Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung
europarechtlicher Vorschriften in Landesrecht (Landesartikelgesetz)
Beteiligungsverfahren
V 307-5301.001.
Sehr geehrter Herr Winkelmann,
vielen Dank für den mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandten Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in Landesrecht
(Landesartikelgesetz). Unser Arbeitskreis nimmt die gewährte Möglichkeit
zur Abgabe einer Stellungnahme gerne wahr. Wir verweisen auch auf die
Stellungnahmen der hier zusammengeschlossenen Verbände und Organisationen,
die diese gesondert an Sie richten werden. Die hiesige Stellungnahme
versteht sich als "allgemeiner Teil" und hebt hervor, was die hier
zusammengeschlossenen Verbände und Organisationen gleichermaßen bewegt.
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung
Änderungen des Landesnaturschutzgesetzes
Biotopverbund und NATURA 2000
Vorrang des Vertragsnaturschutzes
Raumordnung vor Naturschutz
Abschaffung der Landschaftsrahmenplanung
Bauleitplanung vor Landschaftsplanung
Verschlankung des Eingriffsbegriffs
Baurechtskompromiß
NATURA 2000 vorrangig?
Erleichterung für Vertragsnaturschutz
Verordnungsnaturschutz
Biosphärenreservat
NATURA 2000 - Verschärfung des Schutzregimes
Anhörung vor Duldung
Betreuung und MUNF
Sporthafen-UVP
Skipisten-UVP in Schleswig-Holstein?
Ausweitung der Duldungspflichten
Vorkaufsrecht, Verfahren und Entschädigung
Einschränkung der Entschädigungspflicht
Entschädigungsschuldner
Entschädigungsrechtsweg
Demokratie für die Stiftung Naturschutz
Verbandliche Verfahrensrechte
Beschränkung von Beteiligungsrechten
Landes-UVP-Gesetz
Grundsätzliches zur Regelungstechnik
Zur Anlage 1
Änderungen des Landeswassergesetzes
Änderungen des Landeswaldgesetzes
Schwerpunkte der Kritik
Bevor der Entwurf im einzelnen gewürdigt wird, sei eine
Vorbemerkung angebracht:
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Kosten
Unter D. der Erläuterung zum Gesetzentwurf heißt es, daß durch die
vorgesehenen Regelungen "keine höheren Kosten bzw. kein höherer
Verwaltungsaufwand" entstehen und daß "für die Wirtschaft ...
Hemmnisse abgebaut" werden würden.
Diese Aussage ist unhaltbar.
Durch die vorgesehenen Regelungen insbesondere des Landes-UVP-Gesetzes
wird der vom Vorhabenträger zu betreibende Planungs- und Gutachtenaufwand
erheblich gesteigert. Diesem Mehraufwand auf Seiten des Vorhabenträgers
geht zwangsläufig auch ein Mehraufwand auf Seiten der Umweltbehörden
einher, jedenfalls wenn man annimmt, daß die Gutachten auch gelesen
werden. Zudem bestätigt die Praxis die Erfahrungsregel, daß gesteigerter
Planungs- und Gutachtenaufwand auch immer einen gesteigerten Aufwand für
die Vorhaben selbst und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen
bedeutetet. Auch steigt das Verhinderungsrisiko, insbesondere durch die
Einbeziehung der Öffentlichkeit und der für die Einholung von Gutachten
erforderliche Zeitaufwand verlängert Genehmigungsverfahren im Extremfall
bis zu deren wirtschaftlicher Unmöglichkeit. Dies wiederum hemmt die
wirtschaftliche Entwicklung und mindert staatliche Steuereinnahmen; die
Minderung wird nicht durch Mehreinnahmen aus der planerischen
Wertschöpfung ausgeglichen.
Der Landtag darf über die finanziellen Auswirkungen des
Gesetzesvorhabens sowohl für Private als auch das Land Schleswig-Holstein
nicht im Unklaren gelassen werden. Hier ist nachzubessern.
Ein Beispiel:
Eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) für den Ausbau eines
vorhandenen Schweinestalles auf 2.500 Mastplätze kostete etwa 30.000,00
DM. Hinzu kamen weitere Kosten des Genehmigungsverfahrens, auch Gebühren,
die denselben Betrag erreichten. Das Verfahren hatte einen erheblichen
Zeitbedarf. In dieser Zeit stiegen die Baukosten. Ohne UVS hätte der
Stall früher in Betrieb genommen werden können. Dadurch entstand
Produktionsausfallschaden. Weitere negative Nebeneffekte kommen hinzu,
etwa durch in der Zeit des Genehmigungsverfahrens veränderte steuerliche
Rahmenbedingungen, Aufschub anderer notwendiger Betriebsinvestitionen,
verminderte Auslastung oder aufgeschobene Einstellung auf dem Betrieb
beschäftigter Mitarbeiter.
Dies alles wäre hinnehmbar, wenn die Verfahren wirklich umwelt- und
betriebsrelevante Erkenntnis erbrächten. Dies ist aber häufig nicht der
Fall. Vielmehr wird mit allgemeinen Statistiken und Trendüberlegungen
gearbeitet, weil wirklich exakte Einzelfalluntersuchungen die Kosten
weiter explodieren ließen.
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Verfassungsrechtliche Bedenken
Wir nehmen zur Kenntnis, daß die Regelungsspielräume des Landes
Schleswig-Holstein in Anbetracht von FFH-, VS-, IVU-, UVPund
UVP-Änderungsrichtlinie sowie deren teilweisen Umsetzung im BNatSchG und
durch das Artikelgesetz eingeschränkt sind. Wir sind aber auch der
Ansicht, daß die Umweltrichtlinien der Europäischen Union teilweise mit
dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5 EG-Vertrag und den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 2
EU-Vertrag kollidieren. Ganz allgemein nehmen die Umweltrichtlinien der
Europäischen Union zu wenig Rücksicht auf die föderale Struktur der
Bundesrepublik Deutschland, die sich als Staatsmacht beschränkende
"vertikale Gewaltentrennung" historisch ergeben und bewährt hat
und die insbesondere den Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen nach
Art. 70 ff. und 83 ff. GG zugrundeliegt. Dieser Befund ist unter
anerkannten Staatsrechtlern unstreitig; wir verweisen insoweit auf
Rehbinder/Wahl, Kompetenzprobleme bei der Umsetzung von europäischen
Richtlinien (NVwZ 2002, 21 ff.). Umstritten sind die Folgen, die sich aus
diesem Befund ergeben. Einige der zur Folgenbewältigung diskutierten
Vorschläge laufen auf eine Schwächung der Länderbefugnisse hinaus.
Wir sehen diese Entwicklung mit Sorge. Das Grundgesetz weist
insbesondere in den Artikeln 74 und 75 "Gegenstände"
("Gebiete") der Regelungszuständigkeit der Länder zu und
differenziert Bundes- oder Länderzuständigkeit nicht nach einzelnen
Größenordnungen dieser Gegenstände. Kompetenzverfassungsrechtlich
leuchtet es vor diesem Hintergrund nicht ein, beispielsweise
Erstaufforstungen über 50 ha durch Bundesgesetz UVP-pflichtig zu machen,
während für denselben Gegenstand in der Größenordnung unter 50 ha die
UVP-Pflicht durch Landesrecht begründet und unterschiedlich ausgestaltet
wird. Wir nennen dies nur als Beispiel einer ganzen Reihe vorgesehener
Regelungen, die die Klarheit und Verläßlichkeit der Kompetenzzuweisungen
schwächen. Klare Kompetenzen bedeuten auch inhaltlichen Eigentumsschutz.
Die föderale Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darf nicht auf dem
Altar eifriger europäischer Umweltrichtlinienproduktion geopfert werden.
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Überschießender Regelungseifer
Es hätte deshalb nahe gelegen, daß das Land Schleswig-Holstein den
ihm verbleibenden Regelungsspielraum verteidigt und seine Bürger und
Betriebe nicht mehr als notwendig einschränkt. Dies ist leider nicht
geschehen. Vielmehr sind im vorgelegten Gesetzentwurf auch Regelungen
vorgesehen, die durch die europäischen Umweltrichtlinien nicht veranlaßt
sind. Die Verankerung der weiteren Schutzkategorie des
Biosphärenreservates beispielsweise ist nach den europäischen Vorgaben
nicht geboten. Unter dem Vorwand vorgeblicher "Erwartungen aus
Brüssel" darf nicht geregelt werden, was einem modernen und
schlanken Naturschutz letztlich abträglich ist.
-
Vorbehalt
Das Landesnaturschutzgesetz füllt den Rahmen des
Bundesnaturschutzgesetzes aus. Fast alle Vorschriften des
Landesnaturschutzgesetzes nehmen Bezug auf Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes und sind nur vor seinem Hintergrund
verständlich. Das Bundesnaturschutzgesetz wird bekanntlich novelliert.
Der Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat hat sich auf eine
endgültige Fassung verständigt, die indes bislang noch nicht im
Bundesgesetzblatt verkündet ist. Der Text des neuen
Bundesnaturschutzgesetzes steht deshalb noch nicht fest. Diese
Stellungnahme kann deshalb evtl. Unverträglichkeiten mit dem neuen
Bundesrecht noch nicht prüfen.
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Verpaßte Chance
Der vorgelegte Gesetzentwurf versäumt die Chance, besonders
umstrittene und verfassungsrechtlich bedenkliche Vorschriften des
geltenden Naturschutzrechts zu entschärfen. Änderungen wären
beispielsweise notwendig bei §§ 7 a (Rückkehr zum sog.
Huckepack-Verfahren), 9 a (Verbot überschießender Herstellung), 10 Abs.
2 (Aufhebung des Überbauungsverbotes), 14 (Einführung des
abgrabungsrechtlichen Vorbescheides), 15 a (Abschaffung der
Sukzessionsbiotope), 17 (Abschaffung der Vorgabe, vermögenswerte
Nutzungen einzuschränken), 18 (Abschaffung der Schutzkategorie
Landschaftsschutz), 32 Abs. 2 S. 3 (Parallelnutzung von Wanderwegen und
Lehrpfaden als Reitweg), 37 (Legalisierung vorhandener Stege), 40
(Einschränkung des Vorkaufsrechtes), 47 (Abschaffung der Stiftung
Naturschutz), 53 (Verbesserte Eigentümerbeteiligung in
Rechtssetzungsverfahren), 54 (klarere Ausnahme- und
Befreiungsmöglichkeiten), 54 a (Beachtlichkeit formaler Fehler), 58 b, 58
c (kein Pauschalschutz), 59 a (Bestandsschutz für Altgenehmigungen).
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Im einzelnen:
Zu Art. 1: Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Zu Nr. 1 Biotopverbund und NATURA 2000:
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§ 1 Abs. 2 Ziffer 11 LNatSchG enthält bisher einen als
Grundsatz des Naturschutzes formulierten Auftrag zur Einrichtung von
Biotopverbundsystemen. Dieser Auftrag soll nun dahingehend ergänzt
werden, daß diese Biotopverbundsysteme zur Verbesserung der
Kohärenz von NATURA 2000 beitragen.
Praktische Folge wird die Konzentration von Biotopverbundflächen
um und zwischen NATURA 2000 - Gebieten sein.
Biotopverbundflächen sind nach § 15 Abs. 1 Ziffer 4 LNatSchG
jedoch vorrangige Flächen für den Naturschutz. Damit gilt die Regel
des § 15 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG, wonach Naturschutzgebiete die
Kernzonen der vorrangigen Flächen für den Naturschutz bilden.
Eröffnet wird die Möglichkeit von Maßnahmen der land- und
forstwirtschaftlichen Bodenordnung nach § 15 Abs. 4 LNatSchG.
Biotopverbundflächen dürfen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG durch
Verordnung einstweilig sichergestellt werden. In der Verordnung
können die Nutzungen und Veränderungen untersagt werden, die die
beabsichtigte Entwicklung zu einem Naturschutzgebiet verzögern oder
gefährden. An planerisch ausgewiesenen vorrangigen Flächen für den
Naturschutz steht dem Land nach § 40 Abs. 1 Ziffer 6 LNatSchG ein
Vorkaufsrecht zu und Eingriffsgenehmigungen nach §§ 7 ff. LNatSchG
unterliegen bei vorrangigen Flächen für den Naturschutz
verschärften Voraussetzungen.
Alle diese Rechtsfolgen sollen nach der Zielvorstellung des
Gesetzes als weiterer "Gürtel" in die Umgebung von NATURA
2000 - Gebieten gelegt werden.
Damit mag die Kohärenz von NATURA 2000 verbessert werden, zugleich
wird aber der Schutzstatus der betroffenen Flächen erheblich
verschärft. Das ist weder durch die FFH- noch durch die
Vogelschutzrichtlinie geboten, denn § 19 b) Abs. 5 BNatSchG bzw. §
20 d) Abs. 4 des Entwurfes sehen bereits für Umgebungsflächen ein
Beeinträchtigungsverbot vor.
Die Vorschrift ist als durch das europäische Umweltrecht nicht
veranlaßt zu streichen.
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§ 1 Abs. 2 Ziffer 17 LNatSchG soll dahingehend
ergänzt werden, daß zu den historischen Kulturlandschaften auch
die "halboffenen Weidelandschaften" zählen. Die
Gesetzesbegründung ist nicht stichhaltig; die Neuregelung ist als
nicht durch das europäische Umweltrecht veranlaßt wegzulassen.
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Die vorgeschlagene Anfügung wiederholt
wortgleich § 2 Abs. 3 BNatSchG. Die Formulierung ist ambivalent. Aus
ihr kann rechtlich sowohl eine Einschränkung als auch eine Schonung
des Status Quo der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gefolgert
werden. Die aus der früheren "Landwirtschaftsklausel"
hervorgegangene Formulierung hat an positiver Aussagekraft verloren;
ihre Anwendung im Einzelfall ist nicht vorhersehbar. Das ist zu
beanstanden. Es besteht für den Landesgesetzgeber kein Zwang,
dilatorische Formelkompromisse des Bundesgesetzgebers zu wiederholen.
^
Zu Nr. 2 Vorrang des Vertragsnaturschutzes:
Die bisherige Formulierung des § 2 Abs. 2 LNatSchG lautete:
"Die Naturschutzbehörden sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken die
eigenverantwortliche Verwirklichung von Maßnahmen des Naturschutzes
ermöglichen, insbesondere durch Beratung, vertragliche Regelungen
(Vertragsnaturschutz) oder Angebote zum Ankauf; die hoheitlichen
Befugnisse der Naturschutzbehörde bleiben unberührt".
Der Entwurf beabsichtigt, diesen Handlungsauftrag ("sollen")
in dem wichtigsten Teil seiner Aussage durch einen schlichten
Prüfungsauftrag zu ersetzen. Das greift zu kurz, zumal nicht nur der
Zweck der begrifflich abgegrenzten "Maßnahmen des
Naturschutzes" durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden
kann, sondern gerade auch der Zweck von Rechtsvorschriften selbst.
Vertragsnaturschutz kann durchaus normersetzend etwa an die Stelle einer
Naturschutzverordnung treten.
Es ist deshalb notwendig, einen echten Vorrang vertraglicher
Vereinbarungen zu formulieren. Nur so kann mit dem naturschutzrechtlichen
Grundsatz "Kooperation statt Konfrontation" ernst gemacht
werden. Gerade in Schleswig-Holstein sind einige vertragliche
Vereinbarungen erreicht worden, die ihren Zweck hervorragend erreichen.
Dies liegt auch an der besonderen Besitzstruktur in einigen Landesteilen.
Ein Vorrang vertraglicher Vereinbarungen könnte wie folgt formuliert
werden:
"Hoheitlicher Naturschutz unterbleibt, wenn der Zweck auch durch
vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Darüber hinaus soll
... bleiben unberührt".
^
Zu Nr. 3 Raumordnung vor Naturschutz:
§ 4 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG lautete bislang:
"Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele
des Naturschutzes auf Landesebene werden von der Oberen
Naturschutzbehörde unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der
Raumordnung und Landesplanung in einem Landschaftsprogramm
dargestellt".
Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung waren also
gleichermaßen "zu beachten".
Nunmehr sind nur noch die Ziele der Raumordnung "zu
beachten". Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der
Raumordnung sind "zu berücksichtigen".
Das Begriffspaar "zu beachten" und "zu
berücksichtigen" kennzeichnet im raumordnerischen Sprachgebrauch
einen durchaus erheblichen Unterschied. Die Verbindlichkeit von "zu
beachten" geht weiter als die von "zu berücksichtigen".
Das folgt aus § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Ziffern 2 und 3 ROG. Für die
Raumordnung wird dort vorgegeben, daß nur die Ziele verbindliche Vorgaben
sind. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung haben diese
Verbindlichkeit nach den Raumordnungsgesetzen nicht.
Die vorgeschlagene Neuregelung ist keine sprachliche Anpassung an die
raumordnungsgesetzliche Begrifflichkeit, denn ohne weiteres kann das
Naturschutzrecht für seinen Anwendungsbereich festlegen, daß die
Erfordernisse der Raumordnung der Landschaftsplanung vorgehen. Dies ist
sogar angezeigt, wenn es heißt - wie in den vergangenen Diskussionen
über Landschaftsprogramm oder Landschaftsrahmenpläne häufig beteuert -,
daß die Raumordnung einen Vorrang gegenüber der Landesplanung behalten
soll.
Die Regelung salviert eine Reihe von planerischen Rechtsmängeln im
vorliegenden Landschaftsprogramm und verschärft, gewissermaßen
"hinterrücks", dessen Verbindlichkeit.
Die bisherige Regelung ist deshalb beizubehalten.
^
Zu Nr. 5 Abschaffung der
Landschaftsrahmenplanung:
Mit der gleichen Systematik werden die Vorschriften über
die Landschaftsrahmenpläne abgeändert. Deshalb gilt das oben Gesagte.
Landschaftsrahmenpläne sind im kleinen Schleswig-Holstein überflüssig.
§ 5 LNatSchG wäre deshalb am besten zu streichen.
Zu Nr. 5 b) Bauleitplanung vor
Landschaftsplanung:
Der vorgeschlagene neue Satz 4 des § 6 Abs. 4 LNatSchG kollidiert mit
dem Recht der Bauleitplanung. Er sieht vor, daß die nach dem LNatSchG
geschützten Bereiche nachrichtlich in die Bauleitpläne zu übernehmen
sind und regelt damit Inhaltliches zur Bauleitplanung. Damit wird § 1 a)
BauGB ausgehebelt, der für die Darstellungen von Landschaftsplänen
lediglich deren Berücksichtigung in der Abwägung zur Bauleitplanung
vorsieht.
Schon die bisherige Fassung des LNatSchG stieß auf
kompetenzverfassungsrechtliche Bedenken. Vor dem Hintergrund nunmehr
abweichender Formulierung des § 1 a) BauGB sehen sich diese Bedenken
verstärkt.
Der vorgeschlagene Satz 4 wird in der Praxis auch dafür sorgen, daß
beispielsweise Entlassungen aus dem Landschaftsschutz für bestimmte
Bauleitplanungen nicht mehr erteilt werden können. Damit werden vom
Landschaftsschutz eingezingelten Kommunen zahlreiche Entwicklungschancen
genommen. Der vorgeschlagene Satz 4 ist wegzulassen.
Der vorgeschlagene Satz 2 verweist auf § 1 Abs. 6 BauGB und damit auf
die Abwägung und kann stehen bleiben.
^
Zu Nr. 6 Verschlankung des Eingriffsbegriffs;
Ökopunktesystem:
Aus dem in a) vorgeschlagenen § 7 Ziffer 11 LNatSchG sind die
"naturnahen Flächen" zu streichen. Es ist unklar, was
"naturnahe Flächen" sind. Auch bewirtschaftete Flächen können
durchaus "naturnah" sein.
Zur Flexibilisierung und Effektivierung der
Eingriffs-/Ausgleichsregelung im Sinne von Eigentum und Natur würde sich
eine Regelung anbieten, wie sie in Nordrhein-Westfalen seit Juni 2000
geltendes Recht ist. Als § 4 Abs. 4 S. 3 LG gilt dort:
"Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen
auch Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die
der dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen."
Eine solche Regelung würde ein Öko-Punkte-System begünstigen, wie
wir es mit Schreiben vom 19. Februar 2002 an Frau Abteilungsleiterin
Brahms entwickelt haben. Ein Öko-Punkte-System läuft im Kern darauf
hinaus, für Ausgleichsleistungen einen Markt zu schaffen, um die
Erbringung von Ausgleich auch für Vorhaben Dritter durch
Flächeneigentümer wirtschaftlich interessant zu machen.
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Zu Nr. 7 Baurechtskompromiß:
Die vorgeschlagenen Vorschriften enthalten eine Reihe von
Querverbindungen zum sog. "Baurechtskompromiß" des geltenden §
8 a) BNatSchG. Dessen Neufassung indes ist bereits beschlossen. Bis zu
Veröffentlichung des neuen geltenden Gesetzestextes muß deshalb
ergänzende Stellungnahme vorbehalten bleiben.
^
Zu Nr. 13 NATURA 2000 vorrangig?:
Die vorgeschlagene Vorschrift macht NATURA 2000 - Gebiete zu
vorrangigen Flächen für den Naturschutz. Damit ordnet sie für NATURA
2000 - Gebiete über die dort ohnehin schon geltenden Regelungen hinaus
auch die oben zu Nr. 1 aufgezählten Rechtsfolgen vorrangiger Flächen
für den Naturschutz an. Der Schutzstatus von NATURA 2000 - Gebieten wird
damit wesentlich verschärft.
Das ist durch das europäische Recht nicht veranlaßt.
^
Zu Nr. 14 Erleichterung für
Vertragsnaturschutz:
Die geplante Regelung zu Ziffer b) wird ausdrücklich begrüßt. Sie
erleichert das Anknüpfen an eine unbeschränkte Bewirtschaftung nach dem
Auslaufen von Naturschutzverträgen.
^
Zu Nr. 16 Verordnungsnaturschutz:
§ 16 Abs. 1 LNatSchG enthält einen Auftrag zum besonderen Schutz durch
Verordnung. Dieser Auftrag erfaßt nun auch das Biosphärenreservat.
Die Vorschrift wird scharf kritisiert, wie im einzelnen aus folgendem
hervorgeht:
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Zu Nr. 17 Biosphärenreservat:
Mit einem neuen § 18 a) soll die Schutzkategorie des
"Biosphärenreservates" eingeführt werden. Das ist
überflüssig und durch die europäischen Richtlinien nicht veranlaßt. Im
Gegenteil bleibt es auch nach dem bisherigen § 14 a) BNatSchG den
Ländern überlassen, ob sie die Schutzkategorie des Biosphärenreservates
in ihren Katalog der Gebietskategorien aufnehmen oder nicht.
Zwar kennen insbesondere die östlichen Bundesländer
Biosphärenreservate, doch verlängern die dortigen
Landesnaturschutzgesetze die entsprechenden Einrichtungen aus der
DDR-Zeit. Damit machen sie sich eine babylonische Sprachverwirrung
zunutze. Zu unterscheiden sind nämlich die
"Biosphärenreservate" i.S.d. mab-Kriterien (man and biosphere)
von den Biosphärenreservaten nach § 14 a) BNatSchG. Während
Biosphärenreservate nach den mab-Kriterien der UNESCO rechtsfolgenlos
bleiben und sogar eine gewisse, etwa auch tourismusförderliche Bedeutung
haben können, bedeuten Biosphärenreservate i.S.d. § 14 a) BNatSchG die
mit Natur- und Landschaftsschutzverordnungen üblicherweise einhergehenden
Verbote und Wirtschaftsbeschränkungen.
Insbesondere die Diskussionen um den Schaalsee im Kreis
Herzogtum-Lauenburg haben die politische Absicht dieser Begriffsverwirrung
deutlich gemacht. Betroffene Eigentümer und Gemeinden werden mit dem
Begriff des Biosphärenreservates nach den mab-Kriterien
"gelockt". Die mab-Kriterien bezwecken beispielsweise den
"Erhalt der Region als Lebens- und Wirtschaftsraum der
Bevölkerung" oder die "Sicherung und Schaffung regionaler
Arbeitsplätze in innovativen, umweltorientierten Betrieben". Wer
wollte etwas dagegen haben? Natur- und Landschaftsschutzverordnungen
allerdings greifen erheblich in Freiheit und Verantwortung der Eigentümer
und Gemeinden ein.
Vor diesem Hintergrund sehen wir auch nicht, warum die
neue Schutzkategorie ein naturschutzrechtlicher Fortschritt sein sollte.
In wesentlichen Teilen ihres Gebietes müssen Biosphärenreservate nach
der vorgeschlagenen Regelung die Voraussetzungen eines
Naturschutzgebietes, im übrigen überwiegend eines
Landschaftsschutzgebietes erfüllen. Ein Biosphärenreservat kann also der
Sache nach auch durch das Nebeneinander von Naturschutz- und
Landschaftsschutzgebieten bestehen.
Die vorgeschlagene Neuregelung erleichtert es allerdings, auch Flächen
in das Biosphärenreservat einzubeziehen, die nicht die Voraussetzungen
eines Naturschutzgebietes oder eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen.
Zudem wird die Formulierung und Inkraftsetzung von
Landschaftsschutzverboten den Kreisen genommen und der Obersten
Naturschutzbehörde zur Zuständigkeit übertragen.
Diese Ausweitung hoheitlichen Naturschutzes ist nicht hinnehmbar. Sie
ist kontraproduktiv und widerspricht allen politischen
Absichtserklärungen.
Biosphärenreservate sind keine Schutzkategorie für Schleswig-Holstein
!
^
Zu Nr. 20 NATURA 2000-Verschärfung des
Schutzregimes:
Der neue Unterabschnitt 3 a) geht über die den Schutzstatus in NATURA
2000 - Gebieten bislang bestimmenden Vorschriften der §§ 19 a) ff.
BNatSchG weit hinaus. Die überschießenden Regelungen sind zu
unterlassen. Die Vorschriften sind auf das europarechtlich Gebotene
zurückzunehmen. Schleswig-Holstein darf schon aus Gründen der
Standortattraktivität keinen schärferen Schutzstatus über NATURA 2000 -
Gebiete legen, als er in anderen Mitgliedstaaten und Bundesländern
üblich ist.
Im einzelnen:
Zu Nr. 20 a)
Die neue Vorschrift soll die Erfüllung der Berichtspflicht nach Art.
17 FFH-RL der obersten Naturschutzbehörde zuweisen. Alle 6 Jahre soll
demnach das Umweltministerium des Landes Schleswig-Holstein die
Berichtspflicht erfüllen.
Art. 17 FFH-RL verlang die Erfüllung der Berichtspflicht aber nicht
von der obersten Naturschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein oder
überhaupt eines anderen Bundeslandes, sondern nach Art. 17 Abs. 1 S. 1
FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die im
Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen.
Wenn in europäischen Richtlinien von den Mitgliedstaaten die Rede ist,
so trifft die daraus folgende Umsetzungspflicht den Bund. Zur Erfüllung
der Berichtspflicht wäre mithin das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zuständig, nicht das MUNF in
Schleswig-Holstein.
Die Vorschrift kann im Sinne einer Verschlankung des Gesetzes
weggelassen werden, denn für eine bloße verwaltungsmäßige Zuarbeit des
MUNF an das BMU ist eine Rechtsgrundlage nicht erforderlich.
Zu § 20 b Abs. 1:
Ohne Not zeigt sich die Vorschrift sprachlich kreativ und bringt damit
zusätzliche Rechtsunsicherheiten. Weder das BNatSchG noch die FFH-RL noch
die Rechtssprechung des EuGH und auch nicht die des
Bundesverwaltungsgerichtes kennen bislang die
"naturschutzfachlichen" Maßgaben. Der EuGH hat für die Phase
der Auswahl lediglich entschieden, dass Art. 2 Abs. 3 der FFH-RiLi nicht
anzuwenden ist. Damit muss die Auswahl nicht den "Anforderungen von
Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen
Besonderheiten Rechnung "tragen". Das also im Gegenschluss zu
dieser negativen Formulierung positiv nur "naturschutzfachliche"
Maßgaben zählen, ist damit noch nicht gesagt.
Art. 4 Abs. 1 S. 1 FFH-RL spricht nur von "einschlägigen
wissenschaftlichen Informationen" und meint damit durchaus anderes,
als "Naturschutzfachliches".
Es wird angeregt, § 20 b Abs. 1 wie folgt zu formulieren:
"Die Oberste Naturschutzbehörde wählt die Gebiete, die der
Kommission nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benennen sind,
nach den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben aus."
Zu § 20 b Abs. 2:
Die Vorschrift verpflichtet die Oberste Naturschutzbehörde zu einer
Kostenschätzung, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1
FFH-RL entstehen. Bei Art. 6 Abs. 1 FFH-RL handelt es sich um die
Generalnorm für das FFH-Schutzprogramm. Dort ist nur von den
Erhaltungsmaßnahmen die Rede. In die Kostenschätzung müssten demnach
nur die Kosten für die unmittelbaren Maßnahmen des Naturschutzes
aufgenommen werden.
Dies greift zu kurz. § 19 b Abs. 1 S. 4 BNatSchG präzisiert deshalb
den Verweis auf die Erhaltungsmaßnahmen des Art. 6 Abs. 1 FFH-RL durch
den Zusatz "einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs
für die Landwirtschaft".
Zu den Kosten für die Naturschutzmaßnahme werden also auch diejenigen
Kosten hinzugezählt, die die Naturschutzmaßnahme im
eigentumsschützenden Rechtsstaat rechtlich erst möglich machen. Diese
Formulierung des BNatSchG ist zu übernehmen.
§ 20 b Abs. 2 ist in seiner zweiten Satzhälfte wie folgt zu
formulieren:
" ... über die ausgewählten Gebiete und schätzt die Kosten,
die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für
die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft entstehen."
Zu § 20 c Abs. 1:
Auch hier wieder der Verweis auf die "naturschutzfachlichen
Maßgaben". Selbstverständlich trifft es zu, dass der EuGH auch für
die Vogelschutzrichtlinie entschieden hat, dass maßgeblich für die
Auswahl nicht wirtschaftliche, politische und soziale Gründe sein
dürfen. Auch hier aber nur die Klarstellung, welche Gründe nicht maßgeblich
sein dürfen. Das für die Auswahl maßgebliche Normprogramm des Art. 4
VSRL darf durch das zusätzliche Wort von den "naturschutzfachlichen
Maßgaben" nicht eingeschränkt werden. Dies wäre eine
unvollständige Umsetzung der Richtlinie zu Lasten der Betroffenen.
Zu § 20 d Abs. 1 S. 2:
Die Vorschrift bringt eine echte Neuigkeit. Sie enthält den Auftrag,
das auch die europäischen Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von
Natur und Landschaft im Sinne der §§ 17 - 20, also zu
Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und
geschützten Landschaftsbestandteilen zu erklären sind. Für
Vogelschutzgebiete galt diese Maßgabe bislang nicht. § 19 b Abs. 2
BNatSchG sah diese Rechtsfolge nur für die in die Liste der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete vor, also nur für
FFH-Gebiete.
Eine Reihe von Vogelschutzgebieten sind sehr viel großflächiger als
die FFH-Gebiete. FFH- und Vogelschutzgebiete sind in Schleswig-Holstein
zwar manchmal, aber nicht immer deckungsgleich. Es gibt vielmehr
erhebliche Abweichungen. Noch mehr Flächen als bisher stehen nun unter
dem Damoklesschwert der Entwertung und Nutzungsbeschränkung durch
Naturschutzverordnungen.
Das wird abgelehnt.
§ 20 d Abs. 1 S. 2 der vorgesehenen Regelungen ist zu streichen.
Zu § 20 d Abs. 3 S. 2:
Die Vorschrift führt für vertragliche Vereinbarungen in NATURA 2000 -
Gebieten die ausschließliche Zuständigkeit der Obersten
Naturschutzbehörde ein. Diese Vorschrift ist kontraproduktiv. Die
Kapazitäten beim Ministerium sind beschränkt. Zudem ist Ortskenntnis
dort häufig lange nicht in dem Maß vorhanden, wie bei den Unteren
Naturschutzbehörden. Auch die Unteren Naturschutzbehörden sollen
vertragliche Vereinbarungen in NATURA 2000 - Gebieten abschließen
können.
Zu § 20 e Abs. 2:
Ganz versteckt führt diese Vorschrift eine Neuigkeit ein, die
Projektträgern erhebliche zusätzliche Kosten aufbürdet. § 19 c
BNatSchG ordnete bislang eine Verträglichkeitsprüfung an. Für diese
Verträglichkeitsprüfung galten die Verwaltungsverfahrensgesetze, dass
heisst insbesondere der Untersuchungsgrundsatz, in Schleswig-Holstein in
§ 83 LVwG. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen.
Die Behörde hat dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für
die Beteiligten günstigen Umstände, zu berücksichtigen. Die
Verträglichkeitsprüfung war also Sache der Naturschutzbehörden.
Es stand den Projektträgern frei, die Verträglichkeitsprüfung
durch Verträglichkeitsstudien vorzubereiten. Zu derartigen
Verträglichkeitsstudien gab es aber keine Verpflichtung.
Das soll nun anders werden. Dem Projektträger wird die ganze Last
aufgebürdet, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung der
Verträglichkeit des Projektes erforderlich sind. Damit wird der
Amtsermittlungsgrundsatz der Verwaltungsverfahrensgesetze auf den Kopf
gestellt.
Die Vorschrift wird durch den Verweis auf § 9 Abs. 2 LNatSchG noch
verschärft. Die Vorschrift schreibt Prüfungen vor, die für die
Abarbeitung der Eingriffs-/Ausgleichsregelung der §§ 7 ff. LNatSchG
erforderlich sind. Diese Prüfungsschritte sind mit den Schritten einer
FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht vergleichbar. Die "Vermeidbarkeit
des Eingriffs" nach § 9 Abs. 2 Ziffer 2 LNatSchG beispielsweise ist
kein nach der FFH-Richtlinie zu prüfender Gesichtspunkt.
Aus der Optimierungsvorgabe der Vermeidbarkeit ist schon bisher zu
häufig ein Kriterium gemacht worden, anhand dessen über Wohl und Wehe
des gesamten Vorhabens entschieden wurde. Das war schon im Sinne der
Eingriffs-/Ausgleichsregelung fehlerhaft. Diese Fehler werden sich
übertragen und bei FFH-Verträglichkeitsprüfungen potenzieren.
§ 20 e Abs. 2 ist zu streichen.
Zu § 20 e Abs. 7:
Die Vorschrift versucht eine Zuständigkeitszuweisung für die
Verträglichkeitsprüfung. Diese Zuweisung ist völlig missglückt. Es ist
zwar richtig, die Verträglichkeitsprüfung an die zuständige
Genehmigungsbehörde und nicht an die Naturschutzbehörden zu geben.
Falsch ist es aber, die zuständigen Behörden an ein "Benehmen"
mit den Naturschutzbehörden zu binden.
"Benehmen" bedeutet in der Gesetzessprache im Allgemeinen,
dass eine Entschließung mit einer anderen Stelle nur in der Weise
getroffen werden darf, dass dieser Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem
Ziel der Verständigung zu geben ist. Die Stellungnahme muss von der
entscheidenden Behörde zur Kenntnis genommen und in ihre Überlegungen
einbezogen werden.
Wasser-, Forst-, Landwirtschafts-, Bau- und Umweltbehörden werden in
der Verwaltungspraxis in einem erheblichen Maß an die Stellungnahmen der
Naturschutzbehörden gebunden.
Satz 2 des § 20 e Abs. 7 ist zu streichen.
^
Zu Nr. 22 Anhörung vor Duldung:
Die Vorschrift enthält Bereinigungen des bislang auch sprachlich
verunglückten § 21 b. Die Vorschrift regelte die Durchführung von
Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auch gegen den Willen des Eigentümers.
Bislang war eine Anhörung des Eigentümers aber bereits vor
Festlegung der Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen erforderlich. Dies
soll nun nicht mehr der Fall sein. Die Anhörung des Eigentümers ist erst
vor der Durchführung der Maßnahmen vorzunehmen.
Diese Stufung führt dazu, dass ein Eigentümer an der eigentlichen
Festlegung gar nichts ändern kann, denn sie bleibt geheim. Dem
Eigentümer bleibt die schwache Möglichkeit der Anhörung vor
Durchführung der Maßnahme, ohne das er damit die Hoffnung verbinden
kann, die maßgebliche Festlegung an sich noch abändern zu können. Das
ist angesichts der in § 21 b Abs. 2 S. 1 LNatSchG vorgegebenen
Duldungsverpflichtung des Eigentümers zynisch.
Anzuhören ist vor der "Festlegung" der Maßnahmen,
nicht erst vor der Durchführung.
^
Zu Nr. 23 Betreuung und MUNF:
Nach der in Buchstabe a) vorgeschlagenen Regelung ist für die
Übertragung der "fachlichen Betreuung eines
Naturschutzgebietes" zukünftig nicht mehr das MUNF, sondern das LANU
zuständig. Die Übertragung der Betreuung eines Naturschutzgebietes an
einen Naturschutzverein wird von den Betroffenen häufig als "letzter
Akt der Umverteilung" empfunden. Befugnisse, die den Eigentümern
genommen wurden, etwa Pflege- oder Betretensbefugnisse, werden den
betreuenden Naturschutzverbänden gegeben. Das LANU, das im Rahmen der vom
ihm betreuten Rechtsetzungsverfahren ohnehin eine enorme und im Detail
kaum kontrollierbare Machtfülle hat, bekommt durch die Möglichkeit der
Auswahl eines "passenden" Naturschutzverbandes eine noch
stärkere Stellung. Dies sollte im Interesse des örtlichen Friedens
vermieden werden.
^
Zu Nr. 29 Sporthafen-UVP:
Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung für
Sportboothäfen ist nur bei Häfen ab einer bestimmten Größenordnung und
nicht generell sinnvoll. Häufig bilden sich etwa neue Segelvereine um
bestehende oder auch neu zu errichtende Stege. Damit liegt häufig
begrifflich ein "Sportboothafen" vor, der den erheblich
gesteigerten Verfahrensanforderungen des LUVPG unterfällt. Das ist nicht
sinnvoll.
^
Zu Nr. 31 Skipisten-UVP in Schleswig-Holstein?:
Die ausführliche Genehmigungsvorschrift für Skipisten, Skilifte und
Seilbahnen im neuen § 38 a) zeigt, daß im Schleswig-Holsteinischen
Naturschutzrecht wirklich an alles gedacht wird.
^
Zu Nr. 32 Ausweitung der Duldungspflichten:
Die Vorschrift erlaubt das Betreten von Grundstücken auch durch
Personen, die nicht "Beauftragte der Naturschutzbehörden" im
Sinne von § 55 Abs. 1 LNatSchG sind. Das Betreten wird vielmehr
denjenigen Personen erlaubt, die mit den beschriebenen "Maßnahmen
nach dem Bundesnaturschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder den aufgrund
dieser Gesetze erlassenen Verordnungen" beschäftigt sind. Dies
bedeutet eine erhebliche Ausweitung des Betretensrechtes, zumal
"Maßnahmen" im Sinne der Vorschrift auch nach den
Naturschutzgesetzen genehmigungsbedürftige Vorhaben Dritter sein können.
Plant der Nachbar ein ohnehin störendes Vorhaben und hat er dazu
beispielsweise Eingriffsdaten zu ermitteln oder eine UVS zu erarbeiten, so
haben die von ihm Beschäftigten ein unbeschränktes Betretensrecht.
In der bisherigen Gesetzesfassung war die Duldungspflicht auf
"... Maßnahmen des Naturschutzes, die nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, nach diesem Gesetz und den aufgrund dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen vorgeschrieben oder in diesen
Rechtsvorschriften zugelassen sind"
beschränkt.
Die - zugegeben sprachlich elegantere - Formulierung im Gesetzentwurf
"... vorgeschriebene oder zugelassene Maßnahmen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen"
bringt aber eine erhebliche Erweiterung. Die Einschränkung auf Maßnahmen
des Naturschutzes wird aufgegeben.
Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
"Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte von
Grundstücken haben durch oder aufgrund der Naturschutzgesetze
vorgeschriebene oder zugelassene Pflegemaßnahmen gegen Entschädigung
sowie das Betreten von Grundstücken im Zusammenhang mit diesen
Maßnahmen nach Anmeldung zu dulden."
Die vorgeschlagene Formulierung stellt die besondere
Entschädigungspflichtigkeit von zu duldenden Maßnahmen und die
Selbstverständlichkeit der Anmeldung sicher.
^
Zu Nr. 33 b) Vorkaufsrecht, Verfahren und
Entschädigung:
§ 40 Abs. 4 S. 2 LNatSchG enthielt bislang einen Verweis auf einige
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vorkaufsrecht.
Dieser Verweis wird nunmehr durch den Verweis auf § 28 BauGB ersetzt. §
28 BauGB regelt Verfahren und Entschädigung bei der Ausübung des
Vorkaufsrechts, das Gemeinden bei Grundstücken zusteht, für die etwa in
einem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist.
Die Vorschrift wird begrüßt.
^
Zu Nr. 34 aa) Einschränkung der
Entschädigungspflicht:
Der vorgeschlagene neue Satz 2 des § 42 LNatSchG läßt eine
Entschädigung entfallen, wenn und soweit die Beschränkung der
wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen
vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.
Dabei bleibt offen, was "anderweitige Maßnahmen" in diesem
Sinne sind.
^
Zu Nr. 34 bb) Entschädigungsschuldner:
Es wird begrüßt, daß nach der neuen Vorschrift über die
Entschädigung zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der
nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige
Naturschutzbehörde zu entscheiden ist. Dies entspricht einer seit langem
erhobenen Forderung unseres Arbeitskreises und der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes.
In Satz 5 der neuen Vorschriften heißt es, daß zur Leistung der
Entschädigung der "Begünstigte" Träger der
öffentlichen Verwaltung verpflichtet sei, dessen Behörde die enteignende
Rechtsvorschrift oder Maßnahme getroffen hat. Diese Formulierung ist
unklar, denn es gibt nutzungsbeschränkende Maßnahmen, deren Kehrseite
keine konkrete Begünstigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung
ist. Satz 5 sollte wie folgt formuliert werden:
"Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige Träger der
öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die
nutzungsbeschränkende Rechtsvorschrift oder Maßnahme getroffen
hat."
^
Zu Nr. 34 b) Entschädigungsrechtsweg:
Die Vorschrift eröffnet ganz generell für Entschädigungsansprüche
aus § 42 den Verwaltungsrechtsweg.
Teilweise geht die Vorschrift damit konform mit dem durch das Gesetz
zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozeß vom 20.
Dezember 2001 geänderten § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VwGO.
Soweit allerdings auch für die Höhe eines Ausgleichs- bzw.
Entschädigungsanspruches der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wird,
verstößt die Vorschrift gegen Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG. Nach dieser
Vorschrift steht wegen der Höhe der Entschädigung im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Es würde zu kurz greifen, dagegen zu argumentieren, Art. 14 Abs. 3 S.
4 eröffne den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nur wegen der Höhe
der förmlichen Enteignungsentschädigung. Die Vorschrift
beschreibt vielmehr, was auch im Bereich der ausgleichspflichtigen
Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG seit jeher Rechtsansicht der
ordentlichen Gerichte ist, daß nämlich Aufopferungsansprüche auf der
Grundlage der Art. 74 und 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen
Landrecht vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Aus diesem Grundsatz mag der Bereich herausgelöst werden, der die
gerichtliche Überprüfung des Entschädigungs- oder Ausgleichsgrundes
betrifft. Dies ist sogar zur Vereinheitlichung des Rechtsweges dann
unumgänglich, wenn sowohl die nutzungsbeschränkende Maßnahme als auch
die Entscheidung über den Entschädigungs- bzw. Ausgleichsgrund in einem
(Verwaltungs-)Akt durch die Naturschutzbehörde getroffen wird.
Aus gutem Grund wird aber zwischen Grund und Höhe der Entschädigung
differenziert. Bei der Höhe der Entschädigung greift das Bedürfnis nach
der Vereinheitlichung des Rechtsweges nicht. Es kann geradezu sinnvoll
sein, über den Grund der Entschädigung vor dem Verwaltungsgericht zu
streiten und über die Höhe vor dem ordentlichen Gericht.
Die Rechtswegzuweisung ist wie folgt zu formulieren:
"Über den Grund von Ansprüchen aus § 42 ist der
Verwaltungsrechtsweg, über die Höhe derselben der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten eröffnet."
^
Zu Nr. 39 Demokratie für die Stiftung
Naturschutz:
Bislang wurden sowohl der Stiftungsvorstand als auch der Stiftungsrat
der Stiftung Naturschutz von der Landesregierung berufen. Nunmehr
soll die Berufung alleine Sache des Ministers für Umwelt, Natur und
Forsten sein.
Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein verfügt über einen
ungeheuren Grundbesitz. Sie hat die Nordelbische Kirche als den bislang
größten Grundbesitzer in Schleswig-Holstein lange überholt. Der
Stiftung gehören rd. 16.500 ha Land. Die Stiftungspolitik war unter
anderem darauf ausgerichtet, Flächen an "neuralgischen Punkten"
zu erwerben. Durch die Zusammenhänge in der Natur werden häufig ganze
Landstriche über den Besitz nur weniger Grundstücke kontrolliert. Dies
gilt etwa für die Wasserwirtschaft, wo über tatsächliche Erschwerungen
für den Wasserabfluß eine aus Naturschutzsicht gelegentlich gewünschte
Vernässung rein faktisch durchgesetzt werden kann, ohne daß dem mit den
etwas schwerfälligen Instrumenten des Wasserrechts wirksam begegnet
werden kann. Dies gilt aber auch für grünlandwirtschaftlich genutzte
Niederungsflächen, wo schon ein "Patchwork" brachliegender
Stiftungsflächen ausreichen kann, um die Bewirtschaftung der dazwischen
liegenden privaten Grundstücke erheblich zu erschweren. Auch jagdlich
kann durch günstig liegende Eigenjagdbezirke und deren (Nicht-)Bejagung
ein erheblicher Einfluß auf großräumige Wildbeziehungen genommen
werden. Die Flächen der Stiftung Naturschutz können auch eine besondere
Rolle bei der Trassierung von Verkehrswegen spielen.
Dies sind nur einige Beispiele, die zeigen, daß die flächenhafte
Macht der Stiftung Naturschutz in Schleswig-Holstein erheblich ist.
Deshalb ist es sinnvoll, wenn die Berufung der leitenden Organe der
Stiftung Sache der gesamten Landesregierung bleibt und nicht
ausschließlich dem Umweltminister überlassen wird.
Eine unmittelbare demokratische Legitimation der Stiftungsorgane wäre
angesichts dieser Machtfülle notwendig. Die Stiftungsorgane sollten
deshalb durch den Landtag berufen werden.
Wenn die Stiftung Naturschutz schon nicht ganz abgeschafft werden wird,
so sind in diesem Bereich jedenfalls die alten Regelungen beizubehalten.
^
Zu Nr. 41 verbandliche Verfahrensrechte:
§ 51 b) Abs. 1 LNatSchG regelt das Verfahren zur Beteiligung von
Naturschutzverbänden bei Befreiungen von naturschutzrechtlichen Verboten.
Die Behörden haben den Naturschutzverbänden Einsicht in einschlägige
Sachverständigengutachten zu gewähren und angemessene Fristen zur
Äußerung zum Befreiungsantrag einzuräumen. Dies soll nun entsprechend
bei der Entscheidung über die Verträglichkeit von Projekten nach § 20
e) gelten.
Dabei wird übersehen, daß es einen maßgeblichen Unterschied zwischen
Befreiungen und FFH-Verträglichkeitsprüfungen gibt.
Bei einer Befreiung steht fest, daß das naturschutzrechtliche Verbot
greift. Es geht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein
Antragsteller in den Genuß einer naturschutzrechtlichen Privilegierung
kommt. Hierbei haben - was schon ein Ärgernis ist - die
Naturschutzverbände bestimmte Mitsprachebefugnisse.
Davon strikt zu unterscheiden ist die NATURA 2000
Verträglichkeitsprüfung, bei der erst ermittelt wird, ob ein
naturschutzrechtliches Verbot greift, nämlich das des § 20 e) Abs. 3
(Unzulässigkeit des Projektes bei erheblichen Beeinträchtigungen). In
dieser Phase den Naturschutzverbänden schon Rechte zur
verfahrensmäßigen Einwirkung zu geben bedeutet, den
Naturschutzverbänden Mitsprachemöglichkeiten einzuräumen schon bei der
Frage, ob ein Verbot greift.
Naturschutzverbände vertreten ein Interesse; gelegentlich sind sie
sogar der Ansicht, ihr Interesse sei das der Natur. Die Frage, ob ein
Verbot greift oder nicht, sollte jedoch der Rechtsanwendung durch die der
Objektivität verpflichtete Behörde überlassen bleiben.
Naturschutzverbände mögen ihr Interesse geltend machen, wenn es um die
Befreiung von Verboten geht, nicht aber bei den Verboten selbst.
^
Zu Nr. 43 bb) und cc) Beschränkung von
Beteiligungsrechten:
Die vorgeschlagene Regelung beschränkt die bei dem Erlaß von
Schutzverordnungen grundsätzlich vorgeschriebene Eigentümerbeteiligung.
§ 53 Abs. 1 - 5 LNatSchG regeln ein - im einzelnen schon
problematisches - Verfahren der Rechtsetzung mit den Kernstücken
"Auslegung des Entwurfs" und
"Einwendungsmöglichkeit". Abs. 6 des § 53 regelt, wann dieses
rechtsschutzsichernde Verfahren nicht angewendet werden muß.
Die vorgeschlagene Regelung nimmt nun die Formulierung von
Erhaltungszielen für FFH-Gebiete und die Ausweisung von europäischen
Vogelschutzgebieten von der Eigentümerbeteiligung aus. Dabei handelt es
sich um Fragen des NATURA 2000 Schutzregimes mit sehr weitreichender
Bedeutung.
Alle FFH-Verbote und -Beschränkungen nehmen Bezug auf die
Erhaltungsziele. Insbesondere bei FFH-Gebieten der Tranche 1, in der
bestehende Naturschutzgebiete mit dem zusätzlichen FFH-Schutzregime
überdeckt worden sind, spielt die Formulierung der Erhaltungsziele für
die Reichweite der Verbote und deren Inhalt eine erhebliche und
wesentliche Rolle. Die Ausweisung von Vogelschutzgebieten ist der Akt,
durch den das FFH-Schutzregim über Art. 7 FFH-RL auch für
Vogelschutzgebiete wirksam wird.
Für diese Fälle reicht die schlichte Anhörung nicht. Ein stärker
formalisiertes Verfahren ist zur Gewährung eines ausreichenden
Rechtsschutzes mindestens erforderlich.
Deshalb ist in einem § 53 Abs. 5 a) positiv folgendes zu regeln:
"Die Absätze 1 - 5 gelten auch für die Bestimmung der
Erhaltungsziele eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung und die
Erklärung zu europäischen Vogelschutzgebieten."
^
Zu Art. 2: Landesgesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Grundsätzliches zur Regelungstechnik:
Mit dem vorgelegten Entwurf verfolgt das Land Schleswig-Holstein ein
bestimmtes Konzept zur Regelungstechnik. Es wird nämlich ein
vollständiges, eigenes Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) formuliert.
Damit werden eine Reihe von Regelungen des Bundes-UVP-Gesetzes (BUVPG)
im wesentlichen wortgleich wiederholt, was zu einem insgesamt
außerordentlich langen Gesetz mit dem Risiko der Detailabweichung führt.
Es wäre im Interesse einer Verschlankung, wenn das Land
Schleswig-Holstein in seinem LUVPG so weit wie möglich auf das BUVPG
verweisen würde. Durch die Verweisung wäre die einheitliche Handhabung
und Begrifflichkeit mit dem BUVPG gewährleistet.
Die Regelungstechnik der Verweisung wird auch etwa vom Land
Sachsen-Anhalt und weitgehend auch vom Land Brandenburg gewählt.
Das neue Gesetz mit insgesamt 24 Paragraphen könnte so auf drei bis
vier Paragraphen reduziert werden.
In diesem Zusammenhang verwundert es insbesondere, wenn es auf Seite 82
in der Gesetzesbegründung heißt, daß die Novellierung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) des Bundes noch nicht im
Bundesgesetzblatt verkündet worden sei. Das ist schlicht nicht der Fall.
Das Bundesartikelgesetz ist im Bundesgesetzblatt vom 02. August 2001,
Seite 1950 ff., verkündet. Im Bundesgesetzblatt vom 19. September 2001,
Seiten 2351 ff., ist der bereinigte Text des BUVPG bekannt gemacht. Es
spricht für sich, wenn im hiesigen Beteiligungsverfahren drei Monate
später ein Entwurf herausgegeben wird, der dies noch nicht
berücksichtigt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, in einem LUVPG nur Regelungen zum
Anwendungsbereich und zu den Zuständigkeiten in Kraft zu setzen und im
übrigen auf die Vorschriften des BUVPG zu verweisen.
Wir schlagen deshalb folgendes Gesetz vor:
"§ 1 Anwendungsbereich
-
Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 dieses Gesetzes
aufgeführten Vorhaben.
-
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung 1. Vorhaben
in die Anlage 1 dieses Gesetzes aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art,
ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt haben können, 2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der
Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen
keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.
§ 2 Verfahren
-
Die §§ 1, 2, 3 a) bis 3 c) Abs. 1, §§ 3 e) bis 17, 25 Abs. 1
bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 05. September 2001 (BGBl. I Seite
2350) gelten für die Vorhaben der Anlage 1 dieses Gesetzes
entsprechend.
-
Bei Vorhaben der Anlage 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen
der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c) Abs. 1
S. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die in
Anlage 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Im Rahmen der
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c) Abs. 1
S. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind nur
die in Anlage 2 Nr. 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien zu
berücksichtigen.
§ 3 Zuständigkeiten
...
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft."
^
Zur Anlage 1:
Kernstück des LUVPG ist seine Anlage 1. In dieser Anlage sind
diejenigen Vorhaben aufgeführt, für die entweder eine allgemeine
Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls und
damit die UVP-Pflicht vorgeschrieben ist. Es entscheidet sich an Anlage 1,
welches Vorhaben den aufwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungen
unterliegt.
Zudem ist auf die sehr versteckten Regelungen in Spalte 2 der Tabelle
genau zu achten. Dort steht ein "A" für die allgemeine Vorprüfung
des Einzelfalls nach § 3 c) Abs. 1 S. 1 UVPG. Dort steht ein
"S" für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
nach Satz 2 des § 3 c) Abs. 1 UVPG.
Hinter dieser auf den ersten Blick unscheinbar daher kommenden
Differenzierung verbirgt sich ein gewichtiger sachlicher Unterschied:
Bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ist nach § 3
c) Abs. 1 Satz 1 Bundes-UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen,
"wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde
aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage
2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären".
Ausdrücklich wird also auf die - notwendig subjektive - Einschätzung
der zuständigen Behörde und auf eine nur überschlägige Prüfung
abgestellt. In der Praxis bedeutet dies, daß jeder Vorhabenträger keine
andere Wahl hat, als sich jeder auf die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung bezogenen Forderung eines
Behördensachbearbeiters zu beugen.
Bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung demgegenüber nur dann durchzuführen,
"wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur
aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2
Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen zu erwarten sind."
Die Tatbestandsmerkmale "nach Einschätzung der zuständigen
Behörde" und "aufgrund überschlägiger Prüfung" werden
nicht verwendet (1.). Zudem (2.) wird durch die Verweisung auf Ziffer 2
der Anlage 2 Bundes-UVPG auf einfach festzustellende Standortkriterien
abgestellt, wie etwa die Lage des Vorhabens in rechtsgültig ausgewiesenen
(und deshalb eigentümer- und öffentlichkeitsbekannten) Schutzgebieten.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls muß daneben auch auf Nr. 1 der
Anlage 2 Bundes-UVPG und so allgemeine Kriterien wie "Nutzung und
Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft" abstellen. Und
(3.) müssen bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen objektiv "zu erwarten"
sein, während es für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
ausreicht, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
potentiell "haben kann".
Für jedes in der Anlage aufgeführte Vorhaben bedeutet es also einen
erheblichen Unterschied, ob eine allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalls oder ob eine standortbezogene Vorprüfung des
Einzelfalls vorgesehen ist. Die Stellung der investitionswilligen
Vorhabenträger wird gestärkt, wenn lediglich eine standortbezogene Vorprüfung
des Einzelfalls vorgesehen ist.
Vor diesem Hintergrund sollte wo es irgend möglich ist die standortbezogene
Vorprüfung des Einzelfalls mit "S" in Spalte 2 der Anlage 1
vorgegeben werden.
Zu einzelnen Vorhaben:
...
Nr. 3 Land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
Für Erstaufforstungen von 10 bis 50 ha Wald wird in Ziffer 3.3
eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls angeordnet. Das ist
sachlich und auch durch das europäische Recht nicht geboten.
Erstaufforstungen durch Kommunen, Zusammenschlüsse,
Forstbetriebsgemeinschaften und Forstbetriebe werden in aller Regel von
Leuten durchgeführt, die ihr Handwerk verstehen. Ausbildung und Ehrfurcht
vor der Sache garantieren einen hohen ökologischen Standard zur
schonendsten Erzeugung des nachwachsenden Rohstoffes Holz.
Umweltverträglichkeitsprüfungen sind in anderen (Industrie-) Bereichen
notwendiger. Sie sind dort teilweise auch bereits üblich. Zur Linderung
der neuartigen Waldschäden haben sie übrigens nur bedingt beigetragen.
Die in der Tabelle genannten forstlichen Vorhaben, jedenfalls die
Erstaufforstungen, sind qualitativ nun einmal anders zu beurteilen, als
beispielsweise die ebenso genannten Abgrabungsvorhaben,
Straßenbaumaßnahmen, Flußumleitungen oder Skipisten. In aller Regel
sind Erstaufforstungen eine ökologische Verbesserung und keine Eingriffe
in Natur und Landschaft i.S.d. Projektbegriffes des Art. 1 Abs. 2 UVP-RL.
Bei Abgrabungsvorhaben, Straßenbaumaßnahmen, Flußumleitungen oder
Skipisten bedeuten die Vorhaben in aller Regel eine ökologische
Verschlechterung.
Es wäre deshalb ein Schießen mit "Kanonen auf Spatzen",
Erstaufforstungen dem grundsätzlich selben UVP-Regime zu unterstellen,
wie die genannten Maßnahmen anderer Bereiche. Die sachlichen Unterschiede
erzwingen eine Differenzierung und fordern die Entlassung jedenfalls der
Erstaufforstungen aus dem UVP-Katalog.
Dies gilt auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C 392/96, Kommission gegen Irland.
In dieser europäischen Leitentscheidung für die UVP-Pflicht von
Erstaufforstungen ging es um Aufforstungsprojekte in als FFH- und
Vogelschutzgebieten vorgeschlagenen aktiven Flächenmooren, "die es
mit sich bringen, daß der Boden bearbeitet, drainiert und gedüngt wird
und die Flora radikal verändere" (Abs.-Nr. 28 im Umdruck). Nach der
irischen Umsetzung der UVP-Richtlinie galt für derartige Maßnahmen für
die UVP- Pflicht ein absoluter Schwellenwert von zunächst 200 ha, der im
Verlaufe der Prozesse auf 70 ha gesenkt wurde. Zudem galt dieser
Schwellenwert nur für Aufforstungen desselben Antragstellers aus den
letzten drei Jahren. Es leuchtet ein, daß diese Regelungen leicht zu
umgehen waren, um europäische Erstaufforstungsförderungen in
strukturschwache ländliche Regionen, die Dunragh Loughs und das Pettigo
Plateau, umzulenken.
Derartigen Extremfällen beugt in Schleswig-Holstein aber bereits die
Verträglichkeitsprüfungspflicht für Projekte in FFH- und
Vogelschutzgebieten, § 19 c) BNatSchG, § 20 e) LNatSchG, vor, die
bekanntlich auch Umgebungsschutz gewährleistet. Zudem darf gemäß § 17
Abs. 2 LWaldG die Erstaufforstungsgenehmigung aus einer Reihe von
ökologischen Gründen versagt werden, und zwar nach § 17 Abs. 3 LWaldG
auch durch die Naturschutzbehörden.
Erstaufforstungen sind deshalb aus dem Anhang 1 LUVPG zu streichen.
Umwandlungen:
Hier ist statt der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzusehen. Die
Mindestgröße ist auf 10 ha heraufzusetzen.
Dies gilt auch für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen
Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung im Sinne von Ziffer 3.1.
...
^
Zu Art. 3: Änderungen des Landeswassergesetzes
Zu Nr. 7:
§ 111 a) LWG ermächtigt die oberste Wasserbehörde, also das MUNF, Verordnungen
zu bestimmten Regelungsgebieten zu erlassen. In dieser
Ermächtigungsgrundlage soll nach der vorgeschlagenen Regelung die
Befugnis aufgenommen werden, Gewässereigentümer, -benutzer,
Indirekteinleiter, Anlagenbetreiber, Träger wasserwirtschaftlicher
Vorhaben sowie deren Verbände und Interessenvertretungen zur Mitteilung
von Daten zu verpflichten.
Die Gesetzesbegründung nennt als Zweck dieser Vorschrift die Umsetzung
des Art. 15 Abs. 3 IVU-RL und den Aufbau eines europäischen
Schadstoffregisters (EPER).
Die formulierte Ermächtigungsgrundlage geht jedoch sehr viel weiter.
Der in der Gesetzesbegründung genannte Zweck ist in der
Ermächtigungsgrundlage nicht angegeben. Das ist jedoch erforderlich. Nach
Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 38 Abs. 1 S. 2 LVerfG muß das Gesetz,
welches zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt, Inhalt, Zweck und
Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen.
Nr. 9 des § 111 a) LWG ist deshalb wie folgt zu formulieren:
"... zum Aufbau des europäischen Schadstoffregisters."
^
Zu Art. 6: Änderungen des Landeswaldgesetzes
Zu Nr. 2:
Buchstabe b) des Gesetzesentwurfes führt zu einer Änderung bei den
Genehmigungsvoraussetzungen für Erstaufforstungen. Während bislang § 17
Abs. 2 LWaldG Ausdruck der allgemein geteilten Ansicht ist, daß die
Waldfläche in Schleswig-Holstein zu mehren sei, weshalb die
Versagungsgründe für die Genehmigung von Erstaufforstungen restriktiv
formuliert sind, wird nunmehr vorgegeben, daß eine Erstaufforstung nicht
zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen darf.
Auf den ersten Blick scheint diese Regelung eine
Selbstverständlichkeit auszudrücken. Daß die Regelung aber keine
Selbstverständlichkeit enthält, wird klar, wenn man bedenkt, daß ja die
Erstaufforstung bei einer Fläche von 10 ha einer standortbezogenen
Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVP-Gesetz bedarf. Ein negatives
Ergebnis der UVP kann auch nach der bisherigen Gesetzesformulierung über
§ 17 Abs. 3 LWaldG berücksichtigt werden. Mit einem negativen Ergebnis
der UVP dürfte feststehen, daß die Erstaufforstung ein Eingriff nach §
7 Abs. 1 LNatSchG ist und deshalb durch die Naturschutzbehörde deren
Genehmigung versagt werden darf.
Die zu Buchstabe b) vorgeschlagene Erweiterung in Ziffer 3 des § 17
Abs. 2 LWaldG ist vor diesem Hintergrund eine noch weitergehende
Einschränkung der Erstaufforstungsvoraussetzungen, da eine inhaltlich
doppelte Regelung nicht Willen des Gesetzgebers sein kann.
Durchaus häufig konfligieren in Schleswig-Holstein Ziele der
Waldmehrung mit Zielen des Wiesenvogelschutzes. Gerade Grünlandflächen
werden im Zuge des Strukturwandels in der Landwirtschaft gerne
aufgeforstet, um die damit verbundenen, durch die Europäische Union
gewährten Förderungen nutzen zu können. Es ist nicht sinnvoll, mit der
einen Hand Förderungen zu geben und mit der anderen Hand
Genehmigungsmöglichkeiten zu nehmen.
Bereits jetzt ist § 17 LWaldG nicht sachgerecht. Es wird
vorgeschlagen, die Vorschrift wie folgt zu formulieren:
"§ 17 Genehmigung von Erstaufforstungen
-
Nicht als Wald genutzte Grundflächen dürfen nur mit vorheriger
Genehmigung der Forstbehörde aufgeforstet werden (Erstaufforstung).
Dies gilt nicht für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes. Der Genehmigung können
Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes
beigefügt werden.
-
Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn 1. in
Bebauungsplänen eine Verwendung der Grundfläche festgesetzt ist,
mit der die Aufforstung nicht zu vereinbaren wäre, 2. die
Grundfläche nach einem forstlichen Rahmenplan nicht aufgeforstet
werden darf, 3. der Erstaufforstung besonders schwerwiegende Belange
des Naturschutzes oder der Landschaftspflege entgegenstehen oder 4.
die Ertragsfähigkeit benachbarter landwirtschaftlich genutzter
Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde.
-
Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
Die Forstbehörde entscheidet im Benehmen mit der
Naturschutzbehörde.
-
§ 13 ist entsprechend anzuwenden."
^
Insgesamt fassen wir folgende Schwerpunkte der Kritik
zusammen:
-
Dem Vertragsnaturschutz ist ein Vorrang vor der Ausübung hoheitlicher
Befugnisse einzuräumen.
-
Zur Flexibilisierung der Eingriffs-/Ausgleichsregelung sollte ein
Ökopunktesystem eingeführt werden.
-
Kein Biosphärenreservat!
-
Keine Verschärfungen für das NATURA 2000 Schutzregime
-
Rechtsschutz durch Verfahren: Bessere Eigentümerbeteiligung
-
Demokratische Legitimation der Organe der Stiftung Naturschutz durch
den Schleswig-Holsteinischen Landtag.
-
Angleichung des Landes an das Bundes-UVPG durch weitgehende
Verweisung.
-
Überarbeitung der Anlage 1 LUVPG.
-
Keine allgemeine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Daten ins
Landeswassergesetz!
Für die im Arbeitskreis Eigentum und Naturschutz zusammengeschlossenen
Verbände und Organisationen und mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Giesen
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