Rundschreiben 10/2005


Inhalt

I.

NATURA 2000

 

1.

6. Tranche

 

2.

Blankensee - Beschluß

 

3.

Geheimniskrämerei

 

4.

FFH im Wald

 

5.

FFH offshore

 

6.

Rechtsschutz

II.

Wasserrecht

 

1.

Ausschuß Binnenhochwasserschutz

 

2.

Umsetzung WRRL in Mecklenburg-Vorpommern

III.

Raumordnung

 

1.

Regionalplan IV

 

2.

Normenkontrollklage gegen Raumordnungspläne

 

3.

Aufhebung forstliche Rahmenplanung

IV.

Rechtsprechung

 

1.

Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung

 

2.

Zitiergebot für gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen

 

3.

Eingriffs-/Ausgleichsregelung

 

 

a)

Vermeidbarkeit

 

 

b)

Räumlicher Bezug

 

 

c)

Kompensation durch "Schandfleckbeseitigung"

 

4.

Landschaftsschutzgebiete:
Öffnungsklausel für Bauleitplanung rechtmäßig

 

5.

Außenbereichsvorhaben

 

 

a)

Gewinnerzielungsabsicht

 

 

b)

Direktvermarktung Sonderkulturen

V.

Arbeitshilfe Neuwaldbildung als Kompensationsmaßnahme

VI.

Rechtspolitik

 

1.

Verkehrssicherungspflicht Naturdenkmale

 

2.

Vergütung Wasserdienstleistungen

 

3.

Broschüre Vertragsnaturschutz

  1. NATURA 2000
     

  2. Tranche

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt hat die neue Landesregierung in Reaktion auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes zum Flughafen Lübeck - Blankensee ein Beteiligungsverfahren zur Auswahl bzw. Identifizierung der sechsten Tranche eines NATURA 2000 - Gebietes eröffnet. Es geht um Erweiterungsflächen in einem Umfang von 13 ha im Bereich des Flughafens, von denen das OVG mit Beschluß vom 18.07.2005 moniert hatte, daß sie aus nichtnaturschutzfachlichen Gründen aus der Gebietskulisse der Tranchen 1 bis 5 herausgelassen wurden.

Die Fläche dürfte zu den am besten untersuchten in Schleswig-Holstein gehören. Die Untersuchungen liegen hier nicht vor. Unser Arbeitskreis sollte sich deshalb einer Stellungnahme zur Sache enthalten.

Das Beteiligungsverfahren für eine 7. Tranche (Gebietserweiterungen Elbe/Trave) ist für den 21.11.2005 angekündigt.

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  1. Blankensee - Beschluß

Das Oberverwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung einer Klage des BUND Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. gegen den Planfeststellungsbeschluß für den Ausbau des Flughafens Lübeck-Blankensee angeordnet. Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht an,

  • daß rechtlich kein Ausbau, sondern ein Neubau gegeben sei, weil der bisherige Flughafen nie umfassend legalisiert worden sei,

  • der Ausbau gegen die Rechtsgrundsätze des faktischen Vogelschutzgebietes verstoße,

  • die "rasiermesserscharfe" Ausgrenzung der geplanten Landebahn aus dem Vogelschutzgebiet "Wulfsdorfer Heide" naturschutzfachlich nicht haltbar sei

und

  • eine besondere Wertigkeit des Gesamtbereichs Grönauer Heide / Blankenseeniederung im Sinne der FFH-Richtlinie vorliege.

Der Beschluß kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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  1. Geheimniskrämerei

Das Europäische Gericht erster Instanz schützt den Schriftverkehr der Europäischen Kommission mit den Regierungen der Mitgliedstaaten. Geklagt hatte ein Naturschutzverband auf Herausgabe einer Korrespondenz der Europäischen Kommission mit dem deutschen Bundeskanzleramt zur Umwidmung des Mühlenberger Loches aus der FFH-Gebietskulisse. Die Bundesrepublik Deutschland bat die Kommission, den Schriftwechsel nicht offenzulegen. Diese Praxis hat das Europäische Gericht nun im Urteil vom 30.11.2004 (Natur und Recht 2005, 387 f.) gebilligt.

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  1. FFH im Wald

Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz und die Forstchefkonferenz haben gemeinsame bundesweite Empfehlungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie im Wald herausgegeben. Für jeden einzelnen Lebensraumtyp werden detaillierte Vorgaben formuliert. Das Papier kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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  1. FFH offshore

Das BMU hat in einem Überraschungscoup noch im Bundesgesetzblatt vom 23.09.2005 (fünf Tage nach der Bundestagswahl) die Verordnungen über die Festsetzung der Naturschutzgebiete "Pommersche Bucht" und "Östliche Deutsche Bucht" veröffentlicht. Auf diesen Seegebieten werden Naturschutzgebiete in einer Größe von 200.938 ha (Pommersche Bucht) und 313.513 ha (Östliche Deutsche Bucht) ausgewiesen und erheblichen Verboten unterworfen. Verboten sind u.a. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds. Verboten ist außerdem die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.

Unser Arbeitskreis hatte in einer Stellungnahme im Beteiligungsverfahren auf Verfahrensmängel hingewiesen. Die Stellungnahme kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden. Die Ausweisung ist naturwissenschaftlich fragwürdig, rechtlich angreifbar und raubt dem Land wirtschaftspolitische Perspektiven auf dem Meer.

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  1. Rechtsschutz

Die Rechtsschutzschlinge zieht sich zu:

In einem die Rechtsschutzmöglichkeiten bei "FFH-Gebietsfestsetzungen" zusammenfassenden Aufsatz kommen Kahl und Gärditz (NuR 2005, 555 ff.) zu dem Ergebnis, daß nur dann die Vorlagepflicht eines angerufenen mitgliedstaatlichen Gerichtes an den Europäischen Gerichtshof und damit verbunden die Notwendigkeit für Eilrechtsschutz gegen das Schutzregime umsetzende Verordnungen oder Verwaltungsakte bestehe,

"wenn die Einbeziehung eines Grundstücks in die Gemeinschaftsliste auf einem offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler bei der Beurteilung der zugrundegelegten Tatsachen beruht und unter Bezugnahme auf das Störungsverbot Anordnungen getroffen werden, die zu wirtschaftlich unzumutbaren Nachteilen wie etwa der Stillegung eines Betriebes führen".

Mit anderen Worten: Alles, was noch nicht zur Stillegung eines Betriebes führt, rechtfertigt nach Auffassung der Autoren in der Abwägung mit dem "Vollzugsinteresse des Gemeinschaftsrechts" keinen Eilrechtsschutz von Betroffenen.

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  1. Wasserrecht
     

  2. Ausschuß Binnenhochwasserschutz

Am 12.08.2005 fand eine erste Sitzung des begleitenden Ausschusses "Binnenhochwasserschutz in Schleswig-Holstein" (unser Rundschreiben 12/2004) statt. Als Anlage 1 ist beigefügt der Ergebnisvermerk. Weitere Sitzungen werden am 21.04.2006 und am 06.07.2006 stattfinden. Wir berichten.

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  1. Umsetzung WRRL in Mecklenburg-Vorpommern

Unser Nachbarland Mecklenburg-Vorpommern hat sein Wassergesetz den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie angepaßt. Die Neuregelungen ordnen u.a. die oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers den Flußgebietseinheiten zu. Das Nachbarland teilt u.a. die Flußgebietseinheiten "Elbe" und "Schlei/Trave" mit Schleswig-Holstein. Die Grenze zwischen diesen im südwestlichen Mecklenburg gelegenen Einzugsgebieten zu den nordöstlichen Flußgebietseinheiten "Warnow/Peene" und "Oder" verläuft etwa auf einer Linie Boltenhagen - Sternberg - Kriwitz - Goldberg - Waren - Neustrelitz.

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  1. Raumordnung
     

  2. Regionalplan IV

Der Regionalplan für den Planungsraum IV (Schleswig-Holstein Süd-West, Kreise Dithmarschen und Steinburg) kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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  1. Normenkontrollklage gegen Raumordnungspläne

In der Zeitschrift Agrar- und Umweltrecht 8/2005, S. 268 ff. ist das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 28.10.2004, 1 KN 155/03, veröffentlicht. Danach kann ein Grundstückseigentümer, dessen Bauwünschen im Außenbereich Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen werden, das Regionale Raumordnungsprogramm, das dieses Ziel enthält, mit der Normenkontrolle anfechten.

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  1. Aufhebung forstliche Rahmenplanung

Art. 2 a) des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25.06.2005 hebt die §§ 6 und 7 des Bundeswaldgesetzes auf. Damit ist die bundesrechtliche Grundlage für die forstliche Rahmenplanung abgeschafft worden. Dies ist als Streichung überflüssiger Planungsvorschriften zu begrüßen. Zu fordern ist, daß weitere überflüssige Planungsvorschriften ebenfalls gestrichen werden (Landschaftsrahmenplanung).

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  1. Rechtsprechung

Alle besprochenen Entscheidungen sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.

  1. Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.12.2004 die Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch konkretisiert. Danach ist der Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch die dem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, und zwar gleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, seiner Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschreiben ist, wenn

  • die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen,

  • der Verstoß hinreichend qualifiziert ist,

und

  • zwischen Verstoß und Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

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  1. Zitiergebot für gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß eine auf die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in innerstaatliches Recht gerichtete Rechtsverordnung nicht deshalb nichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Normen enthält. Das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG beziehe sich allein auf das innerstaatliche Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive. Mit anderen Worten: Der Verordnungsgeber kann Europarecht durch Verordnungen umsetzen, ohne es nach außen klarzustellen.

Diese Rechtsprechung eröffnet ein weites Feld für Argumentationen, welche bestehenden Rechtsvorschriften bereits eine Umsetzung der NATURA 2000 - Richtlinien sind, weshalb weitere Umsetzungen überflüssig sind.

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  1. Eingriffs-/Ausgleichsregelung
     

  2. Vermeidbarkeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot erweitert. Nach dieser, der Eingriffs-/Ausgleichsregelung entstammenden Verpflichtung muß der Verursacher eines Eingriffes vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 16.12.2004 hervorgehoben, daß das Vermeidungsgebot nicht nur den aktuellen Zustand eines Lebensraumes schützt, sondern auch künftige naturräumliche Entwicklungen, soweit deren Eintritt tatsächlich zu erwarten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt einschränkend hervor, daß "Visionen und Hoffnungen" nicht maßstabbildend seien. Wenn in einen Landschaftsraum hineingeplant werde, der sich im Umbruch befinde, sei der Planer nicht gehalten, alle denkbaren Zukunftsszenarien zu antizipieren. Es würde das Vermeidungsgebot überbeanspruchen, wenn der Eingreifende verpflichtet wäre, Entwicklungschancen der Natur prophylaktisch offen zu halten.

Mit dem Urteil weist das Bundesverwaltungsgericht die Klage eines Naturschutzvereines ab, der die Spannweite einer Autobahnbrücke im Interesse der Passierbarkeit für "Groß- und Mittelsäuger" von 150 m auf 300 m verlängern wollte.

  1. Räumlicher Bezug

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07.08.2004 erneut bestätigt, daß der räumliche Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen großzügig zu beurteilen ist. Diese Rechtsprechung dürfte die Durchführbarkeit von Öko-Konten wesentlich erleichtern.

  1. Kompensation durch "Schandfleckbeseitigung"

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 26.01.2005 einen interessanten, verallgemeinerungsfähigen "Planungskniff" gebilligt. Im entschiedenen Fall war als Ersatzmaßnahme für den von einer Ortsumgehung verursachten Eingriff in die Natur die Renaturierung eines ehemaligen "Waldbades" am Militzsee planfestgestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die Entscheidung eröffnet Spielräume für intelligente und kreative Planfeststellungen. So ist es durchaus möglich, hergebrachte "Schandflecken" in der Natur als Kompensationsmaßnahme unter Inanspruchnahme von Finanzmitteln aus der Straßenbauverwaltung zu beseitigen.

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  1. Landschaftsschutzgebiete:
    Öffnungsklausel für Bauleitplanung rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ermessen hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes betont und mit Beschluß vom 20.05.2003 festgestellt, daß es dem landesrechtlichen Normgeber unbenommen sei, vom Erlaß einer Landschaftsschutzgebietsverordnung abzusehen, oder jedenfalls den Geltungsbereich einer solchen Verordnung durch eine Öffnungsklausel zugunsten der gemeindlichen Bauleitplanung einzuschränken.

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  1. Außenbereichsvorhaben
     

  2. Gewinnerzielungsabsicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2004 die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist, weil es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Im Falle der Gründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle komme dem Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht zu als im Fall der Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle.

  1. Direktvermarktung Sonderkulturen

Immer wieder ist die Direktvermarktung von Feldfrüchten insbesondere aus Sonderkulturen Gegenstand baurechtlicher Streitigkeiten. Derartige Früchte werden häufig in fahrbaren Ständen verschiedener Ausgestaltung angeboten, die am Rande gut frequentierter Straßen aufgestellt werden.

Derartige Stände sind bauliche Anlagen, wenn sie zur ortsfesten Verwendung nur bestimmt sind. Bei der Frage, ob die baulichen Anlagen begünstigt vom Landwirtschaftsprivileg auch im Außenbereich zulässig sind, kommt es darauf an, ob sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder nicht.

Die Rechtsprechung ist hier gespalten. Einige Gerichte nehmen an, daß nur dann von einem "Dienen" i.S.v. § 35 BauGB ausgegangen werden könne, wenn der Stand auf der Hofstelle errichtet werde. Andere Gerichte sind großzügiger und lassen es ausreichen, wenn der Stand auf der Fläche steht, die die Frucht hervorbringt.

Das OVG Lüneburg hat es mit Beschluß vom 28.02.2005 ausreichen lassen, daß die Produkte in der nächsten Umgebung des Standes angebaut worden sind.

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  1. Arbeitshilfe Neuwaldbildung als Kompensationsmaßnahme

Ein Erlaß des MUNL vom 20.03.2002 regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen eine Neuwaldbildung als Ausgleichsmaßnahme für Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden anerkannt werden kann. Interessant ist, daß bei einem 50 % übersteigenden Anteil von Sukzessionsflächen im Biotopwald der Ausgleichswert wieder abnimmt. Insoweit stellt der Erlaß eine Abkehr vom Heydemann'schen Sukzessionsdogma dar.

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  1. Rechtspolitik
     

  2. Verkehrssicherungspflicht Naturdenkmale

Agena, ein Ministerialrat im Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, behandelt in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Natur und Recht" die Verkehrssicherungspflichten in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft. Er kommt zu dem Ergebnis, daß für Risiken in Schutzgebieten oder für die von geschützten Objekten ausgehenden Gefahren eine Haftungsfreistellung bzw. -begrenzung oder ein - zumindest teilweiser - Haftungsübergang vom Grundeigentümer auf die Naturschutzbehörde verfassungsrechtlich geboten sein kann. Ausdrücklich wird § 19 Abs. 3 des geltenden Schleswig-Holsteinischen Naturschutzgesetzes kritisiert. Nach dieser Vorschrift entbindet die Unterschutzstellung als Naturdenkmal Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht von der Verkehrssicherungspflicht und den üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.

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  1. Vergütung Wasserdienstleistungen

Das Land Hessen geht einen neuen Weg zur Steigerung der Grundwasserqualität. § 35 Abs. 7 und 8 des neuen Hessischen Wassergesetzes setzen auf freiwillige Kooperationen zwischen Grundstücksbewirtschaftern und begünstigten Wasserversorgern. Durch Rechtsverordnung können Regelungen über die Höhe und die Pauschalierung der Vergütung für Wasserdienstleistungen getroffen werden.

Die neue Regelung erleichtert es insbesondere Waldbesitzern, für Wasserdienstleistungen durch besonderen Waldbau angemessene Vergütungen zu erhalten. Derartige Vergütungen könnten zu den Erlösen aus dem Holzverkauf hinzutreten.

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  1. Broschüre Vertragsnaturschutz

Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Schleswig-Holstein e.V. hat einen informativen Überblick über die in Deutschland gängigen Muster zum Vertragsnaturschutz herausgegeben. Die Neuauflage behandelt auch den Vertragsnaturschutz im Wald.

gez. Dr. Giesen

Anlage

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