-
NATURA 2000
-
Tranche
Mit Bekanntmachung
im Amtsblatt hat die neue Landesregierung in Reaktion auf ein Urteil des
Oberverwaltungsgerichtes zum Flughafen Lübeck - Blankensee ein
Beteiligungsverfahren zur Auswahl bzw. Identifizierung der sechsten Tranche
eines NATURA 2000 - Gebietes eröffnet. Es geht um Erweiterungsflächen in einem
Umfang von 13 ha im Bereich des Flughafens, von denen das OVG mit Beschluß vom
18.07.2005 moniert hatte, daß sie aus nichtnaturschutzfachlichen Gründen aus der
Gebietskulisse der Tranchen 1 bis 5 herausgelassen wurden.
Die Fläche dürfte
zu den am besten untersuchten in Schleswig-Holstein gehören. Die Untersuchungen
liegen hier nicht vor. Unser Arbeitskreis sollte sich deshalb einer
Stellungnahme zur Sache enthalten.
Das
Beteiligungsverfahren für eine 7. Tranche (Gebietserweiterungen Elbe/Trave) ist
für den 21.11.2005 angekündigt.
^
-
Blankensee - Beschluß
Das
Oberverwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung einer Klage des BUND
Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. gegen den Planfeststellungsbeschluß für
den Ausbau des Flughafens Lübeck-Blankensee angeordnet. Zur Begründung führt das
Oberverwaltungsgericht an,
-
daß rechtlich kein
Ausbau, sondern ein Neubau gegeben sei, weil der bisherige Flughafen nie
umfassend legalisiert worden sei,
-
der Ausbau gegen
die Rechtsgrundsätze des faktischen Vogelschutzgebietes verstoße,
-
die
"rasiermesserscharfe" Ausgrenzung der geplanten Landebahn aus dem
Vogelschutzgebiet "Wulfsdorfer Heide" naturschutzfachlich nicht haltbar sei
und
Der Beschluß kann
von der Geschäftsstelle abgefordert werden.
^
-
Geheimniskrämerei
Das Europäische
Gericht erster Instanz schützt den Schriftverkehr der Europäischen Kommission
mit den Regierungen der Mitgliedstaaten. Geklagt hatte ein Naturschutzverband
auf Herausgabe einer Korrespondenz der Europäischen Kommission mit dem deutschen
Bundeskanzleramt zur Umwidmung des Mühlenberger Loches aus der
FFH-Gebietskulisse. Die Bundesrepublik Deutschland bat die Kommission, den
Schriftwechsel nicht offenzulegen. Diese Praxis hat das Europäische Gericht nun
im Urteil vom 30.11.2004 (Natur und Recht 2005, 387 f.) gebilligt.
^
-
FFH im
Wald
Die
Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz und die Forstchefkonferenz haben
gemeinsame bundesweite Empfehlungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie im Wald
herausgegeben. Für jeden einzelnen Lebensraumtyp werden detaillierte Vorgaben
formuliert. Das Papier kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.
^
-
FFH
offshore
Das BMU hat in
einem Überraschungscoup noch im Bundesgesetzblatt vom 23.09.2005 (fünf Tage nach
der Bundestagswahl) die Verordnungen über die Festsetzung der
Naturschutzgebiete "Pommersche Bucht" und "Östliche Deutsche Bucht"
veröffentlicht. Auf diesen Seegebieten werden Naturschutzgebiete in einer Größe
von 200.938 ha (Pommersche Bucht) und 313.513 ha (Östliche Deutsche Bucht)
ausgewiesen und erheblichen Verboten unterworfen. Verboten sind u.a. alle
Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und
Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der
Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds.
Verboten ist außerdem die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
Unser Arbeitskreis
hatte in einer Stellungnahme im Beteiligungsverfahren auf Verfahrensmängel
hingewiesen. Die Stellungnahme kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.
Die Ausweisung ist naturwissenschaftlich fragwürdig, rechtlich angreifbar und
raubt dem Land wirtschaftspolitische Perspektiven auf dem Meer.
^
-
Rechtsschutz
Die
Rechtsschutzschlinge zieht sich zu:
In einem die
Rechtsschutzmöglichkeiten bei "FFH-Gebietsfestsetzungen" zusammenfassenden
Aufsatz kommen Kahl und Gärditz (NuR 2005, 555 ff.) zu dem Ergebnis, daß nur
dann die Vorlagepflicht eines angerufenen mitgliedstaatlichen Gerichtes an den
Europäischen Gerichtshof und damit verbunden die Notwendigkeit für
Eilrechtsschutz gegen das Schutzregime umsetzende Verordnungen oder
Verwaltungsakte bestehe,
"wenn die
Einbeziehung eines Grundstücks in die Gemeinschaftsliste auf einem
offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler bei der Beurteilung der
zugrundegelegten Tatsachen beruht und unter Bezugnahme auf das
Störungsverbot Anordnungen getroffen werden, die zu wirtschaftlich
unzumutbaren Nachteilen wie etwa der Stillegung eines Betriebes
führen".
Mit anderen
Worten: Alles, was noch nicht zur Stillegung eines Betriebes führt, rechtfertigt
nach Auffassung der Autoren in der Abwägung mit dem "Vollzugsinteresse des
Gemeinschaftsrechts" keinen Eilrechtsschutz von Betroffenen.
^
-
Wasserrecht
-
Ausschuß
Binnenhochwasserschutz
Am 12.08.2005 fand
eine erste Sitzung des begleitenden Ausschusses "Binnenhochwasserschutz in
Schleswig-Holstein" (unser Rundschreiben 12/2004) statt. Als
Anlage 1 ist
beigefügt der Ergebnisvermerk. Weitere Sitzungen werden am 21.04.2006 und am
06.07.2006 stattfinden. Wir berichten.
^
-
Umsetzung WRRL in Mecklenburg-Vorpommern
Unser Nachbarland
Mecklenburg-Vorpommern hat sein Wassergesetz den Vorgaben der
Wasserrahmenrichtlinie angepaßt. Die Neuregelungen ordnen u.a. die
oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers den
Flußgebietseinheiten zu. Das Nachbarland teilt u.a. die Flußgebietseinheiten
"Elbe" und "Schlei/Trave" mit Schleswig-Holstein. Die Grenze zwischen diesen im
südwestlichen Mecklenburg gelegenen Einzugsgebieten zu den nordöstlichen
Flußgebietseinheiten "Warnow/Peene" und "Oder" verläuft etwa auf einer Linie
Boltenhagen - Sternberg - Kriwitz - Goldberg - Waren - Neustrelitz.
^
-
Raumordnung
-
Regionalplan IV
Der Regionalplan
für den Planungsraum IV (Schleswig-Holstein Süd-West, Kreise Dithmarschen und
Steinburg) kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.
^
-
Normenkontrollklage gegen Raumordnungspläne
In der Zeitschrift
Agrar- und Umweltrecht 8/2005, S. 268 ff. ist das Urteil des Niedersächsischen
OVG vom 28.10.2004, 1 KN 155/03, veröffentlicht. Danach kann ein
Grundstückseigentümer, dessen Bauwünschen im Außenbereich Ziele der Raumordnung
nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen werden, das Regionale
Raumordnungsprogramm, das dieses Ziel enthält, mit der Normenkontrolle
anfechten.
^
-
Aufhebung
forstliche Rahmenplanung
Art. 2 a) des
Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der
Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25.06.2005 hebt die §§ 6 und 7 des
Bundeswaldgesetzes auf. Damit ist die bundesrechtliche Grundlage für die
forstliche Rahmenplanung abgeschafft worden. Dies ist als Streichung
überflüssiger Planungsvorschriften zu begrüßen. Zu fordern ist, daß weitere
überflüssige Planungsvorschriften ebenfalls gestrichen werden
(Landschaftsrahmenplanung).
^
-
Rechtsprechung
Alle besprochenen
Entscheidungen sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.
-
Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung
Der
Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.12.2004 die Voraussetzungen für den
gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch konkretisiert. Danach ist der
Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch die
dem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht
entstehen, und zwar gleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen
Gesetzgeber, seiner Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden
Gerichten zuzuschreiben ist, wenn
-
die verletzte
Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen,
-
der Verstoß
hinreichend qualifiziert ist,
und
^
-
Zitiergebot für
gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen
Das
Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß eine auf die Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht in innerstaatliches Recht gerichtete Rechtsverordnung nicht
deshalb nichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die maßgeblichen
gemeinschaftsrechtlichen Normen enthält. Das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1
Satz 3 GG beziehe sich allein auf das innerstaatliche Verhältnis zwischen
Legislative und Exekutive. Mit anderen Worten: Der Verordnungsgeber kann
Europarecht durch Verordnungen umsetzen, ohne es nach außen klarzustellen.
Diese
Rechtsprechung eröffnet ein weites Feld für Argumentationen, welche bestehenden
Rechtsvorschriften bereits eine Umsetzung der NATURA 2000 - Richtlinien sind,
weshalb weitere Umsetzungen überflüssig sind.
^
-
Eingriffs-/Ausgleichsregelung
-
Vermeidbarkeit
Das
Bundesverwaltungsgericht hat das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot
erweitert. Nach dieser, der Eingriffs-/Ausgleichsregelung entstammenden
Verpflichtung muß der Verursacher eines Eingriffes vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 16.12.2004
hervorgehoben, daß das Vermeidungsgebot nicht nur den aktuellen Zustand eines
Lebensraumes schützt, sondern auch künftige naturräumliche Entwicklungen,
soweit deren Eintritt tatsächlich zu erwarten ist.
Das
Bundesverwaltungsgericht hebt einschränkend hervor, daß "Visionen und
Hoffnungen" nicht maßstabbildend seien. Wenn in einen Landschaftsraum
hineingeplant werde, der sich im Umbruch befinde, sei der Planer nicht
gehalten, alle denkbaren Zukunftsszenarien zu antizipieren. Es würde das
Vermeidungsgebot überbeanspruchen, wenn der Eingreifende verpflichtet wäre,
Entwicklungschancen der Natur prophylaktisch offen zu halten.
Mit dem Urteil
weist das Bundesverwaltungsgericht die Klage eines Naturschutzvereines ab, der
die Spannweite einer Autobahnbrücke im Interesse der Passierbarkeit für "Groß-
und Mittelsäuger" von 150 m auf 300 m verlängern wollte.
-
Räumlicher
Bezug
Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07.08.2004 erneut bestätigt, daß der
räumliche Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in Natur und Landschaft und
dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen großzügig zu beurteilen ist. Diese
Rechtsprechung dürfte die Durchführbarkeit von Öko-Konten wesentlich
erleichtern.
-
Kompensation
durch "Schandfleckbeseitigung"
Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 26.01.2005 einen
interessanten, verallgemeinerungsfähigen "Planungskniff" gebilligt. Im
entschiedenen Fall war als Ersatzmaßnahme für den von einer Ortsumgehung
verursachten Eingriff in die Natur die Renaturierung eines ehemaligen
"Waldbades" am Militzsee planfestgestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die Entscheidung eröffnet Spielräume
für intelligente und kreative Planfeststellungen. So ist es durchaus möglich,
hergebrachte "Schandflecken" in der Natur als Kompensationsmaßnahme unter
Inanspruchnahme von Finanzmitteln aus der Straßenbauverwaltung zu beseitigen.
^
-
Landschaftsschutzgebiete:
Öffnungsklausel für Bauleitplanung rechtmäßig
Das
Bundesverwaltungsgericht hat das Ermessen hinsichtlich des "Ob" und des "Wie"
der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes betont und mit Beschluß vom
20.05.2003 festgestellt, daß es dem landesrechtlichen Normgeber unbenommen sei,
vom Erlaß einer Landschaftsschutzgebietsverordnung abzusehen, oder jedenfalls
den Geltungsbereich einer solchen Verordnung durch eine Öffnungsklausel
zugunsten der gemeindlichen Bauleitplanung einzuschränken.
^
-
Außenbereichsvorhaben
-
Gewinnerzielungsabsicht
Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2004 die Voraussetzungen
konkretisiert, unter denen ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist, weil
es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Im Falle der Gründung
einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle komme dem Merkmal der
Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres
Gewicht zu als im Fall der Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle.
-
Direktvermarktung Sonderkulturen
Immer wieder ist
die Direktvermarktung von Feldfrüchten insbesondere aus Sonderkulturen
Gegenstand baurechtlicher Streitigkeiten. Derartige Früchte werden häufig in
fahrbaren Ständen verschiedener Ausgestaltung angeboten, die am Rande gut
frequentierter Straßen aufgestellt werden.
Derartige Stände
sind bauliche Anlagen, wenn sie zur ortsfesten Verwendung nur bestimmt sind. Bei
der Frage, ob die baulichen Anlagen begünstigt vom Landwirtschaftsprivileg auch
im Außenbereich zulässig sind, kommt es darauf an, ob sie einem
landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder nicht.
Die Rechtsprechung
ist hier gespalten. Einige Gerichte nehmen an, daß nur dann von einem "Dienen"
i.S.v. § 35 BauGB ausgegangen werden könne, wenn der Stand auf der Hofstelle
errichtet werde. Andere Gerichte sind großzügiger und lassen es ausreichen, wenn
der Stand auf der Fläche steht, die die Frucht hervorbringt.
Das OVG Lüneburg
hat es mit Beschluß vom 28.02.2005 ausreichen lassen, daß die Produkte in der
nächsten Umgebung des Standes angebaut worden sind.
^
-
Arbeitshilfe
Neuwaldbildung als Kompensationsmaßnahme
Ein Erlaß des MUNL
vom 20.03.2002 regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen eine
Neuwaldbildung als Ausgleichsmaßnahme für Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Boden anerkannt werden kann. Interessant ist, daß bei einem 50 % übersteigenden
Anteil von Sukzessionsflächen im Biotopwald der Ausgleichswert wieder abnimmt.
Insoweit stellt der Erlaß eine Abkehr vom Heydemann'schen Sukzessionsdogma dar.
^
-
Rechtspolitik
-
Verkehrssicherungspflicht Naturdenkmale
Agena, ein
Ministerialrat im Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum,
behandelt in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Natur und Recht" die
Verkehrssicherungspflichten in besonders geschützten Teilen von Natur und
Landschaft. Er kommt zu dem Ergebnis, daß für Risiken in Schutzgebieten oder für
die von geschützten Objekten ausgehenden Gefahren eine Haftungsfreistellung
bzw. -begrenzung oder ein - zumindest teilweiser - Haftungsübergang vom
Grundeigentümer auf die Naturschutzbehörde verfassungsrechtlich geboten sein
kann. Ausdrücklich wird § 19 Abs. 3 des geltenden Schleswig-Holsteinischen
Naturschutzgesetzes kritisiert. Nach dieser Vorschrift entbindet die
Unterschutzstellung als Naturdenkmal Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht
von der Verkehrssicherungspflicht und den üblichen Pflege- und
Unterhaltungsmaßnahmen.
^
-
Vergütung
Wasserdienstleistungen
Das Land Hessen
geht einen neuen Weg zur Steigerung der Grundwasserqualität. § 35 Abs. 7 und 8
des neuen Hessischen Wassergesetzes setzen auf freiwillige Kooperationen
zwischen Grundstücksbewirtschaftern und begünstigten Wasserversorgern. Durch
Rechtsverordnung können Regelungen über die Höhe und die Pauschalierung der
Vergütung für Wasserdienstleistungen getroffen werden.
Die neue Regelung
erleichtert es insbesondere Waldbesitzern, für Wasserdienstleistungen durch
besonderen Waldbau angemessene Vergütungen zu erhalten. Derartige Vergütungen
könnten zu den Erlösen aus dem Holzverkauf hinzutreten.
^
-
Broschüre
Vertragsnaturschutz
Die
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Schleswig-Holstein e.V. hat
einen informativen Überblick über die in Deutschland gängigen Muster zum
Vertragsnaturschutz herausgegeben. Die Neuauflage behandelt auch den
Vertragsnaturschutz im Wald.
gez. Dr. Giesen
|