkt übersandt bekommen haben. Auch unser Arbeitskreis ist direkt angeschrieben worden.

Das Landes-Artikelgesetz enthält umfangreiche Änderungen des Landesnaturschutzgesetzes, des Landeswassergesetzes, des Straßen- und Wegegesetzes, des Landeswaldgesetzes und des Landeseisenbahngesetzes. Zudem ist ein Landesgesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVPG) vorgesehen.

Das Gesetz führt den Titel "Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in Landesrecht (Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie, UVP-Änderungsrichtlinie, IVU-Richtlinie und Zoo-Richtlinie)". Es bringt aber durchaus auch Vorschriften, die durch das Europarecht nicht veranlaßt sind.

Beispielsweise ist die Aufnahme der Schutzkategorie der Biosphärenreservate in § 18 a) LNatSchG vorgesehen. Auch ist vorgesehen, daß Vogelschutzgebiete ebenso wie FFH-Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete etc.) umzusetzen sind. Die Entschädigungspflicht nach § 42 LNatSchG wird unter den Vorbehalt gestellt, daß die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Für das Entschädigungsverfahren soll der Rechtsweg von den ordentlichen Gerichten weg hin zu den Verwaltungsgerichten eröffnet werden.

Erfreulicherweise ist vorgesehen, daß über die Entschädigung zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige Naturschutzbehörde zu entscheiden ist.

Eingeführt wird ein Heilungsverfahren für Rechtsmängel bei Schutzverordnungen.

Im Landeswassergesetz werden Regelungen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei verschiedenen wasserrechtlichen Zulassungen getroffen. Ebenso werden im Straßenrecht, im Landeswaldgesetz (Erstaufforstungen und Umwandlungen) sowie im Eisenbahnrecht Vorhaben der UVP-Pflicht unterworfen.

Das Landes-UVPG ergänzt das seit Juli 2001 erheblich geänderte Bundes-UVPG. Es bestimmt die UVP-Pflicht für Vorhaben, die nach Bundesrecht UVP-frei blieben.

Außerdem sind eine Reihe von Verfahrensvorschriften vorgesehen, deren Kernstück die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen durch die Vorhabenträger ist. Den Vorhabenträgern wird erheblicher Planungsaufwand auferlegt. Zu einer Reihe von Vorhaben wird im Verfahren die Federführung der Naturschutzbehörden bestimmt, wo sie bislang bei den Fachbehörden lag.

Auf den Gesetzentwurf hat das MUNF eine Stellungnahmefrist bis zum

15.03.2002

bestimmt.

Der Arbeitskreis wird in den nächsten Wochen den Entwurf einer Stellungnahme ausarbeiten und an alle Mitgliedsverbände versenden, so daß für die Mitgliedsverbände eine Arbeitshilfe bei der Abfassung eigener Stellnugnahmen rechtzeitig vorliegt.

Die Mitgliedsverbände werden gebeten, ihrerseits Anregungen und besondere Belange hierher mitzuteilen, damit sie bei der Abfassung der Stellungnahme noch besser berücksichtigt werden können.

Der Text des Gesetzentwurfes und die Begründung des MUNF können von der Geschäftsstelle bezogen werden. Diese können Sie hier einsehen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Giesen


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