Perspektiven für
Eigentum und Natur
Diskussionsveranstaltung zur Landtagswahl
am 25. Januar 2005, 19.00 Uhr,
in der Kunsthalle zu Kiel
Bitte Termin
freihalten; Einladung folgt!!! |
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NATURA 2000
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Verfahrensstand
Das
Umweltministerium reagiert mit Schreiben vom 06.08.2004 auf die
umfangreichen Einwendungen und Gutachten, die unser Arbeitskreis im
Zusammenhang mit den Vogelschutzgebietsvorschlägen des Landes abgegeben
hat. Übersandt wird eine jeweils ca. 15seitige Auseinandersetzung mit
der u.a. von unserem Arbeitskreis in Auftrag gegebenen Konzeptkritik
sowie je auch zu den Gutachten für die Gebietsvorschläge "Eiderstedt", "Eider-Treene-Sorge-Niederung",
"östliche Kieler Bucht", "Fehmarnsund/Ostküste Oldenburgs",
"Schaalseegebiet" und "Langenlehsten".
Wie nicht
anders zu erwarten, wird die von uns geäußerte profunde Kritik
zurückgewiesen.
Die
umfangreichen Unterlagen können gegen Erstattung der Kopiekosten bei der
Geschäftsstelle abgefordert werden.
Das
Umweltministerium teilt ferner mit, es habe mit Datum vom 19.07.2004 die
Gebietsvorschläge mit Ausnahme von zwei Vorschlägen wegen eines
anhängigen Verwaltungsrechtsstreites an das BMU weitergeleitet.
Beabsichtigt sei, diese Gebiete einschließlich der Erhaltungsziele bald
möglichst im Amtsblatt Schleswig-Holstein bekanntzumachen. In diesem
Zusammenhang sei weiter beabsichtigt, die in verschiedenen Tranchen
ausgewählten Gebietsvorschläge zu "ökologisch und verwaltungstechnisch
sinnvollen Einheiten" zusammenzuschließen. Namen und Kennummern der
bisher bekannten Gebietsvorschläge könnten sich dabei ändern.
Dieses
Vorgehen wird es in Zukunft erschweren, Auswahlgründe flächenbezogen
nachzuvollziehen. Wir haben dies in unseren Stellungnahmen bereits
häufig kritisiert.
Nach
bislang nur mündlicher Information soll das BMU die Standarddatenbögen
und Karten der Gebietsvorschläge der dritten, vierten und fünften
Tranche unter dem 03.09.2004 der Europäischen Kommission übermittelt
haben.
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Listungsschritte
In den
Eilverfahren, die zur Jahreswende 1999/2000 in bezug auf die FFH- und
Vogelschutzgebietsvorschläge der 2. Tranche mit dem Ziel geführt wurden,
dem Kabinett die Beschlußfassung über die Auswahl zu untersagen, hatte
das seinerzeitige MUNF mit dem Argument eine Erledigungserklärung
herbeiführen können, der Kabinettsbeschluß sei nicht die endgültige
Entscheidung auf Landesebene. Nach der nationalen Bewertung durch das
Bundesamt für Naturschutz und die zu beteiligenden Bundesressorts komme
es noch einmal zu einer Entscheidung des Landes. Erst diese sei die
endgültige, denn sie müsse sich mit der nationalen Bewertung
auseinandersetzen und diese ggf. für das Land übernehmen.
Den damals
streitentscheidenden, in die mündliche Verhandlung eingeführten Vermerk
des BMU fügen wir zur Erinnerung hier noch einmal bei als
Anlage 1.
Anläßlich
der in aktuellen Verfahren vorgenommenen Einsichtnahme auch in die alten
Prozeßakten des Umweltministeriums hat sich nun ein weiterer Vermerk,
diesmal des MUNF, gefunden, aus dem hervorgeht, daß die im Vermerk des
BMU seinerzeit dargestellte Chronologie gar keine solche ist. In der
Realität waren nämlich damals die Stellungnahmen der Bundesressorts
bereits vor den Kabinettsbeschlüssen vom 14.12.1999 und vom 11.01.2000
abgegeben worden.
Mit
anderen Worten: Die nationale Bewertung und die Beteiligung der
Bundesressorts ist schon zu den Gebietsvorschlägen eingeholt worden, die
parallel in das Beteiligungsverfahren im Land gegeben waren. Die
Kabinettsbeschlüsse vom 14.12.1999 und vom 11.01.2000 waren doch die
endgültigen Beschlüsse auf Landesebene. Eine weitere Beschlußfassung hat
nicht stattgefunden.
Auch der
nun aufgefundene Vermerk des MUNF vom 26.01.2000 ist noch einmal
beigefügt als
Anlage 2.
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Artenschutz
Art. 12
ff. FFH-RL enthalten Vorschriften zum Europäischen Artenschutz, die
bislang weitgehend unterschätzt wurden. Bei der Europäischen Kommission
ist ein "guidance document" zur Auslegung der Vorschriften in Arbeit.
Der Entwurf des "guidance document" verschärft die ohnehin sehr rigiden
Formulierungen der Art. 12 ff. FFH-RL noch weiter.
Art. 12
FFH-RL verbietet ausnahmslos jede Störung von Arten, die im Anhang IV
FFH-RL genannt sind. Anhang IV enthält eine exklusive Auswahl von Arten,
die auch gemäß Anhang II maßgeblich für die Gebietsauswahl sein können.
Dort genannt sind u.a. Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kammolch (Triturus
cristatus). Beide Arten sind also einerseits Ursache für sehr
großflächige Auswahlgebiete, die typischerweise durchaus intensiv land-
und forstwirtschaftlich genutzt werden und andererseits Objekt eines
strengen Artenschutzes auch ohne Schutzgebiet. Die Artenschutzregelungen
haben ein erhebliches zusätzliches Einschränkungspotential.
Der
Entwurf des "guidance document" ging sogar dem Deutschen
Bundesumweltministerium zu weit (!). Unser Arbeitskreis hat sich über
den CEPF am Stellungnahmeverfahren beteiligt.
Zu den
Einzelheiten sind Unterlagen bei der Geschäftsstelle erhältlich.
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Urteil
des Europäischen Gerichtshofes vom 07.09.2004
In einem
mit Spannung erwarteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof zu den
Voraussetzungen einer Verträglichkeitsprüfung entschieden. In einem
Vorabentscheidungsersuchen hatte der Niederländische Raad van State dem
Europäischen Gerichtshof ein Verfahren niederländischer
Naturschutzverbände gegen das Niederländische Umweltministerium
vorgelegt. Stein des Anstoßes waren Lizenzen, die das Umweltministerium
einer Erzeugerorganisation der niederländischen Herzmuschelfischerei für
das mechanische Fischen von Herzmuscheln im ausgewiesenen
Vogelschutzgebiet "Wattenmeer" erteilt.
Der
Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß diese Lizenzen "Plan oder
Projekt" im Sinne der FFH-Richtlinie sind, mit der Folge, daß sie nur
nach einer Verträglichkeitsprüfung erteilt werden dürfen. Die Tatsache,
daß die Lizenzen bereits seit Jahrzehnten jährlich turnusmäßig neu
erteilt werden, ändert an der Verträglichkeitsprüfungspflicht nichts.
Daraus ist verbreitet der Schluß gezogen worden,
Verträglichkeitsprüfungen dürften in die laufende Bewirtschaftung eines
Gebietes eingreifen.
Eine
derartig weitgehende Verschärfung des Verschlechterungsverbotes läßt
sich der Entscheidung bei näherer Analyse nicht entnehmen. Insoweit
bleibt die Entscheidung deutlich hinter dem Schlußantrag der
Generalanwältin (wir berichteten in Rundschreiben 3/2004) zurück.
Die
eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt in der Definition der
Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung verlangt
werden kann und unter denen nach Verträglichkeitsprüfung die
Zulassungsentscheidung versagt werden darf.
Für die
Forderung nach einer Verträglichkeitsprüfung - nach der
Begriffsdefinition in § 10 BNatSchG ist die Eignung zu
erheblicher Beeinträchtigung maßgeblich - reicht die bloße
Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigung als Voraussetzung für eine
Verträglichkeitsprüfung nicht aus. Es muß vielmehr eine
Wahrscheinlichkeit erheblicher Beeinträchtigung bestehen (Rz. 41).
Daß der
EuGH sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit fordert, kann man daraus
erkennen, daß er in Randzahl 43 sogar von einer "Gefahr" erheblicher
Beeinträchtigungen spricht, die als Voraussetzung einer
Verträglichkeitsprüfung gegeben sein muß. Eine Gefahr liegt nur bei
einer konkreten Wahrscheinlichkeit vor, so die allgemein anerkannte
Begriffsdefinition einer Gefahr.
Die
relativ hohe Hürde wird allerdings aufgeweicht, weil der EuGH in
Randzahl 44 die Verträglichkeitsprüfung fordert, wenn "Zweifel in bezug
auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen" vorliegen.
Besondere
Verwirrung dürften die Randzahlen 56 und 57 stiften. Darin führt der
EuGH aus, unter welchen Voraussetzungen eine Zulassungsentscheidung
versagt werden darf, wenn die Verträglichkeitsprüfung erhebliche
Beeinträchtigungen feststellt. Nach deutschem Recht sind nur erhebliche
Beeinträchtigungen in bezug auf die Erhaltungsziele maßgeblich.
Der EuGH läßt - ähnlich wie bei der Frage, ob überhaupt eine
Verträglichkeitsprüfung nötig ist - jedoch eine "nachteilige Auswirkung
auf das Gebiet als solches" ausreichen. Nur wenn die zuständigen
nationalen Behörden "Gewißheit" darüber erlangt haben, daß sich das
Vorhaben nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches
auswirkt, soll die Zulassung erteilt werden dürfen. Schon eine
Unsicherheit soll reichen, um die Zulassungsentscheidung zu versagen.
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Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2004
Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen
ein Vorhaben auch bei erheblicher Beeinträchtigung eines NATURA 2000 -
Gebietes durchgeführt werden darf. Eine im Sinne der FFH-Richtlinie
zumutbare Alternative sei vorhanden, wenn sich die mit dem Vorhaben
"verfolgten Ziele, die ihrerseits von einem Bewerten und Gewichten
anderer Zielsetzungen abhängig sind, naturverträglicher erreichen
lassen. Läuft eine Variante auf ein anderes Projekt hinaus, kann von
einer Alternative nicht mehr gesprochen werden". Zwar seien "gewisse
Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebots,
Alternativen zu nutzen, hinnehmbar"; die erforderlichen "zwingenden
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" erfordern aber nicht
erst "das Vorliegen von Sachzwängen, denen niemand ausweichen kann".
"Durch Vernunft und Verantwortungsbewußtsein geleitetes staatliches
Handeln" reiche aus, um ein Vorhaben von Rechts wegen nicht zu
beanstanden.
Als
Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht
"Kompensationsflächen in der sich unmittelbar östlich an die umstrittene
Trasse anschließenden Mainschleife" ausreichen lassen.
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Europäische Umwelthaftungsrichtlinie
Am
30.04.2004 ist die bis zum 30.04.2007 innerstaatlich umzusetzende
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Kraft
getreten. Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, auf der Grundlage
des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.
Nach der
Richtlinie haben natürliche oder juristische Personen, die von einem
Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind das
Recht, die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß der Richtlinie tätig
zu werden. Die zuständige Behörde kann jederzeit von dem Betreiber einer
Anlage verlangen, Informationen über eine unmittelbare Gefahr von
Umweltschäden oder über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr
vorzulegen. Sie kann weiterhin von dem Betreiber verlangen, die
erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und sie kann
Anweisungen darüber erteilen oder selbst die erforderlichen
Vermeidungsmaßnahmen ergreifen. Dasselbe gilt für Sanierungsmaßnahmen.
Die
Richtlinie gilt für alle Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder
Vorfälle verursacht wurden, die nach dem 30.04.2007 stattgefunden haben
werden. Dieser Zeitpunkt scheint auf den ersten Blick noch weit
entfernt. In Anbetracht der enormen Anforderungen sollten sich
Anlagenbetreiber aber rechtzeitig vorbereiten.
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Novellierung Bundesjagdgesetz / Bundeswaldgesetz
Nach
aktueller Auskunft aus dem Bundeskanzleramt ist die Novellierung von
Bundesjagd- und Bundeswaldgesetz verschoben worden, bis die Ergebnisse
der Föderalismuskommission vorliegen. Von der Geschäftsstelle kann ein
Gutachten abgefordert werden, in dem Professor Dietlein, Lehrstuhl für
Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf, die Verfassungswidrigkeit bestimmter
Novellierungsforderungen im Auftrag des Bayerischen Staatsministers für
Landwirtschaft und Forsten herausarbeitet.
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Öko-Konto - Regelung in Hessen
Das
Hessische Umweltministerium hat den Entwurf einer Verordnung über die
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Öko-Konten, deren Handelbarkeit
und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben vorgelegt. Der Entwurf hält an
der Grundkonstellation fest, daß die Einbuchung auf einem Öko-Konto
verlangen kann, wer vorlaufende Kompensationsmaßnahmen durchführen will.
Der ursprüngliche Wert der Fläche vor Durchführung der
Kompensationsmaßnahme ist als Bestandswert festzuhalten. Zu bewerten ist
sodann der Wertzuwachs durch die Kompensationsmaßnahme (Ausgangswert).
Zur Kompensation eines Eingriffs wird dann eine Abschlußbewertung
durchgeführt. Für alle Bewertungen gibt es standardisierte Wertpunkte.
Für eine "Buchenaufforstung vor Kronenschluß" sind beispielsweise 31
Wertpunkte je Quadratmeter gutzuschreiben. Eine extensiv bewirtschaftete
Streuobstwiese bringt 50 Wertpunkte pro Quadratmeter, die Anlage eines
oligo- bis mesotrophen Weihers 66 Wertpunkte je Quadratmeter.
Die
Hessische Landgesellschaft wird als Agentur im Rahmen des Handels mit
vorlaufenden Ersatzmaßnahmen mit der Planung und Durchführung betraut.
Mit dem
Verordnungsentwurf hat Hessen eine bundesweit vorbildliche Regelung
vorgelegt.
Ein
weniger gelungenes Regelungsmodell liegt aus Sachsen-Anhalt vor.
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Steuerliche Bewertung der Veräußerung von Öko-Punkten
Mit
BMF-Schreiben vom 03.08.2004 hat die Finanzverwaltung gleich reagiert.
Die vom Land- und Forstwirt zur Verfügung gestellten Ausgleichsflächen
gehörten unverändert zu dessen Betriebsvermögen. Einnahmen aus
ökologischer Bewirtschaftung seien Betriebseinnahmen. Wertminderungen
des Grund und Bodens seien durch die Zahlung für Öko-Punkte abgegolten.
Daraus
folgt, daß das BMF Teilwertabschreibungen für unzulässig hält, was bei
der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden muß. Weiter heißt es, eine
Aufteilung und Unterscheidung des Gesamtentgeltes für Kostenbestandteile
sei nicht erforderlich. Dauerleistungen seien über einen Zeitraum von 25
Jahren einkommenssteuerrechtlich zu verteilen.
Nach einem
Erlaß der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28.01.2004 kann allerdings
die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und
Bodens für Naturschutzzwecke eine Teilwertabschreibung rechtfertigen.
Dieser Erlaß dürfte sich aber auf die ordnungsrechtliche Flächenbelegung
beziehen und auf die Fälle freiwilliger Öko-Konten nicht anwendbar sein.
Die
angesprochenen Schreiben der Finanzverwaltung können bei der
Geschäftsstelle abgefordert werden.
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Forum
Natur befestigt
Am
20.10.2004 haben die führenden Spitzenverbände des ländlichen Raumes das
Aktionsbündnis Forum Natur (neu) gegründet. Beteiligt waren der Deutsche
Weinbauverband, der Deutsche Jagdschutzverband, die Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Waldbesitzerverbände und der Deutsche Bauernverband.
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Jahresabschluß NationalparkService gGmbH
Im
Amtsblatt vom 22.03.2004 ist der Jahresabschluß der NationalparkService
gGmbH, Tönning, veröffentlicht. Die Gewinn- und Verlustrechnung für die
Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 weist einen Jahresfehlbetrag von
229.918,06 € aus. Dieser Jahresfehlbetrag konnte durch einen
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr von 145.401,42 € auf einen Bilanzverlust
von 84.516,64 € dargestellt werden. Das Stammkapital der Gesellschaft
beträgt 50.000,00 €.
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Waldschadenserhebung 2003
Die
Kurzfassung der Ergebnisse zur Waldschadenserhebung 2003 für
Schleswig-Holstein liegen vor. Seit 1993 stiegen die Waldschäden stetig
an. Seit drei Jahren stabilisiert sich der Schadensverlauf. Fast jeder
dritte Baum mit einem Alter über 60 Jahren zeigt deutliche Kronen- und
Blattverluste. Der Anteil der gesunden Bäume ohne Schadmerkmale liegt
rundungsbedingt bei 46 %. Die Nadel-/Blattverluste nehmen in
Schleswig-Holstein von Norden nach Süden zu. Trotz dieser erschreckenden
Werte liegen die Waldschäden in Schleswig-Holstein noch immer unter den
Durchschnittswerten der Bundesrepublik Deutschland. Bei den Schadstufen
2 - 4 liegen sie allerdings darüber. "Wenn geschädigt - dann richtig".
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Wasserschutzgebiete - Arbeitsblatt W 101
Das
Arbeitsblatt ist eine Fundgrube für Argumente, die auch rechtlich
erheblich und insbesondere in den Ausweisungsverfahren vorgetragen
werden können.
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Aus der
Rechtsprechung
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Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Möglichkeiten der Kreise erweitert,
durch Entlassungen aus dem räumlichen Geltungsbereich einer
Landschaftsschutzverordnung Raum für Bauleitplanung der Gemeinden zu
schaffen. Der Kreis und die Gerichte sollen bei der Entlassung nicht
auf die Bodennutzungskonflikte eingehen, die erst durch die
Bauleitplanung ausgelöst werden. Deren Regelung und Abwägung muß gerade
durch den Bebauungsplan und in der Zuständigkeit der Gemeinde erfolgen.
Die vorgelagerte Entlassung aus dem Landschaftsschutz darf die Abwägung
den Gemeinden nicht aus der Hand nehmen.
Die
Entscheidung stärkt die Bauleitplanung der Gemeinden enorm. Sie steht in
einer ganzen Kette von Entscheidungen, mit denen das
Bundesverwaltungsgericht die Planungshoheit neuerdings wieder betont.
Das Urteil
datiert vom 11.12.2003, 4 CN 10.02.
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In einem
weiteren Beschluß vom 09.02.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht die
Planungshoheit verteidigt. Es heißt im Leitsatz:
"Sind
die Festsetzungen eines B-Plans mit den Regelungen einer
Landschaftsschutz-VO nicht vereinbar, so ist der B-Plan (erst;
Anmerkung d.Verf.) unwirksam, wenn sich der Widerspruch zwischen der
Landschaftsschutz-VO und dem B-Plan nicht durch eine
naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung beseitigen läßt.
Wenn eine
bestandskräftige Befreiung erteilt worden ist, die den Widerspruch
auflöst, kommt es auf das objektive Vorliegen einer Befreiungslage nicht
an".
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Das
Oberverwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 10.07.2003, 1 KN
10/03, entschieden, daß nicht jede zeitweilig mit Wasser gefüllte
Bodensenke ein Tümpel im Sinne des § 15 a) Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG
darstellt. Es heißt im Urteil:
"Unter
Berücksichtigung der Vorgaben der Biotopverordnung ist mithin ein
Tümpel eine gegenüber seiner Umgebung deutlich wahrnehmbare
Bodenvertiefung mit einem Kerngewässer, das zwar zeitweilig
austrocknen kann, das aber im Jahresdurchschnitt überwiegend vorhanden
sein muß, weil anderenfalls die Existenz und das Gedeihen
"tümpeltypischer" Tier- und Pflanzenarten nicht oder kaum
gewährleistet ist".
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Immer
wieder stellt sich in Rechtsetzungsverfahren zu (Naturschutz-)Verordnungen
aber auch in Planfeststellungsverfahren die Frage, wie detailliert
Einwendungen sein müssen, um einer späteren Präklusion des Vortrags
zuvorzukommen.
Das
Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 10.12.2002 (AZ: 21 A
423/02) entschieden, daß Einwendungen in groben Zügen erkennen lassen
müssen, aus welchem Grunde gegen die Planung vorgegangen wird.
Erforderlich sei eine "Thematisierung". Würden zu einem Belang nur
Teilaspekte (z.B. Lärmbelastung) rechtzeitig vorgebracht, könnten
andere, nicht thematisierte Aspekte (z.B. Abgasbelastung) präkludiert
sein.
Vor dem
Hintergrund dieser Rechtsprechung können Einwendungen nicht detailliert
genug sein. Insbesondere reicht es in den genannten Verfahren nicht, wie
leider häufig immer noch zu beobachten, mit einem Zweizeiler
"Widerspruch" einzulegen.
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Aus immer
wieder aktuellem Anlaß ist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes
Schleswig vom 25.02.2002, 1 A 175/00, zu verweisen. In dem
zugrundeliegenden Verfahren hatte die Bundesrepublik Deutschland auf
Entschädigung geklagt, weil sie infolge einer Naturschutzverordnung
einen Standortübungsplatz nur noch zu Naturschutzzwecken an eine
Gemeinde und nicht zu einem höheren Preis an einen Land- oder Forstwirt
veräußern konnte.
Das
Verwaltungsgericht Schleswig hält nur Grundrechtsträger, nicht also
öffentlich-rechtliche Körperschaften für entschädigungsberechtigt.
Außerdem
berechtige eine Wertminderung von etwa 25 % nicht zur Entschädigung. Das
VG Schleswig wörtlich:
"Dies
ergibt sich bereits daraus, daß Kaufpreismindererlöse von 25 % im
Vergleich zum objektiven Verkehrswert bei dem Verkauf eines
Grundstückes je nach Marktlage vorkommen können. Sie bewegen sich
nicht außerhalb jeglichen vom Verkäufer in die Rechnung zu stellenden
Kaufpreisrisikos. Hinzu kommt, daß der Eigentümer von
naturschutzrechtlich wertvollen Grundflächen von vornherein mit der
besonderen Situationsgebundenheit seiner Grundstücke "belastet" ist.
Ein Kaufpreiserlös von 75 % des angenommenen objektiven Verkehrswertes
ohne die naturschutzrechtlichen Beschränkungen kann nicht als
unzumutbare Betroffenheit gewertet werden, sondern ist als Ausdruck
dieser besonderen Situationsgebundenheit entschädigungslos
hinzunehmen".
Nach dem
Inhalt des Urteils gilt dieser Kernsatz nicht nur bei
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sondern "auch bei einem sonstigen
Eigentümer".
gez. Dr.
Giesen