Erläuterung zur "Fünferliste" vom 15.06.1999

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Vogelschutzgebiete

Nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sollen die Mitgliedstaaten für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten die flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete ausweisen (Art. 4, 1). Für die praktische Umsetzung in Deutschland haben HÖLZINGER & MAHLER (1994) sowie KAULE & WAHL (1997) vorgeschlagen, dass jedes Bundesland zunächst die fünf besten Vorkommensgebiete für jede Anhang I-Art benennt.

In der Tabelle sind alle Arten des Anhang I aufgeführt, die in Schleswig-Holstein vorkommen sowie die bedeutendsten (maximal fünf) Vorkommensgebiete dieser Arten. Bei einigen, konzentriert vorkommenden Arten (Küstenvogelkolonien) kann damit ein sehr großer Teil des Landesbestandes erfasst sein (Artnamen sind in der Tabelle fett gedruckt); bei anderen, einzelnen brütenden und relativ häufigen Arten, wären es dagegen u.U. nur wenige Prozent des schleswig-holsteinischen Bestandes. Deshalb wurde bei solchen Arten und den nicht konzentriert vorkommenden Rastvogelarten (in der Tabelle mit einem Stern gekennzeichnet) auf die Nennung von Gebieten verzichtet. Vorkommen dieser Arten in den benannten und noch zu benennenden Vogelschutzgebieten sollen aber in den Standarddatenbögen mit aufgeführt werden.

In der Tabelle sind ferner die Gesamtbrutbestände für Schleswig-Holstein und der Gefährdungsgrad nach der schleswig-holsteinischen Roten Liste aufgeführt (KNIEF et al. 1995), sowie die Gefährdung nach der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands und die internationale Bedeutung nach WITT et al. (1996). Die Zahlen hinter den Gebietsnamen geben den Brutbestand in dem jeweiligen Gebiet an. Zahlenangaben in Klammern sind Rastvogelbestände. Bei sehr geringem, nicht alljährlichem Brutvorkommen oder wenn die letzten Angaben schon weiter zurückliegen, sind keine Zahlen angegeben. Bei einigen Arten stellen die Gebiete nur Teillebensräume dar (selbst wenn man die Betrachtung auf die Brutzeit beschränkt). Z.B. beherbergen die für den Schwarzstorch genannten Wälder in erster Linie den Brutplatz, während die Vögel den Wald zur Nahrungssuche auch regelmäßig verlassen. Beim Seeadler sind dagegen u.a. die Jagdgebiete (Gewässer) aufgeführt, während die Brutplätze in Wäldern liegen, die oft nicht mit einbezogen sind.

Gebietsnamen sind fett gedruckt, wenn das Gebiet als EU-Vogelschutzgebiet benannt ist, fett und kurz bedeutet, dass Teile des Gebiets benannt sind.

Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass nach Art. 4,2 die bedeutendsten Vermehrung-, Mauser-, Überwinterungsgebiete und Rastplätze (insbesondere Feuchtgebiete von int. Bedeutung) auch für nicht in Anhang I aufgeführte Arten ausgewiesen werden sollen. Dies betrifft in Schleswig-Holstein u. a. das Wattenmeer und angrenzende Feuchtgebiete (die überwiegend bereits benannt sind), sowie die Ostsee und einige Binnengewässer.

 

HÖLZINGER & MAHLER (1994): Kriterien zur Bearbeitung der Brut- , Durchzugs- und Überwinterungsgebiete für Vögel in Baden-Württemberg, Ornith. Schnellmitt. für Baden-Württ. N.F. 42. Beilage zur Avifauna Baden-Württemberg, Band 6: Biotopschutzband.

KAULE, G. & R. WAHL (1997): Überprüfung der Vereinbarkeit der Planung der A 20 im Süden der Hansestadt Lübeck mit den EU-Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG. Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, Schleswig-Holstein.

KNIEF, W, R.K. BERNDT, T.GALL, B. HÄLTERLEIN, B.KOOP & B. STRUWE-JUHL (1995): Die Brutvögel Schleswig-Holsteins - Rote Liste. Hrsg.: Landesamt für NAturschutz und Landschaftspflege, Kiel.

WITT; K., H.G. BAUER, P: BERTHOLD, P. BOYE, O. HÜPPOP & W. KNIEF (1997): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 2. Fassung. Berichte zum Vogelschutz 34: 11-35.

Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein

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